EnergieStV
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes
Allgemeines | |
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 1a | Zuständiges Hauptzollamt |
Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes | |
§ 1b | Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz |
§ 1c | Steuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse |
Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes | |
§ 2 | Ordnungsgemäße Kennzeichnung |
§ 3 | Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen |
§ 4 | Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen |
§ 5 | Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs |
§ 6 | Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs |
§ 7 | Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs |
§ 8 | Andere Energieerzeugnisse als Gasöle |
Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes | |
§ 9 | Anlagenbegriff |
Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes | |
§ 10 | Nutzungsgradermittlung |
Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes | |
§ 11 | Pflichten des Anlagenbetreibers |
Zu § 3a des Gesetzes | |
§ 11a | Güterumschlag in Seehäfen |
Zu § 6 des Gesetzes | |
§ 12 | Antrag auf Herstellererlaubnis |
§ 13 | Einrichtung des Herstellungsbetriebs |
§ 14 | Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis |
§ 15 | Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht |
Zu § 7 des Gesetzes | |
§ 16 | Antrag auf Lagererlaubnis |
§ 17 | Einrichtung des Lagers |
§ 18 | Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis |
§ 19 | Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht |
§ 20 | Lagerbehandlung |
§ 21 | Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten |
§ 22 | Lager ohne Lagerstätten |
Zu § 8 des Gesetzes | |
§ 23 | Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen |
Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes | |
§ 23a | Steueranmeldung |
Zu § 9 des Gesetzes | |
§ 24 | Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs |
Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes | |
§ 25 | Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer |
Zu § 9a des Gesetzes | |
§ 26 | Registrierter Empfänger |
Zu § 9b des Gesetzes | |
§ 27 | Registrierter Versender |
Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes | |
§ 28 | Begünstigte, Freistellungsbescheinigung |
Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes | |
§ 28a | Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem |
§ 28b | Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks |
§ 28c | Unbestimmter Empfänger |
§ 29 | Art und Höhe der Sicherheitsleistung |
§ 30 | Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
§ 31 | Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
§ 32 | Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung |
§ 33 | Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung |
§ 34 | Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments |
§ 35 | Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument |
§ 36 | Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren |
§ 36a | Annullierung im Ausfallverfahren |
§ 36b | Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren |
§ 36c | Aufteilung im Ausfallverfahren |
§ 36d | Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren |
§ 37 | Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung |
Zu § 14 des Gesetzes | |
§ 37a | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung |
Zu § 15 des Gesetzes | |
§ 38 | Anzeige und Zulassung |
§ 39 | Beförderung |
§ 40 | Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht |
Zu den §§ 15, 17, 21 und 46 des Gesetzes | |
§ 41 | Hauptbehälter |
Zu § 18 des Gesetzes | |
§ 42 | Versandhandel, Beauftragter |
Zu § 18a des Gesetzes | |
§ 42a | Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten |
Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes | |
§ 43 | Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten |
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes | |
§ 44 | Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten |
§ 45 | Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat |
Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes | |
§ 46 | Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen |
§ 47 | Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben |
§ 48 | Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln |
§ 49 | Spülvorgänge und sonstige Vermischungen |
Zu § 23 des Gesetzes | |
§ 49a | Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen |
§ 50 | Anzeige |
§ 51 | Pflichten, Steueraufsicht |
Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes | |
§ 52 | Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler |
§ 53 | Erteilung der Erlaubnis |
§ 54 | Erlöschen der Erlaubnis |
§ 55 | Allgemeine Erlaubnis |
§ 56 | Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht |
§ 57 | Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen |
Zu § 25 des Gesetzes | |
§ 58 | Verwendung zu anderen Zwecken |
Zu § 26 des Gesetzes | |
§ 59 | Eigenverbrauch |
Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes | |
§ 60 | Schiff- und Luftfahrt |
§ 61 | Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen |
Zu § 31 des Gesetzes | |
§ 62 | Anmeldung des Kohlebetriebs |
§ 63 | Einrichtung des Kohlebetriebs |
§ 64 | Pflichten des Betriebsinhabers |
§ 65 | Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer |
§ 66 | Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis |
§ 67 | Pflichten des Erlaubnisinhabers |
§ 68 | Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle |
§ 69 | Lieferung von unversteuerter Kohle |
Zu § 34 des Gesetzes | |
§ 70 | Verbringen von Kohle in das Steuergebiet |
Zu § 35 des Gesetzes | |
§ 71 | Einfuhr von Kohle |
Zu § 37 des Gesetzes | |
§ 72 | Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender |
§ 73 | Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis |
§ 74 | Allgemeine Erlaubnis |
§ 75 | Pflichten des Erlaubnisinhabers |
§ 76 | Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle |
§ 77 | Eigenverbrauch |
Zu § 38 des Gesetzes | |
§ 78 | Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas |
§ 79 | Pflichten |
Zu § 39 des Gesetzes | |
§ 80 | Vorauszahlungen |
Zu § 40 des Gesetzes | |
§ 81 | Nicht leitungsgebundenes Verbringen |
Zu § 41 des Gesetzes | |
§ 82 | Nicht leitungsgebundene Einfuhr |
Zu § 44 des Gesetzes | |
§ 83 | Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler |
§ 84 | Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis |
§ 84a | Allgemeine Erlaubnis |
§ 85 | Pflichten des Erlaubnisinhabers |
§ 86 | Eigenverbrauch |
Zu § 46 des Gesetzes | |
§ 87 | Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet |
Zu § 47 des Gesetzes | |
§ 88 | Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager |
§ 89 | Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile |
§ 90 | Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken |
§ 91 | Steuerentlastung für Kohle |
§ 91a | Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung |
Zu § 48 des Gesetzes | |
§ 92 | Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen |
Zu § 49 des Gesetzes | |
§ 93 | Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse |
Zu § 50 des Gesetzes | |
§ 94 | Steuerentlastung für Biokraftstoffe |
Zu § 51 des Gesetzes | |
§ 95 | Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren |
Zu § 52 des Gesetzes | |
§ 96 | Steuerentlastung für die Schifffahrt |
§ 97 | Steuerentlastung für die Luftfahrt |
Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes | |
§ 98 | Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines |
Zu § 53 des Gesetzes | |
§ 99 | Steuerentlastung für die Stromerzeugung |
Zu § 53a des Gesetzes | |
§ 99a | Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme |
§ 99b | Nachweis der Hocheffizienz |
§ 99c | Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer |
Zu § 53b des Gesetzes | |
§ 99d | Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme |
Zu § 54 des Gesetzes | |
§ 100 | Steuerentlastung für Unternehmen |
§ 100a | Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen |
Zu § 55 des Gesetzes | |
§ 101 | Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen |
Zu § 56 des Gesetzes | |
§ 102 | Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines |
§ 102a | Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen |
§ 102b | Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen |
Zu § 57 des Gesetzes | |
§ 103 | Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft |
Zu § 59 des Gesetzes | |
§ 104 | Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff |
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes (weggefallen) | |
§ 105 | (weggefallen) |
Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes | |
§ 105a | Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere |
Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes | |
§ 106 | Steueraufsicht, Pflichten |
§ 107 | Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen |
Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes | |
§ 108 | Kontrollen, Sicherstellung |
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes | |
§ 109 | Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen |
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes | |
§ 110 | Normen |
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung | |
§ 111 | Ordnungswidrigkeiten |
Schlussbestimmungen | |
§ 112 | Übergangsregelung |
(1) Die Steuerentlastung nach § 53b des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.
(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.
(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern
- 1.
- sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und
- 2.
- der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
(4) Bei erstmaliger Antragstellung nach § 53b Absatz 1 und 4 des Gesetzes sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
- 2.
- ihr Standort,
- 3.
- der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
- 4.
- Angaben zur elektrischen Nennleistung,
- 5.
- eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
- 6.
- eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,
- 7.
- eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,
- 8.
- Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage und
- 9.
- Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.
(5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 53b Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind.
(6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Energieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt.
(1) Für Beförderungen
- 1.
- von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
- 2.
- von Energieerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
(2) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98 und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
Nr. | a) Art des Energieerzeugnisses b) Personenkreis | Begünstigung | Voraussetzungen | |
1 | a) | Flüssiggase | ||
1.1 | a) | Flüssiggase der Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“ |
b) | Verteiler, Verwender | |||
1.2 | a) | wie Nummer 1 | Beförderung | nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen |
b) | Beförderer, Empfänger | |||
2 | a) | Spezialbenzine der Unterpositionen 2710 11 21 und 2710 11 25 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analysenbezeichnung | ||
2.1 | a) | wie Nummer 2 | Verteilung und Verwendung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl, Stanzöl, Schalungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlösungs- und Korrosionsschutzmittel, Konservierungs- und Entkonservierungsmittel, Reinigungsmittel, Bindemittel, Presswasserzusatz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichmacher – auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier –, Saturierungs- und Schaumdämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünierungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel, Prüföl für Einspritzpumpen | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“ Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen. |
b) | Verteiler, Verwender | |||
2.2 | a) | wie Nummer 2 | Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1 genannten, nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes steuerfreien Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen | Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsüblichen Behältern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“ Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen. |
b) | Verteiler, Verwender | |||
3 | a) | Energieerzeugnisse nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes und verflüssigtes Erdgas der Unterposition 2711 11 der KN | Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes; auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes; jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes | |
3.1 | a) | wie Nummer 3 | Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. |
b) | Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3 | |||
3.2 | a) | wie Nummer 3 | Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. |
b) | Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3; mit Ausnahme der Haupterwerbsfischer | |||
3.3 | a) | wie Nummer 3 | Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke, ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden | |
b) | Bundeswehr sowie in- und ausländische Behördenschiffe | |||
4 | a) | Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes | Verwendung für die Luftfahrt nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes | |
4.1 | a) | wie Nummer 4 | Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten Zwecken | Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest verbunden sind. |
b) | Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 4 | |||
4.2 | a) | wie Nummer 4 | Verwendung für Primär- und Sekundäreinsätze der Luftrettung | |
b) | Luftrettungsdienste | |||
4.3 | a) | wie Nummer 4 | Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke | |
b) | Bundeswehr sowie in- und ausländische Behörden | |||
5 | a) | gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 28 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes und Energieerzeugnisse der Position 2705 der KN | Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. “ |
b) | Verteiler, Verwender | |||
6 | a) | Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wird | Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 44 Absatz 2a des Gesetzes | |
b) | Verwender | |||
7 | a) | Heizöle der Position 2710 der KN | Beförderung | Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slops) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Bezeichnung „Slop“ im Schiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie können bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz genehmigten oder zugelassenen Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind den Bediensteten der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuergebiet steht dem Abliefern gleich. |
b) | Beförderer | |||
8 | a) | Kohle | Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: „Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“ |
b) | Verwender | |||
9 | a) | alle Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas | Verwendung als Probe nach § 25 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes | |
b) | Verteiler, Verwender | |||
10 | a) | alle Energieerzeugnisse, die nach den Nummern 1 bis 5 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder verwendet werden dürfen | Ausfuhr und Verbringen aus dem Steuergebiet | |
b) | Verteiler, Verwender | |||
11 | a) | alle Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes | thermische Vernichtung im Sinn des § 1b Absatz 2 | |
b) | Verteiler, Verwender |
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß
- –
- § 1a Satz 1 Nummer 13a des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften
- –
- der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung
Energieerzeugnis | Normparameter |
Fettsäuremethylester | Dichte bei 15 °C Schwefelgehalt Wassergehalt Monoglycerid-Gehalt Diglycerid-Gehalt Triglycerid-Gehalt Gehalt an freiem Glycerin Gehalt an Alkali Gehalt an Erdalkali Phosphorgehalt CFPP Jodzahl |
Pflanzenöl | Dichte bei 15 °C Schwefelgehalt Wassergehalt Säurezahl Phosphorgehalt Summengehalt Magnesium/Calcium Jodzahl |
Ethanolkraftstoff (E 85) | Ethanolgehalt Wassergehalt Methanol Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome) Höhere Alkohole C3-C5 |
Bioethanol | Ethanolgehalt Wassergehalt |
- 1
- Zweck und AnwendungsbereichDas HPLC-Verfahren dient der quantitativen Bestimmung der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe in leichtem Heizöl und in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur.
- 2
- BegriffsbestimmungAls Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten Energieerzeugnisse gilt der nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren ermittelte Gehalt an Farbstoffen.
- 3
- Kurzbeschreibung des VerfahrensDie zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kieselgel gefüllte Säule für die Hochdruckflüssigkeitschromatographie gegeben. Durch Elution mit einem Lösemittel werden die Farbstoffe von den anderen Bestandteilen der Probe getrennt und treten am Ende der Säule aus. Die Farbintensität dieser Lösung wird mit einem Spektralphotometer bei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt mit Hilfe eines Integrators.
- 4
- Geräte
- 4.1
- Hochdruckflüssigkeitschromatographie-System, bestehend aus:
- 4.1.1
- Hochdruckpumpe,
- 4.1.2
- Injektionssystem mit Probenschleife 20 µl bis 50 µl,
- 4.1.3
- Vorsäule: Länge mindestens 30 mm, Innendurchmesser 4,0 mm oder 4,6 mm, gefüllt mit gebrochenem Kieselgel von 5 µm Korngröße,
- 4.1.4
- Trennsäule aus Stahl: Länge mindestens 100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0 mm, gefüllt mit sphärischem Kieselgel von 5 µm Korngröße,
- 4.1.5
- UV/VIS-Detektor für Messungen bei 535 nm,
- 4.1.6
- Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rechnergestützten Auswertung von Chromatogrammen,
- 4.2
- 250-ml- und 1 000-ml-Messkolben der Güteklasse A, mit Konformitätszeichen,
- 4.3
- 10-ml-Vollpipette der Güteklasse AS, mit Konformitätszeichen.
- 5
- Chemikalien
- 5.1
- Toluol, zur Analyse,
- 5.2
- n-Heptan, zur Analyse,
- 5.3
- Dichlormethan, zur Analyse,
- 5.4
- N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff)
- 5.5
- Lösemittel zur Säulenregenerierung nach jeweiliger Vorschrift.
- 6
- Vorbereitung
- 6.1
- Vorbereitung der ProbeWasserhaltige Proben sind unter Verwendung von wasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern. Verschmutzte Proben werden vor der Farbstoffgehaltsbestimmung filtriert.
- 6.2
- Herstellung der Standard-Farbstofflösung0,125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt 5.4) werden auf 0,0001 g genau in den 250-ml-Messkolben eingewogen und nach dem Temperieren auf 20 Grad Celsius mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Von dieser Lösung werden mit der Vollpipette 10 ml in den 1 000-ml-Messkolben gegeben und mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Die Massenkonzentration an Farbstoff in dieser Lösung beträgt 5 mg/l.
- 6.3
- Herstellung des ElutionsmittelsAls Elutionsmittel wird ein Gemisch aus vier Volumenteilen n-Heptan (vgl. Unterabschnitt 5.2) und einem Volumenteil Dichlormethan (vgl. Unterabschnitt 5.3) verwendet.
- 6.4
- Vorbereitung der SäuleZur Konditionierung lässt man durch die Säule bei einer Flussrate von 2 ml/min Elutionsmittel (vgl. Unterabschnitt 6.3) strömen. Die Konditionierung ist beendet, wenn bei drei aufeinander folgenden Messungen der Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des Farbstoffs um nicht mehr als 5 Prozent vom Mittelwert abweichen.
- 6.5
- Ermittlung des Flächenfaktors aus den Peakflächen der Chromatogramme des Standard-Farbstoffs. Der für die Berechnung des Farbstoffgehalts in den Proben erforderliche Faktor wird ermittelt, indem mit der Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den gleichen Bedingungen wie bei der späteren Messung der Proben durchgeführt werden. Aus den dabei erhaltenen Peakflächen für den Standard-Farbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet den Faktor nach folgender Formel:
fs = Cs As
- Darin bedeuten:fs = FlächenfaktorCs = Massenkonzentration der Standard-Farbstofflösung (5 mg/l)As = Mittelwert der Peakfläche des Standard-Farbstoffs aus drei Messungen
- 7
- Durchführung der MessungDie Probenschleife des Einlassventils der vorbereiteten Säule (vgl. Unterabschnitt 6.4) wird mit der Probe gefüllt. Durch Umschalten des Ventils wird die Probe auf die Säule gegeben. Gleichzeitig wird der Integrator gestartet. Die Flächenauswertung des Integrators ist so zu wählen, dass alle möglichen Farbstoffpeaks ausgewertet werden. Bei den zurzeit gesetzlich zugelassenen Farbstoffen können dies bis zu sieben Peaks sein. Dabei ist zu beachten, dass sowohl bei der Standard-Farbstofflösung als auch bei der zu untersuchenden Probe je nach Trennvermögen der Säule zuerst zwischen zwei bis fünf (beim Öl) Peaks auftreten, die auf den Toluol- oder Ölgehalt der Standard-Farbstofflösung oder der zu untersuchenden Probe zurückzuführen sind und nicht in die Auswertung durch den Integrator mit einbezogen werden dürfen. Nach Erscheinen des letzten Farbstoffpeaks, der vom Standard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist die Messung beendet.
- 8
- AuswertungZur Auswertung wird die Flächensumme aller Farbstoffpeaks gebildet. Daraus berechnet man den Farbstoffgehalt in mg/l nach der folgenden Formel:
mg / l Farbstoff = Ap · fs |
- Darin bedeuten:Ap = Flächensumme der Farbstoffpeaksfs = Flächenfaktor nach Unterabschnitt 6.5
- 9
- Angabe des ErgebnissesDer Farbstoffgehalt wird in mg/l auf 0,1 mg/l gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen.
- 10
- Präzision des Verfahrens(nach DIN 51848 Teil I, Ausgabe Dezember 1981)
Wiederholbarkeit mg/l | Vergleichbarkeit mg/l |
0,1 | 0,2 |
Über die Bezugsquellen gibt Auskunft:
DIN-Bezugsquellen für normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
- Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere zur Vermeidung von Steuerhinterziehung wurde durch die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 291 S. 46) ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin eingeführt, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen. Mit der Entscheidung 2001/574/EG der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 203 S. 20, Nr. L 208 S. 48) wurde Solvent Yellow 124 (systematischer Name gemäß IUPAC: N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin); CAS-Nr.: 34432-92-3) als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin bestimmt. Diese Anlage enthält ein Verfahren zur Ermittlung von Solvent Yellow 124 in Gasöl und Kerosin, welches auf der Methode 455 MAD, Rev. 1 (HPLC) basiert. Das Verfahren ist nach der Leitlinie des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2005 (CED Nr. 494 rev.1) in Streitfällen als Referenzverfahren zur Untersuchung von gekennzeichneten, einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegenden Energieerzeugnissen und Dieselkraftstoffgemischen anzuwenden.
- 1
- Zweck und Anwendungsbereich
- 1.1
- ErläuterungDas Verfahren beschreibt die Ermittlung von Solvent Yellow 124 in einem Konzentrationsbereich zwischen der Nachweisgrenze bis 10 mg Solvent Yellow 124 pro Liter. Liegt die Konzentration über 10 mg/l, wird zur genauen Ermittlung der Konzentration eine Verdünnung mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) erforderlich.
- 1.2
- NachweisgrenzeDie Nachweisgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,02 mg/l.
- 1.3
- Quantifizierungsgrenze (Bestimmungsgrenze)Die Quantifizierungsgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,07 mg/l.
- 2
- Prinzip und ReaktionenDie Probe wird in ein kleines Probengefäß gefüllt. Das Produkt wird mittels Normalphasenchromatographie getrennt und mittels UV/Vis-Nachweis bei 450 nm bestimmt. Um weitere Informationen zu erhalten, kann eine Analyse der Proben mittels Diodenarraydetektor durchgeführt werden, und zwar ebenfalls bei 410 nm. Externe Kalibrierung wird verwendet, die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt werden.
- 3
- Reagenzien und andere MaterialienVerwenden Sie ausschließlich Reagenzien anerkannter Qualität.
- 3.1
- Solvent Yellow 124,
- 3.2
- Toluol, für Flüssigchromatographie,
- 3.3
- o-Xylol, p.a.,
- 3.4
- Ethylacetat, p.a.
- 4
- Geräte
- 4.1
- Übliche Laborglaswaren. Messkolben (2 000 ml und 100 ml) sowie Pipetten (1 ml, 5 ml und 10 ml) der Klasse B oder besser,
- 4.2
- HPLC-Gerät, ausgerüstet mit:
- 4.2.1
- HPLC-Pumpe, die pulsationsfrei arbeitet und einen konstanten Fluss bei dem erforderlichen Durchflussvolumen,
- 4.2.2
- Probengeber mit Schleifeninjektor (manuell oder Teil eines automatischen Probengebers) mit einer Kapazität von 20 µl,
- 4.2.3
- Säule, 5 µm Siliciumdioxid Länge 200 bis 250 mm, Innendurchmesser 3,0 bis 5,0 mm, zum Beispiel Waters Spherisorb 5 µm oder Luna 5 µm Silica Phenomenex,
- 4.2.4
- Vorsäule, Siliciumdioxid zum Beispiel Spherisorb S5W Waters. Verwendung ratsam, aber nicht obligatorisch,
- 4.2.5
- Säulenofen: Sollte verwendet werden, wenn die Retentionszeit der Solvent Yellow 124-Peaks von Durchlauf zu Durchlauf nicht stabil ist. Temperatur 40 Grad Celsius,
- 4.2.6
- Detektor: UV 450 nm oder bei Verwendung eines Diodenarray 410 nm und 450 nm,
- 4.2.7
- Integrationssystem mit elektronischem Integrator mit Rechen- und Berichtfunktion, kompatibel mit dem Ausgang des Nachweisinstruments.
- 5
- Ablauf
- 5.1
- AllgemeinEntnehmen Sie eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts.
- 5.2
- Vorbehandlung der ProbeÜbertragen Sie die Probe in ein kleines Probengefäß. Sollte die Probe Schmutz enthalten, filtern Sie sie mittels eines Spritzenfilters, zum Beispiel 0,45 µm PTFE.
- 5.3
- Mobile PhaseElutionsmittel: Mischen Sie 40 ml Ethylacetat (Unterabschnitt 3.4) und 1 960 ml Toluol (Unterabschnitt 3.2) in einem 2 000-ml-Messkolben und homogenisieren Sie das Gemisch.
- 5.4
- ReferenzstammlösungStellen Sie eine Referenzstammlösung aus Solvent Yellow 124 von 100 mg/l her durch Verwiegung der erforderlichen Menge Solvent Yellow 124 (Unterabschnitt 3.1) in einem 500-ml-Messkolben und Auffüllen mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) bei einer Temperatur von 20 ± 1 Grad Celsius. Notieren Sie das Gewicht mit vier Nachkommastellen. Die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt werden. Gründlich vermischen, eine Nacht stehen lassen. Dann erneut gründlich vermischen und die Kalibrierlösungen vorbereiten.
- 5.5
- Kalibrierlösungen
Konzentration Volumen Referenzstammlösung Endvolumen-Messkolben ungefähr 10 mg/l 10 ml 100 ml ungefähr 5 mg/l 5 ml 100 ml ungefähr 1 mg/l 1 ml 100 ml
- 5.6
- SystemkontrolleVor Analyse der Proben müssen die Stabilität des HPLC-Systems und die Retention des Solvent Yellow 124 geprüft werden. Injizieren Sie die Kalibrierlösung mit einer Konzentration von 10 mg/l dreimal und führen Sie jeweils eine Chromatographie durch. Die relative Standardabweichung der Peakfläche bei den drei Injektionen sollte unter 1 Prozent liegen. Die Retentionszeit des Solvent Yellow 124 muss zwei- bis viermal länger sein als die Zeitspanne bis zum Erscheinen des Signals für das Leervolumen to. Die relative Standardabweichung der Retentionszeit des Solvent Yellow 124 sollte unter 2 Prozent liegen. Bei zu kurzer oder zu langer Retentionszeit muss das Elutionsmittel angepasst werden. Durch Zufügen von Ethylacetat zum Elutionsmittel verkürzt sich die Retentionszeit.
- 5.7
- BestimmungProben und Kalibriersubstanzen werden zweimal analysiert. Beginnen Sie mit den drei Kalibrierlösungen. Es können höchstens zwölf Proben zweimal analysiert werden, dann wird eine neue Kalibrierung erforderlich. Die Sequenz wird immer mit drei Kalibrierlösungen abgeschlossen. Die Kalibrierkurve wird durch den Nullpunkt gezwungen. Liegt der Korrelationskoeffizient der linearen Regression aller Kalibrierpunkte über 0,999, ist die Kalibrierung angemessen. Liegt der Korrelationskoeffizient unter 0,999, muss die Leistung des Systems überprüft und, wenn möglich, verbessert werden.
- 6
- AuswertungZur Auswertung wird nach Unterabschnitt 5.7 aus den Mittelwerten der Peakflächen der zusammengehörigen Kalibrierlösungen As und deren Konzentration Cs ein Flächenfaktor a wie folgt ermittelt:
a = Cs As
- Bei der Konzentration des Standards in mg/l ist seine Reinheit zu berücksichtigen.Aus den Flächen der Solvent Yellow 124-Peaks der Proben berechnet man die Konzentration wie folgt:
c = AP · a
- Darin bedeuten:c = Konzentration des Solvent Yellow 124 in der Probe in mg/lAP = Fläche des Solvent Yellow 124-Peaksa = Flächenfaktor
- 7
- Angabe des ErgebnissesBei einem Gehalt an Solvent Yellow 124 bis 0,3 mg/l ist der Gehalt in mg/l mit zwei Nachkommastellen, bei höheren Gehalten mit einer Nachkommastelle anzugeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen.
- 8
- Präzision
- 8.1
- WiederholbarkeitUnterschiede zwischen den Ergebnissen zweier Ermittlungen, die in kurzem Abstand nacheinander von derselben Person unter denselben Umständen mit identischem Probengut durchgeführt werden, dürfen bei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:
Probeninhalt, Bereich Wiederholbarkeit 0,12 bis 0,27 mg/l 0,03 mg/l 4 bis 10 mg/l 0,16 mg/l
- 8.2
- VergleichbarkeitUnterschiede zwischen den Ergebnissen zweier voneinander unabhängiger Ermittlungen, die zwei verschiedene Personen in verschiedenen Labors unter verschiedenen Umständen mit identischem Probengut durchführen, dürfen bei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:
Probeninhalt, Bereich Vergleichbarkeit 0,12 bis 0,27 mg/l 0,05 mg/l 4 bis 10 mg/l 0,10 X
- Dabei bedeutet X den Durchschnitt der beiden Ergebnisse.
- 8.3
- MessunsicherheitDie Messunsicherheit kann aufgrund der Daten zur Vergleichbarkeit geschätzt werden, nachdem bestätigt ist, dass das eigene Labor ebenso gut arbeitet wie die an der Validierungsstudie beteiligten Labors. Die Kalibrierungenauigkeit ist in den Daten zur Vergleichbarkeit nicht enthalten und kommt daher noch hinzu. Die Messunsicherheit wird dann folgendermaßen geschätzt:
U = k · c √ u 2 + u 2 R st
- Darin bedeuten:
- U =
- erweiterte Messunsicherheit
- k =
- Erweiterungsfaktor (für ein Vertrauensintervall von 95 Prozent, k = 2)
- c =
- Konzentration, für die die Messunsicherheit berechnet werden soll
- uR =
- relative Messunsicherheit aufgrund der Vergleichbarkeit
- ust =
- relative Messunsicherheit des Kalibrierstandards (in erster Linie Reinheit); kann ignoriert werden, wenn < 1/3 uR
- 9
- AnmerkungenDie Vergleichbarkeit ist in der Methode nur für die Bereiche 0,12 bis 0,27 mg/l und 4 bis 10 mg/l angegeben. Die für den oberen Bereich angegebene Formel (R = 0,1 x) wird auf den Bereich von 0,28 bis 3,9 mg/l extrapoliert.
Das Färbeäquivalent von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe ist spektralphotometrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermitteln. Äquivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des Farbstoffgemisches und die Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)-naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff) unter gleichen Messbedingungen im Maximum decken.