EntflechtG

Entflechtungsgesetz

Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen

Den Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben "Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken" und "Bildungsplanung" sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu.

(1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken“ steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695 300 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe „Bildungsplanung“ steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

(1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für „Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden“ steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort.

(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jährlich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 jährlich ein Betrag von 1 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu.

(1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg14,684002 Prozent,
Bayern17,256483 Prozent,
Berlin4,917843 Prozent,
Brandenburg3,223713 Prozent,
Bremen1,847088 Prozent,
Hamburg2,683724 Prozent,
Hessen4,319915 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern3,460103 Prozent,
Niedersachsen6,934112 Prozent,
Nordrhein-Westfalen15,395490 Prozent,
Rheinland-Pfalz3,654778 Prozent,
Saarland1,476280 Prozent,
Sachsen8,201812 Prozent,
Sachsen-Anhalt5,172773 Prozent,
Schleswig-Holstein2,553941 Prozent,
Thüringen4,217943 Prozent.

(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg8,073403 Prozent,
Bayern10,748807 Prozent,
Berlin11,227587 Prozent,
Brandenburg1,455913 Prozent,
Bremen3,323798 Prozent,
Hamburg2,696733 Prozent,
Hessen5,785924 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern1,487177 Prozent,
Niedersachsen5,854672 Prozent,
Nordrhein-Westfalen24,414581 Prozent,
Rheinland-Pfalz4,110835 Prozent,
Saarland1,181620 Prozent,
Sachsen3,510779 Prozent,
Sachsen-Anhalt2,190849 Prozent,
Schleswig-Holstein11,814005 Prozent,
Thüringen2,123317 Prozent.

(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:

Baden-Württemberg12,395291 Prozent,
Bayern14,686293 Prozent,
Berlin3,723811 Prozent,
Brandenburg4,059626 Prozent,
Bremen0,828343 Prozent,
Hamburg2,220108 Prozent,
Hessen7,223746 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern2,617488 Prozent,
Niedersachsen9,247962 Prozent,
Nordrhein-Westfalen19,432473 Prozent,
Rheinland-Pfalz4,878640 Prozent,
Saarland1,285424 Prozent,
Sachsen6,565176 Prozent,
Sachsen-Anhalt3,835749 Prozent,
Schleswig-Holstein3,238746 Prozent,
Thüringen3,761124 Prozent.

(4) Von dem jeweiligen Betrag nach § 3 Absatz 2 werden in den Jahren 2017 und 2018 jeweils 500 000 000 Euro auf die Länder nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel verteilt, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend den Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel). Der restliche Betrag nach § 3 Absatz 2 wird auf die Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf Tausend Euro verteilt:
Baden-Württemberg8,147033 Prozent,
Bayern11,832673 Prozent,
Berlin6,287847 Prozent,
Brandenburg5,842689 Prozent,
Bremen0,605545 Prozent,
Hamburg1,836274 Prozent,
Hessen5,849236 Prozent,
Mecklenburg-Vorpommern4,114432 Prozent,
Niedersachsen7,692056 Prozent,
Nordrhein-Westfalen18,732611 Prozent,
Rheinland-Pfalz3,610356 Prozent,
Saarland1,263461 Prozent,
Sachsen11,508625 Prozent,
Sachsen-Anhalt4,625053 Prozent,
Schleswig-Holstein2,435272 Prozent,
Thüringen5,616837 Prozent.

Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung.

Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen.

Jur. Bezeichnung
EntflechtG
Pub. Bezeichnung
EntflechtG
Veröffentlicht
05.09.2006
Fundstellen
2006, 2098, 2102: BGBl I
Standangaben
Aufh: Dieses G tritt gem. Art 22 Satz 3 G v. 5.9.2006 I 2098 am 31.12.2019 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2016 I 2755