FahrlAusbO 2012
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
Auf Grund
- –
- des § 9b Absatz 4 und des § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
- –
- des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- –
- des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 | Ort der Ausbildung |
§ 2 | Fahrlehrerausbildungsstätte |
§ 3 | Ausbildungsfahrschule |
§ 4 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage (zu § 2 Absatz 1) | Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten |
Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Sachgebiete und Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage) enthalten muss.
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nicht unterschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.
(3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE und CE darf sechs nicht unterschreiten und soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der Erlaubnisbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.
(4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar
- 1.
- von einem Fahrlehrer (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)Abschnitt 1.5, 1.6.2 bis 1.6.8, 2.3, 2.4.2 bis 2.4.5, 3.3.2, 3.3.3, 4.3.5 bis 4.3.7, 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, 5.4, 5.5.2;
- 2.
- von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)Abschnitt 1.1.1.1 bis 1.1.2.1, 1.6.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1, 3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1;
- 3.
- von einem Ingenieur (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)Abschnitt 1.3, 2.2.1 bis 2.2.8, 3.2, 4.3.1 bis 4.3.4.2, 5.3.1 bis 5.3.6;
- 4.
- von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)Abschnitt 1.2, 4.2, 5.2.
(1) Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen. Der Ausbildungsplan muss folgende Abschnitte enthalten:
- 1.
- Einführung,
- 2.
- Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des Unterrichts,
- 3.
- Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des Unterrichts,
- 4.
- Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers und
- 5.
- Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung.
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 20 Unterrichtsstunden nicht unterschreiten und 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2321), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Übersicht
Verkehrsverhalten
Fahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefahrenlehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen, das richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte des Verkehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.
Recht
Fahrlehreranwärter erwerben Kenntnisse des Rechtssystems, seiner Gliederung, Struktur und Funktion. Sie lernen die Wechselbeziehungen zwischen Grundrechten und Ansprüchen des Einzelnen und den Gemeinschaftsinteressen kennen sowie den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Verantwortung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und der Umwelt. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Rechtsverständnis und orientieren sich über die Einstellungen der Fahrschüler der unterschiedlichen Altersklassen. Fallbeispiele, induktive und deduktive Methoden kommen dabei zur Anwendung.
Technik
Fahrlehreranwärter lernen Aufbau und Funktionsweise des Kraftfahrzeugs und seiner Teile kennen (Nutzung, Bedienung, Kontrolle, Pflege, Wartung). Bei der Auswahl und Gewichtung der Ausbildungsinhalte kommt der Sicherheit und dem Umweltschutz eine besondere Bedeutung zu; naturwissenschaftliche Erklärungen, z. B. zur Umwelttechnik und zur Fahrphysik sind notwendig. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Technikverständnis und lernen die Zusammenhänge zwischen Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit und Umweltschutz zu vermitteln.
Umweltschutz
Fahrlehreranwärter lernen die Zusammenhänge zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz kennen. Sie werden mit den Möglichkeiten des Energiesparens beim Führen von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht.
Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklären.
Verkehrspädagogik (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 des Fahrlehrergesetzes)
Fahrlehreranwärter lernen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen zu planen, zu gestalten und zu analysieren. Sie lernen die Grundlagen der Erwachsenenpädagogik und der Lernpsychologie kennen und entwickeln durch ihre Ausbildung ein persönliches Verständnis ihres pädagogischen Auftrags.
Abschnitt | Zeit | Sachgebiet |
1 | 770 | Fahrlehrerlaubnis Klasse BE |
1.1 | 280 | Verkehrsverhalten |
1.1.1 | 80 | Fahrer |
1.1.1.1 | Fähigkeiten und Fahrfertigkeiten | |
Wahrnehmungsfähigkeit, Sehvermögen, Blickverhalten; Blickverhalten bei Fahranfängern, psychomotorische Fertigkeiten; Reaktionsfähigkeit; Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit; Denkprozesse und Automatismen beim Fahren | ||
Wissen, anwenden, beobachten | ||
1.1.1.2 | Fahrtüchtigkeit | |
Beanspruchung, Stress, Emotionen und Traumwelten, Alkohol und andere Drogen, Medikamente | ||
Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen | ||
1.1.1.3 | Einstellungen | |
zum Fahren und Fahrzeug; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung | ||
Kennenlernen, orientieren, klären, beeinflussen | ||
1.1.1.4 | Aggression, Selbstdurchsetzung und Gewalt im Straßenverkehr | |
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und Fahrern | ||
Wissen, analysieren, beeinflussen | ||
1.1.1.5 | Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl | |
Selbsteinschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile, Motive | ||
Kennenlernen, reflektieren | ||
1.1.1.6 | Unterschiedliche Verkehrsteilnehmer: | |
Hilfsbedürftige, Kinder, Jugendliche, Senioren, Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrer | ||
Informieren, reflektieren | ||
1.1.2 | 40 | Fahrverhalten |
1.1.2.1 | Regelkonformität | |
Bedeutung für das Verkehrssystem und für jeden Einzelnen; Akzeptanz, Verstöße, Kontrolle; Statistik; Einstellungen bei Kraftfahrern | ||
Wissen, orientieren, reflektieren | ||
1.1.2.2 | Gefahrenlehre | |
Objektive und subjektive Sicherheit, Risikowahrnehmung und Risikoakzeptanz; Gefährdung und Gefährlichkeit; Fahrfehler; Unfallforschung, Unfallstatistik, besondere Situation bei Verkehrsunfall, Fehlverhalten und Unfalltrends bei jungen Fahrern; Gefahren des Straßenverkehrs; Gefahrenabwehr, defensive Fahrweise | ||
Informieren, reflektieren | ||
1.1.2.3 | Kommunikation im Straßenverkehr, Straßenverkehr als besondere Kommunikationssituation; soziales Handeln im Straßenverkehr, Partnerschaft und Kooperation; Hilfe, Rücksicht, Höflichkeit, Gelassenheit | |
Wissen, erfahren, sensibilisieren, engagieren, reflektieren | ||
1.1.2.4 | Verantwortung für Mensch und Umwelt | |
Werte, Wertewandel, Wertekonflikt (Leben und Gesundheit, Umwelt, Freiheit, Mobilität, Eigentum) und Normen im Straßenverkehr, Zusammenhänge zwischen moralischem Anspruch und tatsächlichem Verkehrsverhalten im Straßenverkehr, unterschiedliche moralische Argumentationsniveaus in der Verkehrserziehung; Verhaltenssteuerung im Straßenverkehr durch Normen, Motive, Gesetze, durch Einsicht und Vernunft; Möglichkeiten der Beeinflussung der Verkehrsmoral durch Fahrschulunterricht | ||
Informieren, analysieren, vermitteln, reflektieren | ||
1.1.3 | 160 | Straßenverkehr |
1.1.3.1 | Verkehrsregeln | |
Kennen, respektieren; sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden | ||
1.1.3.2 | Zulassung zum Straßenverkehr | |
Personen | ||
Fahrzeuge | ||
Kennenlernen | ||
1.2 | 70 | Recht |
1.2.1 | Verfassungs- und Verwaltungsrecht, System der Vorschriften; Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen (Entstehung, Bedeutung, Funktion); Verwaltungsrechtsschutz: Rechte und Möglichkeiten des Bürgers; formelle und formlose Rechtsmittel, Leistungsgrenzen des Rechtsstaates | |
1.2.2 | Strafrecht einschließlich Ordnungswidrigkeiten | |
Materielles Recht, Verfahrensrecht | ||
1.2.3 | Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot | |
Gerichtliche und behördliche sowie vorläufige und endgültige Maßnahmen, Reflexion der häufigsten Auffälligkeiten und ihre Ursachen | ||
1.2.4 | Haftungs- und Versicherungsrecht | |
Delikts- und Gefährdungshaftung; Vertragsverletzung, Haftpflichtversicherung und freiwillige Versicherungen | ||
1.2.5 | Steuerrecht (Kraftfahrzeugsteuergesetz) | |
Grundzüge kennen | ||
1.2.6 | Wettbewerbsrecht, Arbeits- und Sozialrecht | |
Grundzüge | ||
1.3 | 90 | Technik |
1.3.1 | Motoren und Aggregate | |
Otto- und Dieselmotoren; Kühlung; Schmierung; Kraftstoffanlagen; Abgasanlagen | ||
Elektroantrieb in Kraftfahrzeugen | ||
1.3.2 | Kraftstoffe | |
Anforderungen an Kraftstoffe; Umweltbelastung durch Kraftstoffe; alternative Kraftstoffe | ||
1.3.3 | Schmierstoffe | |
Unterscheidung von Güte und Viskosität; Umweltbelastung, Entsorgung | ||
1.3.4 | Kraftübertragung | |
Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Achsantrieb, Differential | ||
1.3.5 | Fahrwerk | |
Radaufhängung; Rad- und Achsstellungen; Federung und Dämpfung; Räder und Reifen; Lenkung | ||
1.3.6 | Bremsen | |
Arten; Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen | ||
1.3.7 | Karosserie und Ausstattung | |
Innere und äußere Sicherheit, Recycling und Entsorgung; aktive und passive Sicherheit | ||
1.3.8 | Elektrische und elektronische Anlagen | |
Generator, Batterie, Verbraucher | ||
1.3.9 | Fahrphysik | |
Antriebskräfte, Fahrwiderstände; Kurvenkräfte; Bremskräfte | ||
1.3.10 | Anhängertechnik | |
Aufbauarten, Fahrtechnik mit Anhänger, Zusammenstellen von Zügen | ||
1.3.11 | Umwelttechnik | |
Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter; Geräuschentwicklung; Recycling; Umgang mit technischen Einrichtungen; Kontrolle, Wartung und Pflege | ||
1.4 | 10 | Umweltschutz |
Einfluss des Straßenverkehrs auf Klimaveränderungen, Natur (neuartige Baumkrankheiten) und menschliche Gesundheit; Emissionen, | ||
Ozonbildung, Treibhauseffekt; Umweltverträglichkeit und Energieverbrauch der unterschiedlichen Verkehrsmittel; Ressourcen; Möglichkeiten des Energiesparens; Verkehrsvermeidungsstrategien | ||
1.5 | 15 | Fahren |
Fahrlehreranwärter vervollkommnen Fahrweise und Fahrfertigkeiten | ||
1.6 | 235 | Verkehrspädagogik |
1.6.1 | 135 | Inhalte, Ziele und Lernprozesse |
1.6.1.1 | Inhalte der Fahrschülerausbildung | |
Sachgebiete für den theoretischen und praktischen Unterricht; Verbindlichkeit und Gestaltungsspielräume; Curricularer Leitfaden, Unterrichtswerke; Lehr- und Ausbildungspläne | ||
Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen | ||
1.6.1.2 | Ziele der Fahrschülerausbildung | |
Systematik der Ausbildungsziele, Konkretisierung der Ausbildungsziele bei der Unterrichtsplanung | ||
Kennenlernen, verstehen, konkretisieren | ||
1.6.1.3 | Lernformen und Lernprozesse beim Fahrenlernen | |
Lernvoraussetzungen, Lernstand; Lernstörungen; Weiterlernen nach der Fahrerlaubnisprüfung; Lernprozesse in der Erwachsenenbildung | ||
Anleiten, beurteilen, helfen, unterstützen | ||
1.6.1.4 | Unterrichtsplanung | |
Planungsfaktoren, -prinzipien und -schritte | ||
Kennenlernen, analysieren, anwenden | ||
1.6.1.5 | Fahrlehrerverhalten | |
Besonderes pädagogisches Verhältnis; psychologische und soziale Zusammenhänge; Unterrichts- und Erziehungsstile, Typenkonzepte, Dimensionen; Zusammenhänge zwischen Unterrichtsstil, Lernklima, Lernerfolg und Lehrerimage | ||
Kennen, trainieren, beurteilen | ||
1.6.1.6 | Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation | |
Im Theorieunterricht und im praktischen Fahrunterricht; Beziehungen und Beziehungsstörungen | ||
Analysieren, gestalten, trainieren | ||
1.6.1.7 | Lernstandsdiagnose | |
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen; Diagnosebogen; Leistungsrückmeldungen; Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Prüfungsangst | ||
Wissen, mitteilen, helfen | ||
1.6.1.8 | Beratung von Fahrschülern | |
Beratung als besonders pädagogische Beziehung; Methoden und typische Situationen | ||
Wissen, anwenden, können | ||
1.6.2 | 60 | Unterrichtsmethoden |
Veranschaulichung, Demonstration, Modellverhalten; Information, Erklärung, Referat, Erzählung, Bericht; Aufgaben, Anweisungen, entwickelndes Unterrichtsgespräch; Bekräftigung, Kritik, Korrektur, Appell; Arrangieren und moderieren: Übung, Wiederholung, Diskussion, Kleingruppenarbeit, Rollenspiel und Interaktionsspiel | ||
Kennenlernen, auswählen, üben | ||
1.6.3 | Unterrichtsmedien | |
Modelle, Printmedien, audiovisuelle Medien, elektronische Medien | ||
Kennenlernen, beurteilen, auswählen, produzieren | ||
1.6.4 | Unterrichtspraxis | |
Theorieunterricht und praktischer Unterricht; Einsatz von Zusatzspiegeln und Doppelpedalen | ||
Analysieren, planen, gestalten, anweisen, üben | ||
1.6.5 | 40 | Fahrschulwesen |
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern einschließlich Fahrerlaubnis auf Probe und Nachschulung; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern und Prüfung von Fahrlehrern | ||
1.6.6 | Vorbereitung auf die praktische Ausbildung | |
Ablauf, Umfang und Organisation; Aufgaben des Fahrlehreranwärters und der Ausbildungsfahrschule; Status des Fahrlehreranwärters | ||
1.6.7 | Fahrlehrerberuf | |
Entwicklung, Weiterqualifizierung; Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation | ||
Verkehrssicherheitsarbeit | ||
1.6.8 | Programme, Sicherheitstraining, Fahrerweiterbildung | |
Kennen, anwenden | ||
1.7 | 70 | Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung |
Analyse der Erfahrungen, praktische Folgerungen; Vertiefung der Sachgebiete Unterrichtsmethoden und Unterrichtspraxis | ||
2 | 140 | Fahrlehrerlaubnis Klasse A |
2.1 | 45 | Verkehrsverhalten |
2.1.1 | 15 | Fahrer |
Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen; Wahrnehmungsvermögen, psychomotorische Fähigkeiten (z. B. Gleichgewichtssinn); Kondition, Einstellungen zum Kraftradfahren, Fahrgefühle, Freizeitgestaltung; Fahrertypologien, Fahrstile | ||
Wissen, anwenden, beobachten | ||
2.1.2 | Fahrverhalten des Kraftradfahrers | |
Regelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle, Trends, defensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und Umwelt | ||
Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen | ||
2.1.3 | 30 | Straßenverkehr |
2.1.3.1 | Verkehrsregeln | |
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden | ||
2.1.3.2 | Zulassung zum Straßenverkehr | |
Personen | ||
Fahrzeuge | ||
Kennen | ||
2.2 | 30 | Technik |
2.2.1 | Motoren und Aggregate | |
Viertakt- und Zweitaktmotoren, Kühlung, Schmierung, Kraftstoffanlagen, Abgasanlagen | ||
2.2.2 | Kraftübertragung | |
Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Primär- und Sekundärantrieb | ||
2.2.3 | Fahrwerk | |
Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Reifenverschleiß, Radführung | ||
2.2.4 | Bremsen | |
Arten, Funktion | ||
2.2.5 | Rahmenformen und -arten | |
2.2.6 | aktive, passive Sicherheit | |
Seitenwagen | ||
Formen, Anbau, Besonderheiten | ||
2.2.7 | Fahrphysik | |
Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte, Besonderheiten bei Roller und Kraftrad mit Beiwagen | ||
2.2.8 | Umwelttechnik und ihre Bedeutung für Fahrpraxis und Fahrzeugwartung, Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung; Geräuschentwicklung; Recycling, umweltgerechte Entsorgung | |
Kennen, anwenden | ||
2.2.9 | Funkanlagen | |
Arten und Einsatzmöglichkeiten | ||
2.3 | 10 | Fahren |
2.4 | 55 | Verkehrspädagogik |
Fahrlehreranwärter lernen, ihr verkehrspädagogisches Wissen, ihr pädagogisches Wissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klasse A zu übertragen, zu ergänzen und anzuwenden | ||
2.4.1 | 15 | Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Fahren auf Krafträdern; Mofa-Ausbildung |
2.4.2 | 40 | Methoden der praktischen Ausbildung |
Kleingruppen; Aufbau von Übungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Sicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz von Funkanlagen | ||
2.4.3 | Unterrichtsmedien | |
Modelle, Printmedien, audiovisuelle und elektronische Medien | ||
2.4.4 | Lernstandsdiagnose | |
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungsrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbildungs- und Prüfungsängste | ||
2.4.5 | Fahrschulwesen | |
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern; Ausbildungsfahrzeuge und Funkeinsatz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern | ||
3 | 140 | Fahrlehrerlaubnis Klasse CE oder DE (1. Ausbildungsmonat) |
3.1 | 40 | Verkehrsverhalten |
3.1.1 | 10 | Fahrer |
Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten; Einstellungen der Fahrer von unterschiedlichen Nutzfahrzeugen, insbesondere: Blickverhalten; Dauerbeanspruchung; Stress, Anstrengung und Entspannung, Erholung, Fahrtüchtigkeit; Verantwortung des Fahrers; Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern | ||
Wissen, orientieren, reflektieren, sensibilisieren, engagieren | ||
3.1.2 | 30 | Straßenverkehr |
3.1.2.1 | Verkehrsregeln | |
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden | ||
3.1.2.2 | Zulassung zum Straßenverkehr | |
Personen | ||
Fahrzeuge | ||
3.2 | 60 | Technik |
3.2.1 | Motoren und Aggregate | |
Dieselmotoren, Kühlung, Schmierung, Einspritzverfahren, Aufladetechnik, Abgasanlagen | ||
3.2.2 | Kraftstoffe | |
Anforderungen an Kraftstoffe, Umweltbelastung durch Kraftstoffe, alternative Kraftstoffe | ||
3.2.3 | Schmierstoffe | |
Unterscheidung von Güte und Viskosität, Umweltbelastung, Entsorgung | ||
3.2.4 | Kraftübertragung | |
Arten der Kraftübertragung, Kupplungs-, Getriebe- und Achsantriebsarten, Differential | ||
3.2.5 | Fahrwerk | |
Radaufhängung, Rad- und Achsstellung, Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Lenkung | ||
3.2.6 | Bremsen | |
Arten, Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen, Dauerbremsen (Motorbremsen, Retarder) | ||
3.2.7 | Elektrische und elektronische Anlagen | |
Generator, Batterie, Verbraucher | ||
3.2.8 | Fahrphysik | |
Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte | ||
3.2.9 | Umwelttechnik | |
Technische Einrichtungen zur Schadstoffreduzierung (z. B. Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter), Geräuschentwicklung, Recycling, umweltgerechte Entsorgung, Kontrollen, Wartung, Pflege | ||
Kennen, vermitteln | ||
3.3 | 40 | Verkehrspädagogik |
Fahrlehreranwärter lernen ihr verkehrspädagogisches Wissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klassen CE und DE zu übertragen und anzuwenden | ||
3.3.1 | 10 | Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Führen von Nutzfahrzeugen, Lernstandsbeurteilung |
3.3.2 | 30 | Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen |
Sicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz von Sicherungsposten und Einweisern | ||
3.3.3 | Fahrschulwesen | |
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern, Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern. Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation, gemeinsame Nutzung von Ausbildungsfahrzeugen, Kooperationsformen im CE- und DE-Bereich | ||
4 | 140 | Fahrlehrerlaubnis Klasse CE (2. Ausbildungsmonat) |
4.1 | 45 | Verkehrsverhalten |
4.1.1 | 5 | Fahrer |
Einstellungen zum Fahren, Fahrzeug und Ladung, Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung, Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern | ||
4.1.1.2 | Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung | |
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und Fahrern | ||
4.1.1.3 | Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl | |
Selbstüberschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile | ||
4.1.2 | 40 | Straßenverkehr |
4.1.2.1 | Verkehrsregeln | |
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden | ||
4.1.2.2 | Sozialvorschriften im Straßenverkehr | |
4.1.2.3 | Gefahrgutbeförderung | |
4.1.2.4 | Unfallverhütungsvorschriften | |
4.1.2.5 | Berufskraftfahrerausbildung | |
4.1.2.6 | Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister | |
4.1.2.7 | Internationaler Güterverkehr | |
4.2 | 5 | Recht |
4.2.1 | Güterkraftverkehrsgesetz mit Nebenverordnungen | |
4.2.2 | Kfz-Steuer bei Lkw, Anhänger und Sattelkraftfahrzeug | |
4.3 | 45 | Technik |
4.3.1 | 30 | Bau- und Antriebsarten |
4.3.2 | Aufbauten | |
4.3.3 | Zusammenstellung von Zügen, Verbindungseinrichtungen | |
4.3.4 | Bremsen | |
4.3.4.1 | Zugfahrzeug | |
4.3.4.2 | Anhänger und Sattelauflieger | |
4.3.5 | 15 | Ladungsaufnahme und Ladungssicherung |
4.3.6 | Fahrtechnik und Anhänger | |
4.3.7 | Sicherheits- und Abfahrkontrollen | |
4.4 | 10 | Fahren |
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren von Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen einschließlich Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen | ||
4.5 | 35 | Verkehrspädagogik |
4.5.1 | 5 | Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3 |
4.5.2 | 30 | Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung |
Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahrkontrollen; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden von Fahrzeugkombinationen | ||
Lernstandsdiagnose | ||
Unterrichtsmedien | ||
Kennen, gewichten, ausführen, anordnen | ||
5 | 140 | Fahrlehrerlaubnis Klasse DE (2. Ausbildungsmonat) |
5.1 | 45 | Verkehrsverhalten |
5.1.1 | 10 | Fahrer |
5.1.1.1 | Einstellungen zum Fahren und gegenüber Fahrgästen; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung von Fahrern und Fahrgästen | |
5.1.1.2 | Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung | |
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung | ||
5.1.1.3 | Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl | |
Selbstüberschätzung, Fahrertypologie, Fahrstile | ||
Kennen, reflektieren, beeinflussen | ||
5.1.2 | 35 | Straßenverkehr |
5.1.2.1 | Verkehrsregeln | |
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden | ||
5.1.3 | Sonstige Vorschriften | |
5.1.3.1 | Unfallverhütungsvorschriften | |
5.1.3.2 | Sozialvorschriften im Straßenverkehr | |
5.1.3.3 | Berufskraftfahrerausbildung | |
5.1.3.4 | Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister | |
5.1.3.5 | Internationaler Personenverkehr | |
Wissen, anwenden | ||
5.2 | 5 | Recht |
5.2.1 | Personenbeförderungsgesetz mit Nebenbestimmungen | |
5.2.2 | Kraftfahrzeugsteuergesetz | |
5.3 | 30 | Technik |
5.3.1 | Bauarten | |
5.3.2 | Aufbauten | |
5.3.3 | Bremsen | |
5.3.4 | Aktive und passive Sicherheit | |
5.3.5 | Technische Serviceeinrichtungen Heizung, Klimaanlage, Bordküche, Toilette usw. | |
5.3.6 | Versorgung und Entsorgung | |
5.3.7 | 25 | Nothilfeeinrichtungen |
5.3.8 | Fahrtechnik | |
5.3.9 | Werkstattausbildung | |
Störungssuche und Fehlerbeseitigung | ||
5.4 | 10 | Fahren |
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren; sie können ihr Fahrverhalten erklären | ||
5.5 | 25 | Verkehrspädagogik |
5.5.1 | 5 | Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3 |
5.5.2 | 20 | Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung |
Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahrkontrolle; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden von Fahrzeugkombinationen | ||
Lernstandsdiagnose | ||
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungsrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbildungs- und Prüfungsängste | ||
Unterrichtsmedien | ||
Modelle, Printmedien, audiovisuelle Medien, elektronische Medien | ||
Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen |
Stunden zu je 45 Minuten.