EuAuslfÜbkErgVtrPOLG

Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung

Dem in Berlin am 17. Juli 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369) und die Erleichterung einer Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

( zukünftig in Kraft )

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt zusammen mit dem Vertrag in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Jur. Bezeichnung
EuAuslfÜbkErgVtrPOLG
Veröffentlicht
29.04.2004
Fundstellen
2004, 522: BGBl II
Standangaben
Sonst: vgl. nur noch Fundstellennachweis B