EUROCONTROLÜbkG
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"
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Die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten Benutzergebühren sind von dem Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Jur. Bezeichnung
      EUROCONTROLÜbkG
    Veröffentlicht
      14.12.1962
    Fundstellen
      1962, 2273: BGBl II