EssigV

Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz

Auf Grund des § 5 Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

(1) Essig im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das in 100 Millilitern mindestens 5 Gramm und höchstens 15,5 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält und hergestellt ist

1.
durch Essiggärung aus weingeisthaltigen Flüssigkeiten, auch unter Verdünnen mit Wasser (Gärungsessig),
2.
durch Verdünnen von Essigsäure oder Essigessenz mit Wasser oder
3.
durch Vermischen von Gärungsessig mit Essigsäure, Essigessenz oder Essig aus Essigessenz.

(2) Essigessenz im Sinne dieser Verordnung ist gereinigte, mit Wasser verdünnte Essigsäure, die in 100 Gramm mehr als 15,2 Gramm (15,5 Gramm je 100 Milliliter), jedoch höchstens 25 Gramm wasserfreie Essigsäure enthält.

(3) Für Weinessig gilt die Begriffsbestimmung in Anhang I Nr. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 345 S. 1). Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

(1) Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält, und Essigessenz dürfen gewerbsmäßig nur in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse müssen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis "Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!" versehen sein.

(2) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn die Erzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.

(1) Essig darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekennzeichnet ist:

1.
Gärungsessig als "Essig" in Verbindung mit der Angabe der Ausgangs- und Rohstoffe;
2.
Essig aus Essigsäure als "Essig aus Essigsäure"; Essig aus Essigessenz als "Essig aus Essigessenz";
3.
mit Essigessenz oder Essig aus Essigessenz vermischter Gärungsessig als "Essig" mit dem Hinweis "hergestellt unter Zusatz von Essigessenz";
4.
mit Essigsäure oder Essig aus Essigsäure vermischter Gärungsessig als "Essig" mit dem Hinweis "hergestellt unter Zusatz von Essigsäure".

(2) Essigessenz darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als solche gekennzeichnet ist.

(3) Der Gehalt an Essigsäure und anderen Säuren, die den verwendeten Ausgangs- oder Rohstoffen oder erlaubten Zusätzen entstammen (Gesamtsäuregehalt), ist, berechnet als wasserfreie Essigsäure, bei Essig in Gramm je 100 Milliliter, bei Essigessenz in Gramm je 100 Gramm mit den Worten "...% Säure" anzugeben.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 sind in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift auf oder an den Behältnissen vorzunehmen.

Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung brauchen nicht angegeben zu werden:

1.
bei Gärungsessig, der nur aus einem Ausgangs- oder Rohstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist, das Verzeichnis der Zutaten,
2.
bei Essigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) das Mindesthaltbarkeitsdatum.

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in Behältnissen ohne den vorgeschriebenen Warnhinweis in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Essig oder Essigessenz, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Wer eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2)

(3)

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jur. Bezeichnung
EssigV
Veröffentlicht
25.04.1972
Fundstellen
1972, 732: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 22.2.2006 I 444