EuOEÜbkG

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Dem in Straßburg am 24. November 1983 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

(weggefallen)

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
EuOEÜbkG
Veröffentlicht
17.07.1996
Fundstellen
1996, 1120; 1997, 740: BGBl II
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 13.12.2007 I 2904
Sonst: Das Übereinkommen und damit auch Art. 2 u. 3 dieses G sind gem. Art. 4 Abs. 2 iVm Bek. v. 24.2.1997 II 740 mWv 1.3.1997 in Kraft getreten