EinwirkungsBergV

Einwirkungsbereichs-Bergverordnung

Bergverordnung über Einwirkungsbereiche

Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.

(1) Der Unternehmer hat, soweit in den §§ 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Grenze des Einwirkungsbereichs für die Anwendung der Bergschadensvermutung nach § 120 des Bundesberggesetzes mit Hilfe der in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel festzulegen.

(2) Einwirkungswinkel ist der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird.

(3) Die Grenze des Einwirkungsbereichs ergibt sich als Verbindungslinie der Punkte, in denen die freien Schenkel der Einwirkungswinkel die Oberfläche durchdringen.

(4) Zur Festlegung des Einwirkungsbereichs, in dessen Grenzen gelegene Belange und Rechtsgüter im Betriebsplanverfahren oder bei der Durchführung der Bergaufsicht zu berücksichtigen sind, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Grenze des Bereichs, bis zu dem die Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel) festzulegen.

(1) Die räumliche Begrenzung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der in § 2 Abs. 2 festgelegten Bodensenkung oder, soweit eine meßtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen meßtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.

(2) Die räumliche Begrenzung des Bereichs nach § 4 Absatz 4 gilt von der Aufnahme der Gewinnung oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.

(1) Auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall festzulegen. Eine solche Einzelfallbestimmung soll insbesondere erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist, wenn für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder wenn die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungs- oder Grenzwinkels zu bestimmen ist. Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Fachwissenschaft durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Annahmen die Tatsache rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht, hat der Unternehmer die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des Absatzes 1 erneut festzulegen. Eine Änderungsfestlegung nach Satz 1 kann auf Antrag des Unternehmers oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde erfolgen.

(3) Bei der Festlegung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach den Absätzen 1 und 2 sollen die Vorgaben zu der Tiefe der Bodensenkung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(4) Einen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ermittelten Einwirkungsbereich hat die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Dieser Einwirkungsbereich gilt von dem Tag der Veröffentlichung an.

(5) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist kostenfrei.

(6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit durch die zuständigen Erdbebendienste der Länder und des Bundes festzulegen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist.

Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des Bereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe der Grenzwinkel festzulegen.

Dem Betriebsplan hat der Unternehmer zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen einzutragen sind

1.
der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen,
2.
in den Fällen des § 5 der Bereich, in dem die Maßnahmen sich im Sinne dieser Vorschrift auswirken werden.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1964)



BergbauzweigBergbaubezirkWeitere
Einschränkungen
Einwirkungswinkel (Gon)
allseitigim Streichenim Hangenden/
unterer Stoß
im Liegenden/
oberer Stoß
EisenerzbergbauAuerbach/
Leonie
flächendeckender Abbau innerhalb Kreideerzformation51
FlußspatbergbauSchwarzwald8075
SchwerspatbergbauDreislar (Sauerland)8075
Schwarzwald8075
Südwestharz8075
Steinkohlenbergbaubei Flözeinfallen von:
Nordrhein-Westfalen0 – 10°707070
> 10 – 20°707070
> 20 – 30°706872
> 30 – 40°706577
> 40 – 50°706080
> 50 – 60°706080
> 60°705585
Saarland0 – 10°737373
> 10 – 20°736876
> 20 – 30°736478
> 30 – 40°736182
> 40 – 50°735884
> 50°735685
SteinsalzbergbauNiederrhein65
Tonbergbaualle Bezirke55

Jur. Bezeichnung
EinwirkungsBergV
Pub. Bezeichnung
EinwirkungsBergV
Veröffentlicht
11.11.1982
Fundstellen
1982, 1553, 1558: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 4.8.2016 I 1962