EinlBehPostAnO
Anordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Telekom sowie der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) ordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern an:
Einleitungsbehörden sind
- 1.
 - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost für alle Beamten der Vorstand der Bundesanstalt,
 - 2.
 - bei der Unfallkasse Post und Telekom
- a)
 - für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
 - b)
 - für die übrigen Beamten der Geschäftsführer der Unfallkasse,
 
 - 3.
 - bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
- a)
 - für den Kurator und seinen ständigen Vertreter das Bundesministerium für Post und Telekommunikation,
 - b)
 - für die übrigen Beamten der Kurator der Museumsstiftung.
 
 
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Jur. Bezeichnung
      EinlBehPostAnO
    Veröffentlicht
      18.05.1995
    Fundstellen
      1995, 775: BGBl I