ErgThAPrV

Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

Auf Grund des § 5 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

(1) Die dreijährige Ausbildung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.700 Stunden. Sie steht unter der Gesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten (Schule). Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(2) Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Vereinbarung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Der in Anlage 1 B Nr. 3 genannte Bereich der praktischen Ausbildung soll unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten durchgeführt werden; in den übrigen in Anlage 1 B genannten Bereichen hat sie unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten stattzufinden.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

(1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2.
einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzes eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie
3.
Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens
a)
ein Prüfer Arzt und
b)
ein Prüfer Ergotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Diplom-Medizinpädagoge oder Medizinpädagoge mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Ergotherapeut oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut sein muß.
Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und ihrer Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuß vor. Die Behörde kann bestimmen, daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz führt.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosoziale Aspekte; Grundlagen der Arbeitsmedizin;
2.
Psychologie und Pädagogik; Behindertenpädagogik; Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde;
3.
Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren; Neurophysiologische Behandlungsverfahren; Neuropsychologische Behandlungsverfahren; Psychosoziale Behandlungsverfahren; Arbeitstherapeutische Verfahren.
Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die schriftliche Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie,
2.
Medizinsoziologie und Gerontologie,
3.
Grundlagen der Ergotherapie.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Ein Prüfling soll in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling

1.
gemäß eines von ihm vorher zu erstellenden Arbeitsplanes unter Aufsicht ein Werkstück, eine Schiene, ein Hilfsmittel oder einen anderen therapeutischen Gegenstand anzufertigen und die therapeutische Einsatzmöglichkeit zu analysieren und zu begründen sowie
2.
mit einem Patienten oder mit einer Patientengruppe eine ergotherapeutische Behandlung durchzuführen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Prüfungsberichtes über die ergotherapeutische Befunderhebung, die Behandlungsplanung und deren Durchführung beruht.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 soll an zwei Tagen durchgeführt werden und zwölf Stunden nicht überschreiten. Für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Prüfling die Patienten spätestens vier Tage vor der Prüfung zuzuweisen. Die Auswahl der Patienten erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Patienten und dem für den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Nach der ergotherapeutischen Behandlung sollen in einem Prüfungsgespräch Fragen zum Ablauf der Behandlung sowie dem Prüfungsbericht gestellt werden. Die Behandlung und das Gespräch sollen an einem Tag abgeschlossen sein und nicht länger als zwei Stunden dauern.

(3) Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils von mindestens zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern jeweils die Note für die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie aus diesen Noten die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils mindestens mit "ausreichend" benotet werden.

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

-
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
-
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
-
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
-
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
-
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
-
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Ergotherapeuten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Ergotherapeuten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Ergotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Ergotherapeutengesetzes erworben haben.

(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes oder an Einrichtungen durchgeführt, die von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannt wurden. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4a nachzuweisen.

(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling an mindestens einem und höchstens drei Patienten aus den in Anlage 1 Teil B genannten Bereichen einen ergotherapeutischen Befund zu erheben, einen Behandlungsplan und dessen Durchführung mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen in einem Prüfungsgespräch darzustellen sowie eine ergotherapeutische Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan durchzuführen. Die zuständige Behörde legt die Bereiche, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Die Eignungsprüfung soll für jeden Bereich höchstens 120 Minuten dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4b erteilt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Ergotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 11 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Ergotherapeutengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt und soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Berufs- und Gesetzeskunde,
2.
Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte,
3.
Grundlagen der Ergotherapie.
Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 10 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie jedem Bereich, der Gegenstand der Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.

(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des Ergotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Ergotherapeutengesetzes erworben haben.

(3) Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin", zum "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten", zur "Ergotherapeutin" oder zum "Ergotherapeuten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 17 etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März 1977 (BGBl. I S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Fundstelle: BGBl. I 1999, 1735 - 1739


A Theoretischer und praktischer Unterricht  
  Stunden
1 Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 40
1.1 Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2 Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3 Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4 Ergotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6 Einführung in das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht
1.7 Einführung in das Sozial- und Rehabilitationsrecht
1.8 Einführung in das Krankenhaus- und Seuchenrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.9 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten, Datenschutz
1.10 Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
2 Fachsprache, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten 80
2.1 Einführung in die fachbezogene Terminologie
2.2 Berichten und Beschreiben
2.3 Beurteilen und Charakterisieren
2.4 Referieren und Argumentieren
2.5 Einführung in die Statistik und fachbezogene Anwendung
2.6 Fachenglisch
2.7 Benutzung und Auswertung von deutscher und fremdsprachiger Fachliteratur
2.8 Erarbeiten einer schriftlichen Abhandlung auf der Grundlage einer Problemuntersuchung
  Medizinische Grundlagen  
3 Grundlagen der Gesundheitslehre und Hygiene 30
3.1 Gesundheit und ihre Einflußfaktoren
3.2 Gesundheit und Lebensalter
3.3 Maßnahmen der Gesundheitsförderung
3.4 Allgemeine Hygiene, Individualhygiene und Umweltschutz
3.5 Krankheitserreger und übertragbare Krankheiten
3.6 Desinfektion und Sterilisation
4 Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie 180
4.1 Zelle, Zellstoffwechsel und Zellvermehrung
4.2 Vererbungslehre, Humangenetik und Gentechnologie
4.3 Strukturelemente, Richtungsbezeichnungen und Körperorientierungen
4.4 Stütz- und Bewegungsapparat
4.5 Herz- und Blutgefäßsystem
4.6 Atmungssystem
4.7 Verdauungssystem
4.8 Urogenitalsystem
4.9 Nervensystem und Sinnesorgane
4.10 Haut und Hautanhangsorgane
4.11 Endokrinologisches System
5 Allgemeine Krankheitslehre 30
5.1 Gesundheit, Krankheit, Krankheitsursachen, Krankheitszeichen, Krankheitsverlauf
5.2 Pathologie der Zelle, Wachstum und seine Störungen, Entwicklungsstörungen
5.3 Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
5.4 Entzündungen, Ödeme, Erkrankungen des Immunsystems
6 Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte 280
6.1 Orthopädie
6.2 Rheumatologie
6.3 Innere Medizin und Geriatrie
6.4 Chirurgie/Traumatologie
6.5 Onkologie
6.6 Neurologie einschließlich der neuropsychologischen Störungen
6.7 Psychosomatik
6.8 Psychiatrie/Gerontopsychiatrie
6.9 Kinder- und Jugendpsychiatrie einschließlich der Grundlagen der Normalentwicklung
6.10 Pädiatrie und Neuropädiatrie einschließlich der intrauterinen und der statomotorischen Entwicklungen
7 Arzneimittellehre 20
7.1 Herkunft, Bedeutung und Wirkung von Arzneimitteln
7.2 Arzneiformen und ihre Verabreichung
7.3 Umgang mit Arzneimitteln
7.4 Arzneimittelgruppen und Zuordnung ausgewählter Arzneimittel
7.5 Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie
8 Grundlagen der Arbeitsmedizin 30
8.1 Arbeitsphysiologie
8.2 Ergonomie
8.3 Arbeitsplatzbedingungen
8.4 Arbeitsplatzanalyse
8.5 Gewerbehygiene
8.6 Berufsbelastungen und Berufserkrankungen
9 Erste Hilfe 20
9.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen
9.2 Erstversorgung von Verletzten
9.3 Blutstillung und Wundversorgung
9.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
9.5 Versorgung von Knochenbrüchen
9.6 Transport von Verletzten
9.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
  Sozialwissenschaftliche Grundlagen  
10 Psychologie und Pädagogik 210
10.1 Grundbegriffe und Grundfragen derPädagogik
10.1.1 Notwendigkeit und Möglichkeit von Erziehung und Lernen
10.1.2 Lehren und Lernen im pädagogischen Bezug
10.1.3 Funktion von Erziehungszielen
10.1.4 Erziehungsmaßnahmen und Erziehungsstile
10.1.5 Pädagogische Aspekte der therapeutischen Arbeit
10.2 Grundbegriffe und Grundfragen der Psychologie
10.3 Allgemeine und Entwicklungspsychologie
10.3.1 Hauptperioden der kognitiven, emotionalen und sozialen Entwicklung
10.3.2 Denken und Sprache
10.3.3 Lernen einschließlich soziales Lernen
10.3.4 Motivationen und Emotionen
10.3.5 Pädagogische Konsequenzen und ergotherapeutische Ansätze einschließlich praktischer Übungen
10.4 Sozialpsychologie und Persönlichkeitspsychologie
10.4.1 Persönlichkeitsmodelle
10.4.2 Personenwahrnehmung
10.4.3 Interaktion in Gruppen
10.4.4 Einstellungen
10.4.5 Pädagogische Konsequenzen und ergotherapeutische Ansätze einschließlich praktischer Übungen
10.5 Grundbegriffe der Psychotherapie
10.5.1 Pädagogische Konsequenzen und Bedeutung für die Ergotherapie
10.6 Arbeits- und Betriebspsychologie; Organisationspsychologie; berufliche Sozialisation aus soziologischer und psychologischer Sicht
10.6.1 Bedeutung und Funktion der Arbeit in der Gesellschaft
10.6.2 Arbeit und Persönlichkeitsentwicklung
10.6.3 Personale Schwierigkeiten im Arbeits- und Anpassungsprozeß
10.6.4 Grundlagen der Organisationspsychologie
10.6.5 Arbeit und Behinderung
11 Behindertenpädagogik 40
11.1 Geschichte der Behindertenpädagogik
11.2 Systematik der Behinderungen
11.3 Familie und Behinderung
11.4 Sonderpädagogische Diagnostik
11.5 Ergotherapeutische Aufgaben
12 Medizinsoziologie und Gerontologie 70
12.1 Medizinsoziologie
12.1.1 Naturwissenschaftliches und sozialwissenschaftliches Krankheitsverständnis
12.1.2 Institutssoziologie und Rollensoziologie
12.1.3 Gesellschaftliche Bewertung von chronischer Krankheit und Behinderung
12.1.4 Verarbeitung und Bewältigung von Krankheit und Behinderung
12.2 Gerontologie
12.2.1 Alterstheorien
12.2.2 Ansprüche, Möglichkeiten und Grenzen im Alter, Glaubens- und Sinnfragen
12.2.3 Veränderung der Rollen, Selbst- und Fremdbilder im Alter
12.2.4 Veränderung der geistigen Fähigkeiten
  Ergotherapeutische Mittel  
13 Handwerkliche und gestalterische Techniken mit verschiedenen Materialien 500
13.1 Material- und Werkzeugkunde
13.2 Arbeitstechniken
13.2.1 Konstruktiv strukturierende Elemente
13.2.2 Gestalterisch kreative Elemente
13.3 Arbeitsprozesse
13.3.1 Einfache und komplexe Aufgabenstellungen
13.3.2 Einzelarbeit und Gruppenarbeit
13.3.3 Arbeiten nach Anleitung und freies Planen
13.3.4 Selbständige Erarbeitung einer Technik
13.3.5 Manuelle und maschinelle Arbeit
13.4 Arbeitsorganisation einschließlich Planung, Vorbereitung, Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie
13.5 Therapeutische Anwendung der Techniken und Patientenanleitung, Kriterien für die Therapierelevanz einer handwerklichen Technik
14 Spiele, Hilfsmittel, Schienen und technische Medien 200
14.1 Spiele und ihr therapeutischer Einsatz
14.1.1 Selbsterarbeitete und adaptierte Spiele
14.2 Rollstühle, Hilfsmittel und Schienen
14.2.1 Grundkenntnisse über Hilfsmittel und Rollstühle
14.2.2 Selbsterfahrung mit Hilfsmitteln und Rollstühlen
14.2.3 Herstellung und Adaption von Hilfsmitteln
14.2.4 Schienenkunde
14.2.5 Schienenherstellung, Veränderung standardisierter Schienen
14.3 Technische Medien und ihr Einsatz
14.3.1 Audiovisuelle Medien und ihre therapeutische Bedeutung
14.3.2 Grundlagen der Computertechnik
14.3.3 EDV und ergotherapeutische Dokumentation
14.3.4 Ergotherapeutisch relevante Software und ihre Anwendung
14.3.5 Adaption von elektronischen Hilfen für die Arbeit am Computer und ihre therapeutische Anwendung
  Ergotherapeutische Verfahren  
15 Grundlagen der Ergotherapie 140
15.1 Bedeutung medizinischer und sozialwissenschaftlicher Grundlagen für die Ergotherapie
15.2 Konzeptionelle Modelle der Ergotherapie
15.3 Selbstwahrnehmung
15.4 Lernen über Handeln, handlungstheoretische Ansätze
15.5 Vermittlung und Anleitung
15.6 Grundlagen therapeutischer Arbeit mit Gruppen
15.7 Einführung in die klientenzentrierte Gesprächsführung
15.8 Therapeutisches Handeln
15.9 Therapeutische Rolle und Persönlichkeit
15.10 Unterstützung, Beratung und Einbeziehung von Angehörigen in die Therapie
15.11 Grundlagen der Qualitätssicherung; Struktur, Prozeß- und Ergebnisqualität
15.12 Schlüsselqualifikationen für die Teamarbeit
16 Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren 100
16.1 Theoretische Grundlagen
16.1.1 Funktionelle Bewegungslehre
16.1.2 Körperliche Beeinträchtigung und deren psychische Ursachen und Folgen
16.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
16.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren
16.2.2 Sicht- und Tastbefund, Muskelfunktionsprüfung, Sensibilitätsprüfung, Gelenkmessung
16.2.3 Bewegungsanalyse
16.3 Methoden und Durchführungsmodalitäten
16.3.1 Gelenkmobilisation
16.3.2 Muskelkräftigung
16.3.3 Koordinationstraining
16.3.4 Belastungstraining
16.3.5 Sensibilitätstraining
17 Neurophysiologische Behandlungsverfahren 100
17.1 Theoretische Grundlagen der sensomotorischen Entwicklung und sensorische Integration
17.2 Verständnis der Wahrnehmungsprozesse
17.3 Neurophysiologische Behandlungskonzepte im Überblick
17.4 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
17.4.1 Bewegungs- und Entwicklungsanalyse, Reflexstatus
17.4.2 Standardisierte Testverfahren und klinische Beobachtung
17.5 Methoden und Durchführungsmodalitäten
17.5.1 Grundlagen verschiedener Behandlungskonzepte, wie nach Bobath, Affolter, Ayres, Perfetti
17.5.2 Praktische Anwendung bei Kindern und Erwachsenen
18 Neuropsychologische Behandlungsverfahren 100
18.1 Theoretische Grundlagen
18.1.1 Neuropsychologische Funktionen und Störbilder
18.1.2 Funktionelle Bedeutung der höheren kortikalen Funktionen des Menschen
18.1.3 Unterschiede bei erworbenen und angeborenen Schädigungen
18.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
18.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren, computergesteuerte Meßverfahren
18.2.2 Ergotherapeutische Funktionsanalysen und Testverfahren
18.3 Methoden und Durchführungsmodalitäten
18.3.1 Hirnleistungstraining
18.3.2 Training der Kulturtechniken
18.3.3 Realitätsorientierungstraining
18.3.4 Geistiges Aktivierungstraining
19 Psychosoziale Behandlungsverfahren 100
19.1 Theoretische Grundlagen
19.1.1 Individualgenetisch deutende Verfahren
19.1.2 Kommunikativ spiegelnde Verfahren
19.1.3 Lerntheoretisch trainierende Verfahren
19.1.4 Theorie zur Gruppendynamik
19.1.5 Multidimensionale Krankheits- und Therapiekonzepte von Psychosen
19.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
19.2.1 Erhebung und Auswertung von Informationen; sozial Anamnese
19.2.2 Verhaltensbeobachtung auf der Handlungs- und Beziehungsebene sowie im individuellen Ausdruck
19.2.3 Analyse und Gewichtung der Prozesse, ihrer Resultate und Produkte
19.3 Methoden und Durchführungsmodalitäten
19.3.1 Symptombezogen-regulierende Methoden
19.3.2 Subjektbezogen-ausdruckszentrierte Methoden
19.3.3 Soziozentriert-interaktionelle Methoden
19.3.4 Kompetenzzentrierte, lebenspraktische und alltagsorientierte Methoden
19.3.5 Wahrnehmungsbezogene und handlungsorientierte Methoden
19.3.6 Einbeziehung von angrenzenden psychotherapeutisch orientierten Methoden
20 Arbeitstherapeutische Verfahren 100
20.1 Theoretische Grundlagen
20.1.1 Historische Ansätze und Entwicklungen der Arbeitstherapie
20.1.2 Relevante Ansätze, insbesondere aus der Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie, Verhaltenstherapie und Handlungstheorie
20.1.3 Ergonomie; Arbeitsplatzgestaltung
20.1.4 Analyse realer Arbeitsbedingungen für den Einsatz von Behinderten
20.2 Aufbau und Struktur einer Arbeitstherapie im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich
20.3 Arbeitstherapie als Element der medizinischen, psychosozialen und beruflichen Rehabilitation
20.4 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
20.4.1 Anforderungs- und Leistungsprofile
20.4.2 Test- und Analyseverfahren
20.4.3 Berufs- und Arbeitsanamnese
20.4.4 Individuelle Arbeitsplatzanalyse
20.4.5 Beobachten des Arbeitsverhaltens
20.4.6 Beurteilen des Arbeitsverhaltens und Aussagen zur künftigen Leistungsfähigkeit
20.5 Methoden und Durchführungsmodalitäten
20.5.1 Förderung von instrumentellen und sozioemotionalen Fertigkeiten
20.5.2 Stufenweise Förderung in Trainingsgruppen bis zur Wiederaufnahme der Arbeit
20.5.3 Differenzierte Arbeitstherapieangebote in den verschiedenen medizinischen Bereichen, praktische Umsetzung und Gestaltung
21 Adaptierende Verfahren in der Ergotherapie 40
21.1 Theoretische Grundlagen
21.1.1 Bedeutung von Selbständigkeit und Lebensqualität
21.1.2 Analyse und Anforderungen im Alltag
21.1.3 Kriterien zu Funktionstraining und Kompensationstechniken
21.1.4 Hilfsmittel- und Rollstuhlversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen, der Kostenregelung und des Verordnungsweges
21.2 Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation
21.2.1 Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren
21.2.2 Ergotherapeutische Funktionsanalyse
21.3 Methoden, Durchführungsmodalitäten
21.3.1 Funktionstraining und Entwicklung von Kompensationsmöglichkeiten zur Verbesserung von Aktivitäten des täglichen Lebens
21.3.2 Beratung, Vergabe und Anleitung beim Einsatz spezifischer Hilfsmittel und Rollstühle unter Berücksichtigung der Kostenregelung
21.3.3 Funktionstraining bei Prothesen und Schienen
21.3.4 Gelenkschutzunterweisung
21.3.5 Beratung und Adaption zur Wohnraumanpassung und Arbeitsplatzanpassung
22 Prävention und Rehabilitation 40
22.1 Theoretische Grundlagen der Prävention und praktische Anwendung
22.2 Einsatz ergotherapeutischer Verfahren in der Prävention; praktische Anwendung
22.3 Theoretische Grundlagen der Rehabilitation
22.4 Einführung in die Rehabilitationspsychologie
22.5 Ziele der Rehabilitation unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Behinderungen
22.6 Einrichtungen und Dienste der Rehabilitation
22.7 Rehabilitationsplanung im interdisziplinären Team
Zur Verteilung auf die Fächer 1-22 250
  -------
Stundenzahl insgesamt 2.700
B Praktische Ausbildung für Ergotherapeuten  
  Stunden
Praktische Ausbildung im  
1. psychosozialen (psychiatrischen/psychosomatischen) Bereich 400
2. motorisch-funktionellen, neurophysiologischen oder neuropsychologischen Bereich 400
3. arbeitstherapeutischen Bereich 400
Zur Verteilung auf die Bereiche 1. bis 3. 500
  -------
Stunden insgesamt 1.700
Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergotherapeutische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit Erwachsenen und mit älteren Menschen erstrecken.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1740)


-------------------------
(Bezeichnung der Schule)

Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen

Name, Vorname

------------------------------------------------------------------------
Geburtsdatum Geburtsort

------------------------------------------------------------------------

hat in der Zeit vom .......... bis .......... regelmäßig und mit Erfolg
an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen
Ausbildung nach § 1 Abs. 1 ErgThAPrV teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht - über die nach § 4 Abs. 3 des
Ergotherapeutengesetzes zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage *)
- unterbrochen worden.

Ort, Datum

------------------------- (Stempel)

-------------------------
(Unterschrift(en) der
Schulleitung)
----------
*) Nichtzutreffendes streichen.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1741)


Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

Zeugnis
über die staatliche Prüfung
für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

Name, Vorname

------------------------------------------------------------------------
Geburtsdatum Geburtsort

------------------------------------------------------------------------

hat am ....................... die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß
bei der

------------------------------------------------------------------------

in ........................... bestanden.

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung "...................."
2. im mündlichen Teil der Prüfung "...................."
3. im praktischen Teil der Prüfung "...................."

Ort, Datum

------------------------- (Siegel)

-------------------------
(Unterschrift des
Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1742)


 Urkunde
über die Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnung

Name, Vorname

------------------------------------------------------------------------
geboren am in

------------------------------------------------------------------------
erhält auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes mit Wirkung
vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

".............................."
zu führen.

Ort, Datum

------------------------- (Siegel)

-------------------------
(Unterschrift)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 906)



....................................................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)

Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang

Name, Vorname

.......................................................................................................................
Geburtsdatum       Geburtsort

.......................................................................................................................

hat in der Zeit vom ..................... bis .....................
regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.

Ort, Datum

.....................................................................  (Stempel)

.....................................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 907)



Die/Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung

für

.................................................................................

Name, Vorname

.......................................................................................................................
Geburtsdatum       Geburtsort

.......................................................................................................................

hat am ............................................................... die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 der
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.

* Nichtzutreffendes streichen.

Ort, Datum

........................................................................................ (Siegel)

........................................................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16b Absatz 2 der
Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Personen nach § 16b Absatz 2 Satz 7

Nicht Zutreffendes streichen.

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . .  die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 der Ergotherapeuten-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Nicht Zutreffendes streichen.

Jur. Bezeichnung
ErgThAPrV
Pub. Bezeichnung
ErgThAPrV
Veröffentlicht
02.08.1999
Fundstellen
1999, 1731: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 18.4.2016 I 886