EMV-FTEKostV 2013(EMV-FTEKostV)

Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Auf Grund des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 143 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und des § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 140 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) erhebt für die Amtshandlungen, die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und in § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannt sind, Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Daneben werden Auslagen nach § 12 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Für Verfahren nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, ist die Anlage zu § 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 16. Juli 2002 (BGBl. I S. 2647), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 139 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in ihrer bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4071 - 4072)



Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
Maßnahme (Verwaltungsakt) nach § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG, bei Verstoß gegen die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 EMVG bzw. § 16 Absatz 1 Nummer 1 FTEG genannten Vorschriften


50



bis



265
BGebühren für die administrative Prüfung von Geräten bei festgestelltem Verstoß
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß Gebührenposition A)
B.1Prüfung eines Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG
30

bis

3 500
B.2Prüfung eines im Internet angebotenen Gerätes im Rahmen des § 14 Absatz 1 bis 5 EMVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 1 FTEG

30


bis


1 500
CGebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einem Gerät bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
C.1Haushaltskleingeräte310bis1 200
C.2Haushaltsgroßgeräte920bis2 500
C.3Elektrowerkzeuge210bis1 200
C.4Elektrogeräte890bis2 500
C.5Informationstechnische Einrichtungen (ITE)
C.5aKomponenten960bis3 200
C.5bGeräte und Peripheriegeräte800bis3 000
C.6Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte680bis1 600
C.7Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
C.7aanalog650bis2 200
C.7bdigital1 100bis2 600
C.8Beleuchtungseinrichtungen450bis1 500
C.9Funkgeräte/Funkeinrichtungen640bis1 500
C.10Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV480bis1 800
C.11Geräte der Unterhaltungselektronik560bis3 000
C.12Multimediageräte830bis3 400
C.13Sonstige Geräte200bis5 000
Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
DGebühren für die messtechnische Prüfung von EMV-Parametern an einer Geräteserie bei Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 EMVG und § 3 Absatz 1 Nummer 2 FTEG jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EMVG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
D.1Haushaltsgeräte760bis4 600
D.2Elektrowerkzeuge760bis4 600
D.3Elektrogeräte1 850bis9 700
D.4Informationstechnische Einrichtungen (ITE)
D.4aKomponenten2 270bis12 600
D.4bGeräte und Peripheriegeräte1 700bis11 400
D.5Industrielle, wissenschaftliche und medizinische Geräte1 490bis5 500
D.6Telekommunikationseinrichtungen (TKE)
D.6aanalog1 570bis8 200
D.6bdigital2 600bis10 100
D.7Beleuchtungseinrichtungen950bis5 700
D.8Funkgeräte/Funkeinrichtungen1 090bis4 400
D.9Aktive Geräte für Kabelverteilsysteme TN/TV1 010bis6 400
D.10Geräte der Unterhaltungselektronik1 320bis11 500
D.11Multimediageräte1 800bis12 400
D.12Sonstige Geräte500bis12 400
EGebühren für die messtechnische Prüfung eines Gerätes bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
E.1Messtechnische Prüfung eines Gerätes (systemgebundene Funkanlage)910bis3 100
E.2Messtechnische Prüfung eines Gerätes (nicht systemgebundene Funkanlage)
650

bis

1 200
FGebühren für die messtechnische Prüfung einer Geräteserie bei Verstoß gegen § 3 Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B)
F.1Messtechnische Prüfung einer Serie (systemgebundene Funkanlagen)1 560bis8 800
F.2Messtechnische Prüfung einer Serie (nicht systemgebundene Funkanlagen)
1 060

bis

2 900
GGebühren bei Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG
(zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Gebührenpositionen A und B sowie ggf. C bis F)
GMesstechnische Prüfung eines Gerätes durch ein beauftragtes Labor bei Verstoß gegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 FTEG
500

bis

20 000
HGebühren für Störungsbearbeitung
HMaßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln


200



bis



7 000
IGebühren für Störungsbearbeitung
IGebühren für Maßnahmen nach § 14 Absatz 6 und 7 EMVG bei schuldhaftem Verstoß gegen die Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 EMVG (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung, SchuTSEV)

25


bis


8 400

Gebührenposition A ist stets in Verbindung mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Gebührentatbestände B bis G anzuwenden. Eine selbstständige Erhebung der Gebühren nach den Gebührenpositionen B bis G ist nicht möglich.

Gebührenposition B.1 oder B.2 ist stets in Verbindung mit Gebührenposition A und ggf. mit einer oder mehreren Gebührenpositionen der Gebührentatbestände C bis G anzuwenden.

Jur. Bezeichnung
EMV-FTEKostV 2013
Pub. Bezeichnung
EMV-FTEKostV
Veröffentlicht
06.12.2013
Fundstellen
2013, 4070: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 112 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021