FahrlAusbO 2012

Fahrlehrer-Ausbildungsordnung

Auf Grund

des § 9b Absatz 4 und des § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Ort der Ausbildung
§ 2Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 3Ausbildungsfahrschule
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten

Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in einer Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Sachgebiete und Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage) enthalten muss.

(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 32 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nicht unterschreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten.

(3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen Lehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE und CE darf sechs nicht unterschreiten und soll 32 nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und die Namen der Teilnehmer sind der Erlaubnisbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.

(4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar

1.
von einem Fahrlehrer (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)

Abschnitt 1.5, 1.6.2 bis 1.6.8, 2.3, 2.4.2 bis 2.4.5, 3.3.2, 3.3.3, 4.3.5 bis 4.3.7, 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9, 5.4, 5.5.2;
2.
von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)

Abschnitt 1.1.1.1 bis 1.1.2.1, 1.6.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.4.1, 3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1;
3.
von einem Ingenieur (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)

Abschnitt 1.3, 2.2.1 bis 2.2.8, 3.2, 4.3.1 bis 4.3.4.2, 5.3.1 bis 5.3.6;
4.
von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)

Abschnitt 1.2, 4.2, 5.2.
Die übrigen Sachgebiete können von jeder Lehrkraft nach Satz 1 unterrichtet werden.

(1) Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen. Der Ausbildungsplan muss folgende Abschnitte enthalten:

1.
Einführung,
2.
Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des Unterrichts,
3.
Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung) des Unterrichts,
4.
Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers und
5.
Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung.

(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf 20 Unterrichtsstunden nicht unterschreiten und 40 Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.

(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2321), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1309 - 1317)


Übersicht


Verkehrsverhalten

Fahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefahrenlehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen, das richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte des Verkehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.


Recht

Fahrlehreranwärter erwerben Kenntnisse des Rechtssystems, seiner Gliederung, Struktur und Funktion. Sie lernen die Wechselbeziehungen zwischen Grundrechten und Ansprüchen des Einzelnen und den Gemeinschaftsinteressen kennen sowie den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Verantwortung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und der Umwelt. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Rechtsverständnis und orientieren sich über die Einstellungen der Fahrschüler der unterschiedlichen Altersklassen. Fallbeispiele, induktive und deduktive Methoden kommen dabei zur Anwendung.


Technik

Fahrlehreranwärter lernen Aufbau und Funktionsweise des Kraftfahrzeugs und seiner Teile kennen (Nutzung, Bedienung, Kontrolle, Pflege, Wartung). Bei der Auswahl und Gewichtung der Ausbildungsinhalte kommt der Sicherheit und dem Umweltschutz eine besondere Bedeutung zu; naturwissenschaftliche Erklärungen, z. B. zur Umwelttechnik und zur Fahrphysik sind notwendig. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Technikverständnis und lernen die Zusammenhänge zwischen Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit und Umweltschutz zu vermitteln.


Umweltschutz

Fahrlehreranwärter lernen die Zusammenhänge zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz kennen. Sie werden mit den Möglichkeiten des Energiesparens beim Führen von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht.


Fahren

Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklären.


Verkehrspädagogik (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 des Fahrlehrergesetzes)

Fahrlehreranwärter lernen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen zu planen, zu gestalten und zu analysieren. Sie lernen die Grundlagen der Erwachsenenpädagogik und der Lernpsychologie kennen und entwickeln durch ihre Ausbildung ein persönliches Verständnis ihres pädagogischen Auftrags.

AbschnittZeitSachgebiet
1770Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
1.1280Verkehrsverhalten
1.1.1 80Fahrer
1.1.1.1Fähigkeiten und Fahrfertigkeiten
Wahrnehmungsfähigkeit, Sehvermögen, Blickverhalten; Blickverhalten bei Fahranfängern, psychomotorische Fertigkeiten; Reaktionsfähigkeit; Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit; Denkprozesse und Automatismen beim Fahren
Wissen, anwenden, beobachten
1.1.1.2Fahrtüchtigkeit
Beanspruchung, Stress, Emotionen und Traumwelten, Alkohol und andere Drogen, Medikamente
Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen
1.1.1.3Einstellungen
zum Fahren und Fahrzeug; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung
Kennenlernen, orientieren, klären, beeinflussen
1.1.1.4Aggression, Selbstdurchsetzung und Gewalt im Straßenverkehr
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und Fahrern
Wissen, analysieren, beeinflussen
1.1.1.5Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
Selbsteinschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile, Motive
Kennenlernen, reflektieren
1.1.1.6Unterschiedliche Verkehrsteilnehmer:
Hilfsbedürftige, Kinder, Jugendliche, Senioren, Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrer
Informieren, reflektieren
1.1.2 40Fahrverhalten
1.1.2.1Regelkonformität
Bedeutung für das Verkehrssystem und für jeden Einzelnen; Akzeptanz, Verstöße, Kontrolle; Statistik; Einstellungen bei Kraftfahrern
Wissen, orientieren, reflektieren
1.1.2.2Gefahrenlehre
Objektive und subjektive Sicherheit, Risikowahrnehmung und Risikoakzeptanz; Gefährdung und Gefährlichkeit; Fahrfehler; Unfallforschung, Unfallstatistik, besondere Situation bei Verkehrsunfall, Fehlverhalten und Unfalltrends bei jungen Fahrern; Gefahren des Straßenverkehrs; Gefahrenabwehr, defensive Fahrweise
Informieren, reflektieren
1.1.2.3Kommunikation im Straßenverkehr, Straßenverkehr als besondere Kommunikationssituation; soziales Handeln im Straßenverkehr, Partnerschaft und Kooperation; Hilfe, Rücksicht, Höflichkeit, Gelassenheit
Wissen, erfahren, sensibilisieren, engagieren, reflektieren
1.1.2.4Verantwortung für Mensch und Umwelt
Werte, Wertewandel, Wertekonflikt (Leben und Gesundheit, Umwelt, Freiheit, Mobilität, Eigentum) und Normen im Straßenverkehr, Zusammenhänge zwischen moralischem Anspruch und tatsächlichem Verkehrsverhalten im Straßenverkehr, unterschiedliche moralische Argumentationsniveaus in der Verkehrserziehung; Verhaltenssteuerung im Straßenverkehr durch Normen, Motive, Gesetze, durch Einsicht und Vernunft; Möglichkeiten der Beeinflussung der Verkehrsmoral durch Fahrschulunterricht
Informieren, analysieren, vermitteln, reflektieren
1.1.3160Straßenverkehr
1.1.3.1Verkehrsregeln
Kennen, respektieren; sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden
1.1.3.2Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
Kennenlernen
1.2 70Recht
1.2.1Verfassungs- und Verwaltungsrecht, System der Vorschriften; Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen (Entstehung, Bedeutung, Funktion); Verwaltungsrechtsschutz: Rechte und Möglichkeiten des Bürgers; formelle und formlose Rechtsmittel, Leistungsgrenzen des Rechtsstaates
1.2.2Strafrecht einschließlich Ordnungswidrigkeiten
Materielles Recht, Verfahrensrecht
1.2.3Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
Gerichtliche und behördliche sowie vorläufige und endgültige Maßnahmen, Reflexion der häufigsten Auffälligkeiten und ihre Ursachen
1.2.4Haftungs- und Versicherungsrecht
Delikts- und Gefährdungshaftung; Vertragsverletzung, Haftpflichtversicherung und freiwillige Versicherungen
1.2.5Steuerrecht (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Grundzüge kennen
1.2.6Wettbewerbsrecht, Arbeits- und Sozialrecht
Grundzüge
1.3 90Technik
1.3.1Motoren und Aggregate
Otto- und Dieselmotoren; Kühlung; Schmierung; Kraftstoffanlagen; Abgasanlagen
Elektroantrieb in Kraftfahrzeugen
1.3.2Kraftstoffe
Anforderungen an Kraftstoffe; Umweltbelastung durch Kraftstoffe; alternative Kraftstoffe
1.3.3Schmierstoffe
Unterscheidung von Güte und Viskosität; Umweltbelastung, Entsorgung
1.3.4Kraftübertragung
Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Achsantrieb, Differential
1.3.5Fahrwerk
Radaufhängung; Rad- und Achsstellungen; Federung und Dämpfung; Räder und Reifen; Lenkung
1.3.6Bremsen
Arten; Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen
1.3.7Karosserie und Ausstattung
Innere und äußere Sicherheit, Recycling und Entsorgung; aktive und passive Sicherheit
1.3.8Elektrische und elektronische Anlagen
Generator, Batterie, Verbraucher
1.3.9Fahrphysik
Antriebskräfte, Fahrwiderstände; Kurvenkräfte; Bremskräfte
1.3.10Anhängertechnik
Aufbauarten, Fahrtechnik mit Anhänger, Zusammenstellen von Zügen
1.3.11Umwelttechnik
Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter; Geräuschentwicklung; Recycling; Umgang mit technischen Einrichtungen; Kontrolle, Wartung und Pflege
1.4 10Umweltschutz
Einfluss des Straßenverkehrs auf Klimaveränderungen, Natur (neuartige Baumkrankheiten) und menschliche Gesundheit; Emissionen,
Ozonbildung, Treibhauseffekt; Umweltverträglichkeit und Energieverbrauch der unterschiedlichen Verkehrsmittel; Ressourcen; Möglichkeiten des Energiesparens; Verkehrsvermeidungsstrategien
1.5 15Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen Fahrweise und Fahrfertigkeiten
1.6235Verkehrspädagogik
1.6.1135Inhalte, Ziele und Lernprozesse
1.6.1.1Inhalte der Fahrschülerausbildung
Sachgebiete für den theoretischen und praktischen Unterricht; Verbindlichkeit und Gestaltungsspielräume; Curricularer Leitfaden, Unterrichtswerke; Lehr- und Ausbildungspläne
Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen
1.6.1.2Ziele der Fahrschülerausbildung
Systematik der Ausbildungsziele, Konkretisierung der Ausbildungsziele bei der Unterrichtsplanung
Kennenlernen, verstehen, konkretisieren
1.6.1.3Lernformen und Lernprozesse beim Fahrenlernen
Lernvoraussetzungen, Lernstand; Lernstörungen; Weiterlernen nach der Fahrerlaubnisprüfung; Lernprozesse in der Erwachsenenbildung
Anleiten, beurteilen, helfen, unterstützen
1.6.1.4Unterrichtsplanung
Planungsfaktoren, -prinzipien und -schritte
Kennenlernen, analysieren, anwenden
1.6.1.5Fahrlehrerverhalten
Besonderes pädagogisches Verhältnis; psychologische und soziale Zusammenhänge; Unterrichts- und Erziehungsstile, Typenkonzepte, Dimensionen; Zusammenhänge zwischen Unterrichtsstil, Lernklima, Lernerfolg und Lehrerimage
Kennen, trainieren, beurteilen
1.6.1.6Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation
Im Theorieunterricht und im praktischen Fahrunterricht; Beziehungen und Beziehungsstörungen
Analysieren, gestalten, trainieren
1.6.1.7Lernstandsdiagnose
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen; Diagnosebogen; Leistungsrückmeldungen; Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Prüfungsangst
Wissen, mitteilen, helfen
1.6.1.8Beratung von Fahrschülern
Beratung als besonders pädagogische Beziehung; Methoden und typische Situationen
Wissen, anwenden, können
1.6.2 60Unterrichtsmethoden
Veranschaulichung, Demonstration, Modellverhalten; Information, Erklärung, Referat, Erzählung, Bericht; Aufgaben, Anweisungen, entwickelndes Unterrichtsgespräch; Bekräftigung, Kritik, Korrektur, Appell; Arrangieren und moderieren: Übung, Wiederholung, Diskussion, Kleingruppenarbeit, Rollenspiel und Interaktionsspiel
Kennenlernen, auswählen, üben
1.6.3Unterrichtsmedien
Modelle, Printmedien, audiovisuelle Medien, elektronische Medien
Kennenlernen, beurteilen, auswählen, produzieren
1.6.4Unterrichtspraxis
Theorieunterricht und praktischer Unterricht; Einsatz von Zusatzspiegeln und Doppelpedalen
Analysieren, planen, gestalten, anweisen, üben
1.6.5 40Fahrschulwesen
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern einschließlich Fahrerlaubnis auf Probe und Nachschulung; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern und Prüfung von Fahrlehrern
1.6.6Vorbereitung auf die praktische Ausbildung
Ablauf, Umfang und Organisation; Aufgaben des Fahrlehreranwärters und der Ausbildungsfahrschule; Status des Fahrlehreranwärters
1.6.7Fahrlehrerberuf
Entwicklung, Weiterqualifizierung; Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation
Verkehrssicherheitsarbeit
1.6.8Programme, Sicherheitstraining, Fahrerweiterbildung
Kennen, anwenden
1.7 70Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung
Analyse der Erfahrungen, praktische Folgerungen; Vertiefung der Sachgebiete Unterrichtsmethoden und Unterrichtspraxis
2140Fahrlehrerlaubnis Klasse A
2.1 45Verkehrsverhalten
2.1.1 15Fahrer
Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen; Wahrnehmungsvermögen, psychomotorische Fähigkeiten (z. B. Gleichgewichtssinn); Kondition, Einstellungen zum Kraftradfahren, Fahrgefühle, Freizeitgestaltung; Fahrertypologien, Fahrstile
Wissen, anwenden, beobachten
2.1.2Fahrverhalten des Kraftradfahrers
Regelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle, Trends, defensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und Umwelt
Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen
2.1.3 30Straßenverkehr
2.1.3.1Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden
2.1.3.2Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
Kennen
2.2 30Technik
2.2.1Motoren und Aggregate
Viertakt- und Zweitaktmotoren, Kühlung, Schmierung, Kraftstoffanlagen, Abgasanlagen
2.2.2Kraftübertragung
Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Primär- und Sekundärantrieb
2.2.3Fahrwerk
Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Reifenverschleiß, Radführung
2.2.4Bremsen
Arten, Funktion
2.2.5Rahmenformen und -arten
2.2.6aktive, passive Sicherheit
Seitenwagen
Formen, Anbau, Besonderheiten
2.2.7Fahrphysik
Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte, Besonderheiten bei Roller und Kraftrad mit Beiwagen
2.2.8Umwelttechnik und ihre Bedeutung für Fahrpraxis und Fahrzeugwartung, Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung; Geräuschentwicklung; Recycling, umweltgerechte Entsorgung
Kennen, anwenden
2.2.9Funkanlagen
Arten und Einsatzmöglichkeiten
2.3 10Fahren
2.4 55Verkehrspädagogik
Fahrlehreranwärter lernen, ihr verkehrspädagogisches Wissen, ihr pädagogisches Wissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klasse A zu übertragen, zu ergänzen und anzuwenden
2.4.1 15Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Fahren auf Krafträdern; Mofa-Ausbildung
2.4.2 40Methoden der praktischen Ausbildung
Kleingruppen; Aufbau von Übungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Sicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz von Funkanlagen
2.4.3Unterrichtsmedien
Modelle, Printmedien, audiovisuelle und elektronische Medien
2.4.4Lernstandsdiagnose
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungsrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbildungs- und Prüfungsängste
2.4.5Fahrschulwesen
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern; Ausbildungsfahrzeuge und Funkeinsatz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern
3140Fahrlehrerlaubnis Klasse CE oder DE
(1. Ausbildungsmonat)
3.1 40Verkehrsverhalten
3.1.1 10Fahrer
Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten; Einstellungen der Fahrer von unterschiedlichen Nutzfahrzeugen, insbesondere: Blickverhalten; Dauerbeanspruchung; Stress, Anstrengung und Entspannung, Erholung, Fahrtüchtigkeit; Verantwortung des Fahrers; Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern
Wissen, orientieren, reflektieren, sensibilisieren, engagieren
3.1.2 30Straßenverkehr
3.1.2.1Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden
3.1.2.2Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
3.2 60Technik
3.2.1Motoren und Aggregate
Dieselmotoren, Kühlung, Schmierung, Einspritzverfahren, Aufladetechnik, Abgasanlagen
3.2.2Kraftstoffe
Anforderungen an Kraftstoffe, Umweltbelastung durch Kraftstoffe, alternative Kraftstoffe
3.2.3Schmierstoffe
Unterscheidung von Güte und Viskosität, Umweltbelastung, Entsorgung
3.2.4Kraftübertragung
Arten der Kraftübertragung, Kupplungs-, Getriebe- und Achsantriebsarten, Differential
3.2.5Fahrwerk
Radaufhängung, Rad- und Achsstellung, Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Lenkung
3.2.6Bremsen
Arten, Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen, Dauerbremsen (Motorbremsen, Retarder)
3.2.7Elektrische und elektronische Anlagen
Generator, Batterie, Verbraucher
3.2.8Fahrphysik
Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte
3.2.9Umwelttechnik
Technische Einrichtungen zur Schadstoffreduzierung (z. B. Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter), Geräuschentwicklung, Recycling, umweltgerechte Entsorgung, Kontrollen, Wartung, Pflege
Kennen, vermitteln
3.3 40Verkehrspädagogik
Fahrlehreranwärter lernen ihr verkehrspädagogisches Wissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klassen CE und DE zu übertragen und anzuwenden
3.3.1 10Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Führen von Nutzfahrzeugen, Lernstandsbeurteilung
3.3.2 30Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen
Sicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz von Sicherungsposten und Einweisern
3.3.3Fahrschulwesen
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern, Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern. Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation, gemeinsame Nutzung von Ausbildungsfahrzeugen, Kooperationsformen im CE- und DE-Bereich
4140Fahrlehrerlaubnis Klasse CE
(2. Ausbildungsmonat)
4.1 45Verkehrsverhalten
4.1.1  5Fahrer
Einstellungen zum Fahren, Fahrzeug und Ladung, Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung, Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern
4.1.1.2Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und Fahrern
4.1.1.3Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
Selbstüberschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile
4.1.2 40Straßenverkehr
4.1.2.1Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden
4.1.2.2Sozialvorschriften im Straßenverkehr
4.1.2.3Gefahrgutbeförderung
4.1.2.4Unfallverhütungsvorschriften
4.1.2.5Berufskraftfahrerausbildung
4.1.2.6Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister
4.1.2.7Internationaler Güterverkehr
4.2  5Recht
4.2.1Güterkraftverkehrsgesetz mit Nebenverordnungen
4.2.2Kfz-Steuer bei Lkw, Anhänger und Sattelkraftfahrzeug
4.3 45Technik
4.3.1 30Bau- und Antriebsarten
4.3.2Aufbauten
4.3.3Zusammenstellung von Zügen, Verbindungseinrichtungen
4.3.4Bremsen
4.3.4.1Zugfahrzeug
4.3.4.2Anhänger und Sattelauflieger
4.3.5 15Ladungsaufnahme und Ladungssicherung
4.3.6Fahrtechnik und Anhänger
4.3.7Sicherheits- und Abfahrkontrollen
4.4 10Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren von Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen einschließlich Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen
4.5 35Verkehrspädagogik
4.5.1  5Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3
4.5.2 30Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung
Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahrkontrollen; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden von Fahrzeugkombinationen
Lernstandsdiagnose
Unterrichtsmedien
Kennen, gewichten, ausführen, anordnen
5140Fahrlehrerlaubnis Klasse DE
(2. Ausbildungsmonat)
5.1 45Verkehrsverhalten
5.1.1 10Fahrer
5.1.1.1Einstellungen zum Fahren und gegenüber Fahrgästen; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung von Fahrern und Fahrgästen
5.1.1.2Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung
5.1.1.3Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
Selbstüberschätzung, Fahrertypologie, Fahrstile
Kennen, reflektieren, beeinflussen
5.1.2 35Straßenverkehr
5.1.2.1Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll anwenden
5.1.3Sonstige Vorschriften
5.1.3.1Unfallverhütungsvorschriften
5.1.3.2Sozialvorschriften im Straßenverkehr
5.1.3.3Berufskraftfahrerausbildung
5.1.3.4Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister
5.1.3.5Internationaler Personenverkehr
Wissen, anwenden
5.2  5Recht
5.2.1Personenbeförderungsgesetz mit Nebenbestimmungen
5.2.2Kraftfahrzeugsteuergesetz
5.3 30Technik
5.3.1Bauarten
5.3.2Aufbauten
5.3.3Bremsen
5.3.4Aktive und passive Sicherheit
5.3.5Technische Serviceeinrichtungen Heizung, Klimaanlage, Bordküche, Toilette usw.
5.3.6Versorgung und Entsorgung
5.3.7 25Nothilfeeinrichtungen
5.3.8Fahrtechnik
5.3.9Werkstattausbildung
Störungssuche und Fehlerbeseitigung
5.4 10Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren; sie können ihr Fahrverhalten erklären
5.5 25Verkehrspädagogik
5.5.1  5Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3
5.5.2 20Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung
Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahrkontrolle; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden von Fahrzeugkombinationen
Lernstandsdiagnose
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungsrückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbildungs- und Prüfungsängste
Unterrichtsmedien
Modelle, Printmedien, audiovisuelle Medien, elektronische Medien
Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen

Stunden zu je 45 Minuten.

Jur. Bezeichnung
FahrlAusbO 2012
Veröffentlicht
19.06.2012
Fundstellen
2012, 1307: BGBl I