ESZG

Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung

Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge nach § 2 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung gelten entsprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Sonderzahlung um einen Betrag in Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1 genannten Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist.

Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes gehört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 2 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Versorgungsbezüge nach § 4 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung. Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.

Ein Anspruch nach § 1 entsteht nicht für den Zeitraum, für den bereits eine Sonderzahlung nach § 3 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung zustand. Mit dem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach den §§ 1 und 2 ist eine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ausgeschlossen.

Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

§ 5 des Bundessonderzahlungsgesetzes ist anzuwenden.

Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli 2009 zu zahlen.

Jur. Bezeichnung
ESZG
Pub. Bezeichnung
ESZG
Veröffentlicht
05.02.2009
Fundstellen
2009, 160, 261: BGBl I