ElektronAusbV 2008
Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Elektroniker und Elektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung für das Gewerbe Nummer 25, Elektrotechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
- 1.
- Energie- und Gebäudetechnik,
- 2.
- Automatisierungstechnik oder
- 3.
- Informations- und Telekommunikationstechnik.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,
- 7.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,
- 8.
- Einrichten des Arbeitsplatzes,
- 9.
- Montieren und Installieren,
- 10.
- Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,
- 11.
- Messen und Analysieren,
- 12.
- Prüfen der Schutzmaßnahmen,
- 13.
- Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,
- 14.
- Durchführen von Serviceleistungen,
- 15.
- Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Geräten und Systemen;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik:
- 1.
- Konzipieren von Systemen,
- 2.
- Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,
- 3.
- Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten,
- 4.
- Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,
- 5.
- Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen,
- 6.
- Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungstechnik:
- 1.
- Konzipieren von Systemen,
- 2.
- Installieren und Inbetriebnehmen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
- 3.
- Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,
- 4.
- Prüfen und Instandhalten von automatisierten Systemen;
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik:
- 1.
- Konzipieren von Systemen,
- 2.
- Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheits- und Kommunikationssystemen,
- 3.
- Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,
- 4.
- Installieren, Parametrieren und Testen von Software,
- 5.
- Prüfen und Instandhalten von Informations- und Telekommunikationssystemen.
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 40 Prozent, Teil 2 der Gesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- b)
- Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden und einstellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- c)
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
- d)
- elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
- e)
- Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen einschließlich Prüfprotokolle erstellen
- 2.
- diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen elektrischen Anlagenteil nachgewiesen werden;
- 3.
- die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und darauf bezogene schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 10 Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von zwei Stunden haben.
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Systementwurf,
- 3.
- Funktions- und Systemanalyse und
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
- b)
- Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
- c)
- Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen,
- d)
- Systeme oder Systemkomponenten frei- und übergeben, Fachauskünfte auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte- oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
- 2.
- zum Nachweis kommen insbesondere:
- a)
- in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage,
- b)
- in der Fachrichtung Automatisierungstechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer Automatisierungsanlage,
- c)
- in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer Informations- oder Telekommunikationsanlage
- 3.
- der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Kundenauftrag in 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen; in dem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie den Kunden Geräte oder Systeme übergeben und in die Bedienung einführen kann; die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert; das Ergebnis der Bearbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Systementwurf bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- eine technische Problemanalyse durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln,
- b)
- Anlagenspezifikationen festlegen, elektrotechnische Komponenten und Software auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen sowie Standardsoftware anwenden
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- a)
- in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik der Entwurf einer Änderung einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage,
- b)
- in der Fachrichtung Automatisierungstechnik der Entwurf einer Änderung einer Automatisierungsanlage,
- c)
- in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik der Entwurf einer Änderung einer Informations- oder Telekommunikationsanlage;
- 3.
- der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufgabenstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten. Auf der Grundlage der anzufertigenden Dokumentationen sollen die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,
- b)
- funktionelle Zusammenhänge in Anlagen analysieren, Programme analysieren und ändern, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,
- c)
- Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- a)
- in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik die Analyse einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage,
- b)
- in der Fachrichtung Automatisierungstechnik die Analyse einer Automatisierungsanlage,
- c)
- in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik die Analyse einer Informations- oder Telekommunikationsanlage;
- 3.
- der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufgabenstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage der anzufertigenden Dokumentationen sollen die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Kundenauftrag | 25 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Systementwurf | 12,5 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse | 12,5 Prozent, |
5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens "ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend"
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 12 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Abschnitt I: Grundbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) |
| ||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) |
| ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| ||||
5 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 10 | |||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
| 5*) | |||
7 | Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
| 3 | |||
8 | Einrichten des Arbeits- platzes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) |
| 4*) | |||
9 | Montieren und Installieren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
| 8 | |||
10 | Installieren von System- komponenten und Netzwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) |
| 3 | |||
11 | Messen und Analysieren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 11) |
| 6 | |||
12 | Prüfen der Schutzmaß- nahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 12) |
| 6 | |||
13 | Durchführen von Service- leistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) |
| 7 |
Abschnitt II: Gemeinsame Fachbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
| 4 | |||
| 4*) | |||||
| 3*) | |||||
2 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
| 6*) | |||
| 4*) | |||||
| 3*) | |||||
3 | Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
| 4 | |||
| 8 | |||||
| 3 | |||||
| 3 | |||||
4 | Montieren und Installieren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) |
| 8 | |||
5 | Installieren von System- komponenten und Netzwerken (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) |
| 4 | |||
| 4 | |||||
| 3 | |||||
6 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 13) |
| 6 | |||
7 | Durchführen von Serviceleistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 14) |
| 4 | |||
8 | Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Geräten und Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 15) |
| 3 |
Abschnitt III: Fachrichtungsspezifische Fachbildung
1. Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3/4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Konzipieren von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) |
| 10 | ||
2 | Installieren und Inbetrieb- nehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) |
| 14 | ||
3 | Aufstellen und Inbetrieb- nehmen von Geräten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) |
| 5 | ||
4 | Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fern- wirkeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) |
| 6 | ||
5 | Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) |
| 7 | ||
6 | Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) |
| 14 |
2. Fachrichtung Automatisierungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3/4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Konzipieren von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) |
| 18 | ||
| |||||
2 | Installieren und Inbetrieb- nehmen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) |
| 12 | ||
| 4 | ||||
3 | Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungs- systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) |
| 4 | ||
4 | Prüfen und Instandhalten von automatisierten Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) |
| 6 | ||
| 12 |
3. Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3/4 | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Konzipieren von Systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 1) |
| 10 | |||
2 | Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheits- und Kommunikationssystemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 2) |
| 10 | |||
| 5 | |||||
3 | Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 3) |
| 6 | |||
4 | Installieren, Parametrieren und Testen von Software (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 4) |
| ||||
| 8 | |||||
5 | Prüfen und Instandhalten von Informations- und Telekommunikations- systemen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt D Nr. 5) |
| 7 | |||
| 10 |
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.