EnergieStV

Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Allgemeines
  
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 1aZuständiges Hauptzollamt
Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes
§ 1bErgänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
§ 1cSteuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse
 
Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
  
§ 2Ordnungsgemäße Kennzeichnung
§ 3Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
§ 4Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen
§ 5Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
§ 6Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs
§ 7Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs
§ 8Andere Energieerzeugnisse als Gasöle
 
Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes
  
§ 9Anlagenbegriff
Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes
§ 10Nutzungsgradermittlung
Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes
§ 11Pflichten des Anlagenbetreibers
 
Zu § 3a des Gesetzes
  
§ 11aGüterumschlag in Seehäfen
 
Zu § 6 des Gesetzes
  
§ 12Antrag auf Herstellererlaubnis
§ 13Einrichtung des Herstellungsbetriebs
§ 14Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis
§ 15Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht
 
Zu § 7 des Gesetzes
  
§ 16Antrag auf Lagererlaubnis
§ 17Einrichtung des Lagers
§ 18Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis
§ 19Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht
§ 20Lagerbehandlung
§ 21Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
§ 22Lager ohne Lagerstätten
 
Zu § 8 des Gesetzes
  
§ 23Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen
 
Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes
  
§ 23aSteueranmeldung
 
Zu § 9 des Gesetzes
  
§ 24Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs
 
Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes
  
§ 25Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
 
Zu § 9a des Gesetzes
  
§ 26Registrierter Empfänger
 
Zu § 9b des Gesetzes
  
§ 27Registrierter Versender
 
Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes
  
§ 28Begünstigte, Freistellungsbescheinigung
 
Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes
  
§ 28aTeilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
§ 28bErstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
§ 28cUnbestimmter Empfänger
§ 29Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 30Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 31Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 32Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung
§ 33Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung
§ 34Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 35Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument
§ 36Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren
§ 36aAnnullierung im Ausfallverfahren
§ 36bÄnderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
§ 36c Aufteilung im Ausfallverfahren
§ 36dEingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
§ 37Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
 
Zu § 14 des Gesetzes
  
§ 37aUnregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
 
Zu § 15 des Gesetzes
  
§ 38Anzeige und Zulassung
§ 39Beförderung
§ 40Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht
 
Zu den §§ 15, 17, 21 und 46 des Gesetzes
  
§ 41Hauptbehälter
 
Zu § 18 des Gesetzes
  
§ 42Versandhandel, Beauftragter
Zu § 18a des Gesetzes
§ 42aUnregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
 
Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes
  
§ 43Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten
 
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
  
§ 44Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten
§ 45Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
 
Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes
  
§ 46Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen
§ 47Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben
§ 48Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln
§ 49Spülvorgänge und sonstige Vermischungen
 
Zu § 23 des Gesetzes
  
§ 49aAbgabe von sonstigen Energieerzeugnissen
§ 50Anzeige
§ 51Pflichten, Steueraufsicht
 
Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes
  
§ 52Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler
§ 53Erteilung der Erlaubnis
§ 54Erlöschen der Erlaubnis
§ 55Allgemeine Erlaubnis
§ 56Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht
§ 57Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen
 
Zu § 25 des Gesetzes
  
§ 58Verwendung zu anderen Zwecken
 
Zu § 26 des Gesetzes
  
§ 59Eigenverbrauch
 
Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes
  
§ 60Schiff- und Luftfahrt
§ 61Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen
 
Zu § 31 des Gesetzes
  
§ 62Anmeldung des Kohlebetriebs
§ 63Einrichtung des Kohlebetriebs
§ 64Pflichten des Betriebsinhabers
§ 65Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer
§ 66Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 67Pflichten des Erlaubnisinhabers
§ 68Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle
§ 69Lieferung von unversteuerter Kohle
 
Zu § 34 des Gesetzes
  
§ 70Verbringen von Kohle in das Steuergebiet
 
Zu § 35 des Gesetzes
  
§ 71Einfuhr von Kohle
 
Zu § 37 des Gesetzes
§ 72Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender
§ 73Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 74Allgemeine Erlaubnis
§ 75Pflichten des Erlaubnisinhabers
§ 76Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle
§ 77Eigenverbrauch
 
Zu § 38 des Gesetzes
  
§ 78Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas
§ 79Pflichten
 
Zu § 39 des Gesetzes
  
§ 80Vorauszahlungen
 
Zu § 40 des Gesetzes
  
§ 81Nicht leitungsgebundenes Verbringen
 
Zu § 41 des Gesetzes
  
§ 82Nicht leitungsgebundene Einfuhr
 
Zu § 44 des Gesetzes
  
§ 83Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler
§ 84Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
§ 84aAllgemeine Erlaubnis
§ 85Pflichten des Erlaubnisinhabers
§ 86Eigenverbrauch
 
Zu § 46 des Gesetzes
  
§ 87Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
 
Zu § 47 des Gesetzes
  
§ 88Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager
§ 89Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile
§ 90Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken
§ 91Steuerentlastung für Kohle
§ 91aSteuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung
 
Zu § 48 des Gesetzes
  
§ 92Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen
 
Zu § 49 des Gesetzes
  
§ 93Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse
 
Zu § 50 des Gesetzes
  
§ 94Steuerentlastung für Biokraftstoffe
 
Zu § 51 des Gesetzes
  
§ 95Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
 
Zu § 52 des Gesetzes
  
§ 96Steuerentlastung für die Schifffahrt
§ 97Steuerentlastung für die Luftfahrt
 
Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes
  
§ 98Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines
Zu § 53 des Gesetzes
§ 99Steuerentlastung für die Stromerzeugung
Zu § 53a des Gesetzes
§ 99aVollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 99bNachweis der Hocheffizienz
§ 99cBetriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Zu § 53b des Gesetzes
§ 99dTeilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
 
Zu § 54 des Gesetzes
  
§ 100Steuerentlastung für Unternehmen
§ 100aVerwendung von Wärme durch andere Unternehmen
 
Zu § 55 des Gesetzes
  
§ 101Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
 
Zu § 56 des Gesetzes
  
§ 102Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
§ 102aSteuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen
§ 102bSteuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen
 
Zu § 57 des Gesetzes
  
§ 103Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
 
Zu § 59 des Gesetzes
  
§ 104Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff
 
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes (weggefallen)
  
§ 105(weggefallen)
Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes
§ 105aSteuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
 
Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
  
§ 106Steueraufsicht, Pflichten
§ 107Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen
 
Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes
  
§ 108Kontrollen, Sicherstellung
 
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes
  
§ 109Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen
 
Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes
  
§ 110Normen
 
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung
  
§ 111Ordnungswidrigkeiten
Schlussbestimmungen
§ 112Übergangsregelung

(1) Die Steuerentlastung nach § 53b des Gesetzes ist für jede Anlage (§ 9) bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.

(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 2 des Gesetzes und im Fall des § 53b Absatz 4 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt. Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend können Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, sofern

1.
sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und
2.
der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(4) Bei erstmaliger Antragstellung nach § 53b Absatz 1 und 4 des Gesetzes sind für jede Anlage anzugeben oder dem Antrag beizufügen:

1.
der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme,
2.
ihr Standort,
3.
der Hersteller, der Typ und die Seriennummer,
4.
Angaben zur elektrischen Nennleistung,
5.
eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde,
6.
eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,
7.
eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse,
8.
Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage und
9.
Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse.
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei Anlagen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 oder § 9 Absatz 2 sind die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen.

(5) Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53b Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53b Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller dem Antrag eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 53b Absatz 3 des Gesetzes verwendet worden sind.

(6) Eine Entlastung wird nur gewährt, soweit die eingesetzten Energieerzeugnisse innerhalb des KWK-Prozesses verwendet worden sind. Für Energieerzeugnisse, die in den in § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes genannten technischen Einrichtungen verwendet worden sind, wird keine Steuerentlastung gewährt.

(1) Für Beförderungen

1.
von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
2.
von Energieerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung sind die §§ 9 bis 11, 98 und 99 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für Anträge auf eine Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist § 101 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1902 - 1904;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:



Nr.a) Art des Energieerzeugnisses
b) Personenkreis
BegünstigungVoraussetzungen
1a)Flüssiggase
1.1a)Flüssiggase der Unterposition 2711 14 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN)Verteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder HeizstoffenJeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
b)Verteiler, Verwender
1.2a)wie Nummer 1Beförderungnicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen
b)Beförderer, Empfänger
2a)Spezialbenzine der Unterpositionen 2710 11 21 und 2710 11 25 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analysenbezeichnung
2.1a)wie Nummer 2Verteilung und Verwendung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl, Stanzöl, Schalungs- und Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlösungs- und Korrosionsschutzmittel, Konservierungs- und Entkonservierungsmittel, Reinigungsmittel, Bindemittel, Presswasserzusatz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichmacher – auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier –, Saturierungs- und Schaumdämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünierungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, Hydrauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel, Prüföl für EinspritzpumpenJeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen.
b)Verteiler, Verwender
2.2a)wie Nummer 2Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1 genannten, nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes steuerfreien Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder HeizstoffenGasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsüblichen Behältern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen.
b)Verteiler, Verwender
3a)Energieerzeugnisse nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes und verflüssigtes Erdgas der Unterposition 2711 11 der KNVerwendung für die Schifffahrt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes; auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes; jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 2b des Gesetzes
3.1a)wie Nummer 3Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werdenDie Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind.
b)Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3
3.2a)wie Nummer 3Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Binnengewässern; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN und Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werdenDie Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind.
b)Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 3; mit Ausnahme der Haupterwerbsfischer
3.3a)wie Nummer 3Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke, ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8905 der KN, auf denen die in § 60 Absatz 1 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden
b)Bundeswehr sowie in- und ausländische Behördenschiffe
4a)Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff nach § 27 Absatz 2 des GesetzesVerwendung für die Luftfahrt nach § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch bei Instandhaltungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes
4.1a)wie Nummer 4Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten ZweckenDie Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest verbunden sind.
b)Nutzungsberechtigte nach § 60 Absatz 4
4.2a)wie Nummer 4Verwendung für Primär- und Sekundäreinsätze der Luftrettung
b)Luftrettungsdienste
4.3a)wie Nummer 4Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke
b)Bundeswehr sowie in- und ausländische Behörden
5a)gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 28 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes und Energieerzeugnisse der Position 2705 der KNVerteilung und Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 28 des GesetzesJeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. “
b)Verteiler, Verwender
6a)Erdgas, das beim Kohleabbau aufgefangen wirdVerwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 44 Absatz 2a des Gesetzes
b)Verwender
7a)Heizöle der Position 2710 der KNBeförderungNicht entleerbare Restmengen (sog. Slops) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Bezeichnung „Slop“ im Schiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie können bei den nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz genehmigten oder zugelassenen Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind den Bediensteten der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuergebiet steht dem Abliefern gleich.
b)Beförderer
8a)KohleVerwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des GesetzesJeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen:
„Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!“
b)Verwender
9a)alle Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, ausgenommen ErdgasVerwendung als Probe nach § 25 Absatz 2 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes
b)Verteiler, Verwender
10a)alle Energieerzeugnisse, die nach den Nummern 1 bis 5 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder verwendet werden dürfenAusfuhr und Verbringen aus dem Steuergebiet
b)Verteiler, Verwender
11a)alle Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzesthermische Vernichtung im Sinn des § 1b Absatz 2
b)Verteiler, Verwender

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1905;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß

§ 1a Satz 1 Nummer 13a des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften
der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung
geltenden Norm zu untersuchen:

EnergieerzeugnisNormparameter
FettsäuremethylesterDichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglycerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglycerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Jodzahl
PflanzenölDichte bei 15 °C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium
Jodzahl
Ethanolkraftstoff (E 85)Ethanolgehalt
Wassergehalt
Methanol
Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome)
Höhere Alkohole C3-C5
BioethanolEthanolgehalt
Wassergehalt

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1796 - 1797)

1
Zweck und Anwendungsbereich
Das HPLC-Verfahren dient der quantitativen Bestimmung der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe in leichtem Heizöl und in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur.
2
Begriffsbestimmung
Als Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten Energieerzeugnisse gilt der nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren ermittelte Gehalt an Farbstoffen.
3
Kurzbeschreibung des Verfahrens
Die zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kieselgel gefüllte Säule für die Hochdruckflüssigkeitschromatographie gegeben. Durch Elution mit einem Lösemittel werden die Farbstoffe von den anderen Bestandteilen der Probe getrennt und treten am Ende der Säule aus. Die Farbintensität dieser Lösung wird mit einem Spektralphotometer bei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt mit Hilfe eines Integrators.
4
Geräte
4.1
Hochdruckflüssigkeitschromatographie-System, bestehend aus:
4.1.1
Hochdruckpumpe,
4.1.2
Injektionssystem mit Probenschleife 20 µl bis 50 µl,
4.1.3
Vorsäule: Länge mindestens 30 mm, Innendurchmesser 4,0 mm oder 4,6 mm, gefüllt mit gebrochenem Kieselgel von 5 µm Korngröße,
4.1.4
Trennsäule aus Stahl: Länge mindestens 100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0 mm, gefüllt mit sphärischem Kieselgel von 5 µm Korngröße,
4.1.5
UV/VIS-Detektor für Messungen bei 535 nm,
4.1.6
Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rechnergestützten Auswertung von Chromatogrammen,
4.2
250-ml- und 1 000-ml-Messkolben der Güteklasse A, mit Konformitätszeichen,
4.3
10-ml-Vollpipette der Güteklasse AS, mit Konformitätszeichen.
5
Chemikalien
5.1
Toluol, zur Analyse,
5.2
n-Heptan, zur Analyse,
5.3
Dichlormethan, zur Analyse,
5.4
N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff)
5.5
Lösemittel zur Säulenregenerierung nach jeweiliger Vorschrift.
6
Vorbereitung
6.1
Vorbereitung der Probe
Wasserhaltige Proben sind unter Verwendung von wasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern. Verschmutzte Proben werden vor der Farbstoffgehaltsbestimmung filtriert.
6.2
Herstellung der Standard-Farbstofflösung
0,125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt 5.4) werden auf 0,0001 g genau in den 250-ml-Messkolben eingewogen und nach dem Temperieren auf 20 Grad Celsius mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Von dieser Lösung werden mit der Vollpipette 10 ml in den 1 000-ml-Messkolben gegeben und mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Die Massenkonzentration an Farbstoff in dieser Lösung beträgt 5 mg/l.
6.3
Herstellung des Elutionsmittels
Als Elutionsmittel wird ein Gemisch aus vier Volumenteilen n-Heptan (vgl. Unterabschnitt 5.2) und einem Volumenteil Dichlormethan (vgl. Unterabschnitt 5.3) verwendet.
6.4
Vorbereitung der Säule
Zur Konditionierung lässt man durch die Säule bei einer Flussrate von 2 ml/min Elutionsmittel (vgl. Unterabschnitt 6.3) strömen. Die Konditionierung ist beendet, wenn bei drei aufeinander folgenden Messungen der Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des Farbstoffs um nicht mehr als 5 Prozent vom Mittelwert abweichen.
6.5
Ermittlung des Flächenfaktors aus den Peakflächen der Chromatogramme des Standard-Farbstoffs. Der für die Berechnung des Farbstoffgehalts in den Proben erforderliche Faktor wird ermittelt, indem mit der Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den gleichen Bedingungen wie bei der späteren Messung der Proben durchgeführt werden. Aus den dabei erhaltenen Peakflächen für den Standard-Farbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet den Faktor nach folgender Formel:

fs =Cs
As
Darin bedeuten:
fs = Flächenfaktor
Cs = Massenkonzentration der Standard-Farbstofflösung (5 mg/l)
As = Mittelwert der Peakfläche des Standard-Farbstoffs aus drei Messungen
7
Durchführung der Messung
Die Probenschleife des Einlassventils der vorbereiteten Säule (vgl. Unterabschnitt 6.4) wird mit der Probe gefüllt. Durch Umschalten des Ventils wird die Probe auf die Säule gegeben. Gleichzeitig wird der Integrator gestartet. Die Flächenauswertung des Integrators ist so zu wählen, dass alle möglichen Farbstoffpeaks ausgewertet werden. Bei den zurzeit gesetzlich zugelassenen Farbstoffen können dies bis zu sieben Peaks sein. Dabei ist zu beachten, dass sowohl bei der Standard-Farbstofflösung als auch bei der zu untersuchenden Probe je nach Trennvermögen der Säule zuerst zwischen zwei bis fünf (beim Öl) Peaks auftreten, die auf den Toluol- oder Ölgehalt der Standard-Farbstofflösung oder der zu untersuchenden Probe zurückzuführen sind und nicht in die Auswertung durch den Integrator mit einbezogen werden dürfen. Nach Erscheinen des letzten Farbstoffpeaks, der vom Standard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist die Messung beendet.
8
Auswertung
Zur Auswertung wird die Flächensumme aller Farbstoffpeaks gebildet. Daraus berechnet man den Farbstoffgehalt in mg/l nach der folgenden Formel:


mg / l Farbstoff = Ap · fs
Darin bedeuten:
Ap = Flächensumme der Farbstoffpeaks
fs = Flächenfaktor nach Unterabschnitt 6.5
9
Angabe des Ergebnisses
Der Farbstoffgehalt wird in mg/l auf 0,1 mg/l gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen.
10
Präzision des Verfahrens
(nach DIN 51848 Teil I, Ausgabe Dezember 1981)


Wiederholbarkeit
mg/l
Vergleichbarkeit
mg/l
0,10,2

Über die Bezugsquellen gibt Auskunft:
DIN-Bezugsquellen für normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1798 - 1800)

Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere zur Vermeidung von Steuerhinterziehung wurde durch die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 291 S. 46) ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin eingeführt, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen. Mit der Entscheidung 2001/574/EG der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 203 S. 20, Nr. L 208 S. 48) wurde Solvent Yellow 124 (systematischer Name gemäß IUPAC: N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin); CAS-Nr.: 34432-92-3) als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin bestimmt. Diese Anlage enthält ein Verfahren zur Ermittlung von Solvent Yellow 124 in Gasöl und Kerosin, welches auf der Methode 455 MAD, Rev. 1 (HPLC) basiert. Das Verfahren ist nach der Leitlinie des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2005 (CED Nr. 494 rev.1) in Streitfällen als Referenzverfahren zur Untersuchung von gekennzeichneten, einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegenden Energieerzeugnissen und Dieselkraftstoffgemischen anzuwenden.
1
Zweck und Anwendungsbereich
1.1
Erläuterung
Das Verfahren beschreibt die Ermittlung von Solvent Yellow 124 in einem Konzentrationsbereich zwischen der Nachweisgrenze bis 10 mg Solvent Yellow 124 pro Liter. Liegt die Konzentration über 10 mg/l, wird zur genauen Ermittlung der Konzentration eine Verdünnung mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) erforderlich.
1.2
Nachweisgrenze
Die Nachweisgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,02 mg/l.
1.3
Quantifizierungsgrenze (Bestimmungsgrenze)
Die Quantifizierungsgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,07 mg/l.
2
Prinzip und Reaktionen
Die Probe wird in ein kleines Probengefäß gefüllt. Das Produkt wird mittels Normalphasenchromatographie getrennt und mittels UV/Vis-Nachweis bei 450 nm bestimmt. Um weitere Informationen zu erhalten, kann eine Analyse der Proben mittels Diodenarraydetektor durchgeführt werden, und zwar ebenfalls bei 410 nm. Externe Kalibrierung wird verwendet, die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt werden.
3
Reagenzien und andere Materialien
Verwenden Sie ausschließlich Reagenzien anerkannter Qualität.
3.1
Solvent Yellow 124,
3.2
Toluol, für Flüssigchromatographie,
3.3
o-Xylol, p.a.,
3.4
Ethylacetat, p.a.
4
Geräte
4.1
Übliche Laborglaswaren. Messkolben (2 000 ml und 100 ml) sowie Pipetten (1 ml, 5 ml und 10 ml) der Klasse B oder besser,
4.2
HPLC-Gerät, ausgerüstet mit:
4.2.1
HPLC-Pumpe, die pulsationsfrei arbeitet und einen konstanten Fluss bei dem erforderlichen Durchflussvolumen,
4.2.2
Probengeber mit Schleifeninjektor (manuell oder Teil eines automatischen Probengebers) mit einer Kapazität von 20 µl,
4.2.3
Säule, 5 µm Siliciumdioxid Länge 200 bis 250 mm, Innendurchmesser 3,0 bis 5,0 mm, zum Beispiel Waters Spherisorb 5 µm oder Luna 5 µm Silica Phenomenex,
4.2.4
Vorsäule, Siliciumdioxid zum Beispiel Spherisorb S5W Waters. Verwendung ratsam, aber nicht obligatorisch,
4.2.5
Säulenofen: Sollte verwendet werden, wenn die Retentionszeit der Solvent Yellow 124-Peaks von Durchlauf zu Durchlauf nicht stabil ist. Temperatur 40 Grad Celsius,
4.2.6
Detektor: UV 450 nm oder bei Verwendung eines Diodenarray 410 nm und 450 nm,
4.2.7
Integrationssystem mit elektronischem Integrator mit Rechen- und Berichtfunktion, kompatibel mit dem Ausgang des Nachweisinstruments.
5
Ablauf
5.1
Allgemein
Entnehmen Sie eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts.
5.2
Vorbehandlung der Probe
Übertragen Sie die Probe in ein kleines Probengefäß. Sollte die Probe Schmutz enthalten, filtern Sie sie mittels eines Spritzenfilters, zum Beispiel 0,45 µm PTFE.
5.3
Mobile Phase
Elutionsmittel: Mischen Sie 40 ml Ethylacetat (Unterabschnitt 3.4) und 1 960 ml Toluol (Unterabschnitt 3.2) in einem 2 000-ml-Messkolben und homogenisieren Sie das Gemisch.
5.4
Referenzstammlösung
Stellen Sie eine Referenzstammlösung aus Solvent Yellow 124 von 100 mg/l her durch Verwiegung der erforderlichen Menge Solvent Yellow 124 (Unterabschnitt 3.1) in einem 500-ml-Messkolben und Auffüllen mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) bei einer Temperatur von 20 ± 1 Grad Celsius. Notieren Sie das Gewicht mit vier Nachkommastellen. Die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt werden. Gründlich vermischen, eine Nacht stehen lassen. Dann erneut gründlich vermischen und die Kalibrierlösungen vorbereiten.
5.5
Kalibrierlösungen

KonzentrationVolumen ReferenzstammlösungEndvolumen-Messkolben
ungefähr 10 mg/l10 ml100 ml
ungefähr 5 mg/l5 ml100 ml
ungefähr 1 mg/l1 ml100 ml
5.6
Systemkontrolle
Vor Analyse der Proben müssen die Stabilität des HPLC-Systems und die Retention des Solvent Yellow 124 geprüft werden. Injizieren Sie die Kalibrierlösung mit einer Konzentration von 10 mg/l dreimal und führen Sie jeweils eine Chromatographie durch. Die relative Standardabweichung der Peakfläche bei den drei Injektionen sollte unter 1 Prozent liegen. Die Retentionszeit des Solvent Yellow 124 muss zwei- bis viermal länger sein als die Zeitspanne bis zum Erscheinen des Signals für das Leervolumen to. Die relative Standardabweichung der Retentionszeit des Solvent Yellow 124 sollte unter 2 Prozent liegen. Bei zu kurzer oder zu langer Retentionszeit muss das Elutionsmittel angepasst werden. Durch Zufügen von Ethylacetat zum Elutionsmittel verkürzt sich die Retentionszeit.
5.7
Bestimmung
Proben und Kalibriersubstanzen werden zweimal analysiert. Beginnen Sie mit den drei Kalibrierlösungen. Es können höchstens zwölf Proben zweimal analysiert werden, dann wird eine neue Kalibrierung erforderlich. Die Sequenz wird immer mit drei Kalibrierlösungen abgeschlossen. Die Kalibrierkurve wird durch den Nullpunkt gezwungen. Liegt der Korrelationskoeffizient der linearen Regression aller Kalibrierpunkte über 0,999, ist die Kalibrierung angemessen. Liegt der Korrelationskoeffizient unter 0,999, muss die Leistung des Systems überprüft und, wenn möglich, verbessert werden.
6
Auswertung
Zur Auswertung wird nach Unterabschnitt 5.7 aus den Mittelwerten der Peakflächen der zusammengehörigen Kalibrierlösungen As und deren Konzentration Cs ein Flächenfaktor a wie folgt ermittelt:

a =Cs
As
Bei der Konzentration des Standards in mg/l ist seine Reinheit zu berücksichtigen.
Aus den Flächen der Solvent Yellow 124-Peaks der Proben berechnet man die Konzentration wie folgt:

c = AP · a

Darin bedeuten:
c = Konzentration des Solvent Yellow 124 in der Probe in mg/l
AP = Fläche des Solvent Yellow 124-Peaks
a = Flächenfaktor
7
Angabe des Ergebnisses
Bei einem Gehalt an Solvent Yellow 124 bis 0,3 mg/l ist der Gehalt in mg/l mit zwei Nachkommastellen, bei höheren Gehalten mit einer Nachkommastelle anzugeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen.
8
Präzision
8.1
Wiederholbarkeit
Unterschiede zwischen den Ergebnissen zweier Ermittlungen, die in kurzem Abstand nacheinander von derselben Person unter denselben Umständen mit identischem Probengut durchgeführt werden, dürfen bei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:

Probeninhalt, BereichWiederholbarkeit
0,12 bis 0,27 mg/l0,03 mg/l
4 bis 10 mg/l0,16 mg/l
8.2
Vergleichbarkeit
Unterschiede zwischen den Ergebnissen zweier voneinander unabhängiger Ermittlungen, die zwei verschiedene Personen in verschiedenen Labors unter verschiedenen Umständen mit identischem Probengut durchführen, dürfen bei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:

Probeninhalt, BereichVergleichbarkeit
0,12 bis 0,27 mg/l0,05 mg/l
4 bis 10 mg/l0,10 X
Dabei bedeutet X den Durchschnitt der beiden Ergebnisse.
8.3
Messunsicherheit
Die Messunsicherheit kann aufgrund der Daten zur Vergleichbarkeit geschätzt werden, nachdem bestätigt ist, dass das eigene Labor ebenso gut arbeitet wie die an der Validierungsstudie beteiligten Labors. Die Kalibrierungenauigkeit ist in den Daten zur Vergleichbarkeit nicht enthalten und kommt daher noch hinzu. Die Messunsicherheit wird dann folgendermaßen geschätzt:
U = k · cu2+ u2
Rst
Darin bedeuten:
U =
erweiterte Messunsicherheit
k =
Erweiterungsfaktor (für ein Vertrauensintervall von 95 Prozent, k = 2)
c =
Konzentration, für die die Messunsicherheit berechnet werden soll
uR =
relative Messunsicherheit aufgrund der Vergleichbarkeit
ust =
relative Messunsicherheit des Kalibrierstandards (in erster Linie Reinheit); kann ignoriert werden, wenn < 1/3 uR
9
Anmerkungen
Die Vergleichbarkeit ist in der Methode nur für die Bereiche 0,12 bis 0,27 mg/l und 4 bis 10 mg/l angegeben. Die für den oberen Bereich angegebene Formel (R = 0,1 x) wird auf den Bereich von 0,28 bis 3,9 mg/l extrapoliert.

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1801)

Das Färbeäquivalent von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe ist spektralphotometrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermitteln. Äquivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des Farbstoffgemisches und die Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)-naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff) unter gleichen Messbedingungen im Maximum decken.

Jur. Bezeichnung
EnergieStV
Pub. Bezeichnung
EnergieStV
Veröffentlicht
31.07.2006
Fundstellen
2006, 1753: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.5.2016 I 1158