EisAusbV
Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis
Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Speiseeis wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis gliedert sich in
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Umgang mit Gästen; Beratung und Verkauf,
- 2.
- Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern; Arbeitsplanung,
- 3.
- Hygiene,
- 4.
- Küchenbereich,
- 5.
- Servicebereich,
- 6.
- Büroorganisation und -kommunikation,
- 7.
- Warenwirtschaft,
- 8.
- Werbung und Verkaufsförderung,
- 9.
- Wirtschaftsdienst,
- 10.
- Herstellen von Speiseeis,
- 11.
- Verarbeiten von Speiseeis sowie Gestalten von Erzeugnissen,
- 12.
- kaufmännische und wirtschaftliche Grundlagen zum Führen eines Eiscafés sowie
- 13.
- Planung und Kontrolle von Kosten und Leistungen.
(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe b bis e und nach Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe g bis i können in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ergänzt und vertieft werden, sofern die Ergänzung und Vertiefung nicht im eigenen Ausbildungsbetrieb erfolgen kann. Die Vertiefung und Ergänzung dauert jeweils zwei Wochen.
(3) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(4) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Planen von Arbeitsschritten,
- 2.
- Anwenden von Arbeitstechniken und
- 3.
- Präsentieren von Produkten.
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellen von Produkten,
- 2.
- Kundenauftrag,
- 3.
- Produktionstechnik und Hygiene,
- 4.
- betriebswirtschaftliches Handeln sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Cremeeis und Fruchteis servierfertig zuzubereiten,
- b)
- Bisquit-, Hippen- oder italienische Meringemasse herzustellen,
- c)
- eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halbgefrorenem herzustellen,
- d)
- bei den Arbeiten nach den Buchstaben a bis c Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig zu planen und umzusetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz zu berücksichtigen und Rezepturen zu dokumentieren;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 soll der Prüfling je ein Prüfungsprodukt nach Nummer 1 Buchstabe a herstellen sowie jeweils eine Arbeitsprobe nach Nummer 1 Buchstabe b und c durchführen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Speiseeiserzeugnisse zu dekorieren und anzurichten,
- b)
- ein kleines warmes Gericht herzustellen,
- c)
- Heiß- und Kaltgetränke anzurichten,
- d)
- Kunden zu beraten, Bestellungen aufzunehmen, Erzeugnisse zu servieren und Kassiervorgänge durchzuführen;
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit dem Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Gesprächssimulation höchstens zehn Minuten dauern.
(6) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und Hygiene bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Rohstoffe und Lebensmittel zu beurteilen,
- b)
- Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter für die Herstellung von Produkten festzulegen und die Auswahl zu begründen,
- c)
- bereichsbezogene Hygienepläne zu erstellen und
- d)
- lebensmittelrechtliche Vorschriften anzuwenden;
- 2.
- der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich betriebswirtschaftliches Handeln bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
- b)
- Marketingmaßnahmen durchzuführen und
- c)
- Preise zu kalkulieren;
- 2.
- der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Herstellen von Produkten mit 40 Prozent, - 2.
Kundenauftrag mit 20 Prozent, - 3.
Produktionstechnik und Hygiene mit 20 Prozent, - 4.
betriebswirtschaftliches Handeln mit 10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1. | im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, | |
2. | in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“, | |
3. | in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. |
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Produktionstechnik und Hygiene“, „betriebswirtschaftliches Handeln“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Speiseeishersteller und zur Speiseeisherstellerin sowie zur Fachkraft im Gastgewerbe kann unter Berücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden. Die während der Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe abgelegte Zwischenprüfung steht einer Zwischenprüfung nach dieser Verordnung gleich.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Umgang mit Gästen; Beratung und Verkauf (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
| 10 | ||
| 12 | ||||
2 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern; Arbeitsplanung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
| 2 | ||
| 4 | 2 | |||
3 | Hygiene (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
| 6 | ||
| 2 | 2 | |||
4 | Küchenbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
| 10 | ||
| 4 | 7 | |||
5 | Servicebereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
| 12 | 6 | |
6 | Büroorganisation und -kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
| 8 | 4 | |
7 | Warenwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
| 4 | ||
| 12 | ||||
8 | Werbung und Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
| 4 | ||
9 | Wirtschaftsdienst (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
| 4 | ||
10 | Herstellen von Speiseeis (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
| 16 | ||
11 | Verarbeiten von Speiseeis sowie Gestalten von Erzeugnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
| 15 | ||
12 | Kaufmännische und wirtschaftliche Grundlagen zum Führen eines Eiscafés (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
| 5 | ||
13 | Planung und Kontrolle von Kosten und Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
| 5 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
1 | 2 | 3 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
| |||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
| während der gesamten Ausbildung | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.2.2015 I 180