EUObstGemüseDV 2014

Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, s und t, der §§ 15 und 16 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), § 6 Absatz 4, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 2).

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich auf den in Absatz 1 genannten Rechtsakt hinsichtlich der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten bezieht. Im Übrigen sind für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.

(3) Für Antragsteller, die nicht Mitglied einer nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) anerkannten Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sind (Erzeuger), ist die Landesstelle des Landes örtlich zuständig, in dem der Erzeuger seinen Betriebssitz hat.

(4) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Erzeugers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

Erzeuger haben Marktrücknahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der zuständigen Landesstelle mitzuteilen.

(1) In den vorherigen Mitteilungen sind die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben und außer im Falle von Marktrücknahmen die betroffenen Flächen eindeutig zu bezeichnen. Im Fall von Marktrücknahmen ist anzugeben, an welchem Ort sich die betroffenen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Mitteilung befinden.

(2) Die für die Marktrücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen an dem in der Mitteilung genannten Ort verbleiben, bis die Kontrolle durch die Landesstelle erfolgt ist oder die Landesstelle mitgeteilt hat, dass sie keine Kontrolle vornimmt.

Bestimmungszweck für aus dem Markt genommene Erzeugnisse ist die in Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannte Bestimmung.

(1) Gemeinnützige Einrichtungen oder wohltätige Stiftungen im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Tafeln sowie sonstige Einrichtungen, die

1.
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen oder
2.
im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung genannten Personenkreises wahrnehmen oder
3.
als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nummer 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind.

(2) Die Landesstelle bestimmt im Einzelfall auf Antrag der Erzeugerorganisation oder der Erzeuger die in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einrichtung.

(3) Die in Absatz 1 genannten sonstigen Einrichtungen haben, sofern sie im Rahmen einer kostenlosen Verteilung im Rahmen der in § 1 genannten Verordnung Erzeugnisse empfangen, der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger im Falle des Absatz 1 Nummer 1 und 3 eine Bescheinigung des Finanzamtes und im Falle des Absatz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung des Trägers über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen auszuhändigen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des Absatz 1 Nummer 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine noch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen – Spenden – an die Einrichtung.

(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen haben eine schriftliche Erklärung über die in Artikel 83 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Verpflichtung der Erzeugerorganisation oder dem Erzeuger zur Vorlage bei der Landesstelle auszuhändigen. Die in Absatz 1 Nummer 1 und in Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Einrichtungen sind von der in Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Verpflichtung befreit.

Die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternte kann bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, g, i und j der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Erzeugnissen nur erfolgen, wenn die in der vorherigen Mitteilung gemäß § 3 bezeichneten Flächen bei einer Erzeugerorganisation mindestens 1,5 Hektar und bei einem Erzeuger mindestens 0,3 Hektar betragen.

(1) Anträge nach Artikel 11 Absatz 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 sind spätestens fünf Wochen nach der in Artikel 10 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Mitteilung schriftlich bei der zuständigen Landesstelle einzureichen.

(2) Im Antrag sind der Name, die Anschrift und die Bankverbindung des Antragstellers anzugeben. Erzeugerorganisationen haben zusätzlich Folgendes anzugeben:

1.
Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse in Tonnen, jeweils getrennt für jedes Erzeugnis,
2.
vor der Reifung geerntete oder nicht geerntete Flächen je Erzeugnis in Hektar.

(3) Dem Antrag sind im Fall von Marktrücknahmen die in § 5 Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen oder im Falle kostenloser Verteilung an die in § 5 Absatz 2 genannten Einrichtungen ein Nachweis über die normalerweise von dieser Einrichtung eingekaufte Menge des kostenlos erhaltenen Erzeugnisses beizufügen.

(4) Die Landesstelle kann weitere Angaben oder Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(1) Der in Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannte Unterstützungsbetrag wird – vorbehaltlich eines in einem Rechtsakt der Europäischen Union festgesetzten Kürzungskoeffizienten – festgesetzt, indem auf Basis der amtlichen Statistiken der Jahre 2011, 2012 und 2013 für jedes in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Erzeugnisse ein dreijähriger Durchschnittsertrag ermittelt wird. Die so ermittelten Werte werden mit Ausnahme des Wertes für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Tomaten jeweils mit 90 Prozent der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 oder der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Höchstbeihilfebeträge multipliziert. Der nach Satz 2 ermittelte Durchschnittsertrag für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Tomaten wird mit 90 Prozent der in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Höchstbeihilfebeträge für den Zeitraum 1. November bis 31. Mai multipliziert. Bei der Festlegung des Betrags für in Artikel 1 Buchstabe a, d und f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Erzeugnisse werden die im Anwendungszeitraum der Maßnahme zu erntenden Erzeugnisse berücksichtigt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die so ermittelten Höchstbeihilfebeträge im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Landesstellen können für Notifizierungen, Anträge und Erklärungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in elektronischer Form, vorhalten.

(2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare vorhalten, sind diese zu verwenden.

Die Länder teilen der Bundesanstalt alle Angaben, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderlich sind, so rechtzeitig mit, dass die vorstehend bezeichneten Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.

(1) Der Antragsteller hat die bei ihm verbliebenen Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Beihilfegewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des siebten Jahres, das der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Zum Zwecke der Überwachung haben

1.
der Antragsteller (Erzeugerorganisation und Erzeuger),
2.
die Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die einen Antrag gemäß § 7 gestellt hat und deren Erzeugnisse Gegenstand dieses Antrags sind,
3.
im Fall von Marktrücknahmen der Empfänger der betreffenden Erzeugnisse
den Bediensteten der Landesstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung das Betreten der Geschäfts- , Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten. Auf Verlangen sind die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen es verlangen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. März 2015 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

Jur. Bezeichnung
EUObstGemüseDV 2014
Veröffentlicht
03.09.2014
Fundstellen
AT 04.09.2014 V1: BAnz
Standangaben
Sonst: Die V tritt gem. § 12 Satz 2 mit Ablauf des 5.3.2015 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird