§ 6 Überweisung an die Länder - EntflechtG
Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen
Überweisung an die Länder EntflechtG - Überweisung an die Länder
Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- EntflechtG
- Pub. Abkürzung
- EntflechtG
- Kurztitel
- Entflechtungsgesetz
- Langtitel
- Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen
- Veröffentlicht
- 05.09.2006
- Standangaben
- Aufh: Dieses G tritt gem. Art 22 Satz 3 G v. 5.9.2006 I 2098 am 31.12.2019 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2016 I 2755 - Fundstellen
- 2006, 2098, 2102: BGBl I