EUrlV DDR

Verordnung über den Erholungsurlaub

Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Jur. Bezeichnung
EUrlV DDR
Veröffentlicht
28.09.1978
Fundstellen
1978, 365: GBl DDR I
1978, Nr 33, 365: GBl DDR I