EinstufHöGrV(UVOGrV)

Unfallversicherungsobergrenzenverordnung

Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Auf Grund des Artikels VIII § 1 Abs. 2 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), der zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

(1) Die Anteile der Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.im mittleren Dienst 
 a)in der Besoldungsgruppe A 830 Prozent,
 b)in der Besoldungsgruppe A 98 Prozent,
2.im gehobenen Dienst 
 a)in der Besoldungsgruppe A 1130 Prozent,
 b)in der Besoldungsgruppe A 1216 Prozent,
 c)in der Besoldungsgruppe A 136 Prozent,
3.im höheren Dienst 
 a)in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen40 Prozent,
 b)in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen10 Prozent.

Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen einer Körperschaft in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die Planstellen, für die in den Absätzen 2 bis 4 abweichende Obergrenzen für die Beförderungsämter festgesetzt sind, bleiben dabei unberücksichtigt, soweit von den höheren Obergrenzen nach diesen Absätzen Gebrauch gemacht wird. Die für die dauernd beschäftigten Tarifangestellten einer Körperschaft ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Für die Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des gehobenen technischen Dienstes und des höheren technischen Dienstes sowie des höheren medizinischen Dienstes werden für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergrenzen festgesetzt:

1.im mittleren technischen Dienst 
 a)in der Besoldungsgruppe A 835 Prozent,
 b)in der Besoldungsgruppe A 915 Prozent,
2.im gehobenen technischen Dienst 
 a)in der Besoldungsgruppe A 1140 Prozent,
 b)in der Besoldungsgruppe A 1235 Prozent,
 c)in der Besoldungsgruppe A 1315 Prozent,
3.im höheren technischen und medizinischen Dienst 
 a)in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen45 Prozent,
 b)in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen10 Prozent.

Die Prozentsätze im höheren technischen Dienst beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.

(3) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes werden für Planstellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendet werden, folgende Obergrenzen für die Anteile der Beförderungsämter festgesetzt:

1.im mittleren Dienst 
 a)in der Besoldungsgruppe A 720 Prozent,
 b)in der Besoldungsgruppe A 850 Prozent,
 c)in der Besoldungsgruppe A 920 Prozent,
2.im gehobenen Dienst 
 a)in der Besoldungsgruppe A 1150 Prozent,
 b)in der Besoldungsgruppe A 1220 Prozent,
 c)in der Besoldungsgruppe A 1310 Prozent.

(4) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes werden für Planstellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vorprüfungsstellen und in Stellen mit vergleichbaren Aufgaben folgende Obergrenzen für die Anteile der Beförderungsämter festgesetzt:

1.in der Besoldungsgruppe A 1130 Prozent,
2.in der Besoldungsgruppe A 1230 Prozent,
3.in der Besoldungsgruppe A 1310 Prozent.

(5) Die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der stellvertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers und der leitenden technischen Aufsichtsperson bleiben bei der Anwendung der Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 unberücksichtigt.

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
EinstufHöGrV
Pub. Bezeichnung
UVOGrV
Veröffentlicht
12.10.2004
Fundstellen
2004, 2617: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 19.10.2013 I 3836