ElektroGKostV

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(1) Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Gebührenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist. Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten.

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro, wenn nicht die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.

(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 200 Euro.

(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Widerspruchsgebühr.

(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

Für Anträge nach § 2 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung, die sich auf Gebühren beziehen, denen eine Amtshandlung für eine Geräteklasse zugrunde liegt, die in Anhang 2 nicht verzeichnet ist, gilt Anhang 2 in der Fassung der Verordnung, welche im Zeitpunkt der Beantragung der Amtshandlung galt.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 3110 - 3111;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Registrierung
1.01Registrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart, soweit der Hersteller
nicht bereits mit einer anderen Marke und Geräteart registriert ist
64,–
1.02Weitere Registrierung
je Hersteller, Marke sowie Geräteart, soweit der Hersteller bereits
mit mindestens einer Marke und Geräteart registriert ist
35,–
1.03Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
43,–
1.04.aVollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart
129,–
1.04.bVollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller und erster Prüfung der Garantie für eine Geräteart
118,–
1.04.cPrüfung der Garantie bei Verwendung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b voll geprüften Garantie für eine neu zu registrierende Geräteart
je Hersteller für jede Prüfung der Garantie für eine noch nicht oder nicht mehr registrierte Geräteart
37,–
1.04.dÄnderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart
je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel
83,–
1.04.eÄnderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung
35,–
1.04.fPrüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
je Registrierung
107,–
1.05Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung
21,–
1.06Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
28,– bis 400,–
1.07Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht28,– bis 7 500,–
2Bereitstellungsanordnung32,70
3Abholanordnung40,90
4Sanktionen
4.01Garantieaufstockungsanordnung28,–
4.02Widerruf der Registrierungbis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1
( Fundstelle: BGBl. I 2011, 3111 - 3112 )

GewichtsklasseGeräteklasseSchwellenwert
in kg/Jahr
(=12 Monate)
Gewichtsklasse Iz. B.:
Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
Geräte für die Informations- und/oder Datenverarbeitung, das Drucken von Informationen und die Übermittlung gedruckter Informationen in privaten Haushalten
In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
Mobil-Telefone
Kameras (Foto)
Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III
Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen für die Nutzung in privaten Haushalten
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für die Nutzung in privaten Haushalten
Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten
30
Gewichtsklasse IIz. B.:
Datensichtgeräte
Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
70
Gewichtsklasse IIIz. B.:
TV-Geräte
Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
Großdisplays
Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten
Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
120
Gewichtsklasse IVz. B.:
Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich gewerbliche Nutzung
300
Jur. Bezeichnung
ElektroGKostV
Pub. Bezeichnung
ElektroGKostV
Veröffentlicht
06.07.2005
Fundstellen
2005, 2020: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 31 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.11.2013 I 4094