EUROCONTROLÜbkG

Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"

Die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten Benutzergebühren sind von dem Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Jur. Bezeichnung
EUROCONTROLÜbkG
Veröffentlicht
14.12.1962
Fundstellen
1962, 2273: BGBl II