EStZustV

Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung

Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der zuletzt durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.

Diese Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
EStZustV
Pub. Bezeichnung
EStZustV
Veröffentlicht
02.01.2009
Fundstellen
2009, 3: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 11.12.2012 I 2637