EigenVerbV

Eigenverbrauchsverordnung

Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität

Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes vom 13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3473) wird verordnet:

(1) Die nach § 8 Abs. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes abgabepflichtigen Eigenerzeuger von Elektrizität haben den Wert der von ihnen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität nach dem in den §§ 2 bis 7 festgelegten Verfahren für jeden Kalendermonat zu berechnen.

(2) Bei der Berechnung bleiben der Kraftwerkseigenbedarf und der Teil des Betriebsverbrauchs, der zur Aufrechterhaltung der Elektrizitätserzeugung und -verteilung erforderlich ist, außer Betracht.

(1) Der Wert jeder selbst erzeugten und verbrauchten Kilowattstunde bestimmt sich nach dem Durchschnittserlös, den die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus der Lieferung von Elektrizität an letztverbrauchende Sondervertragskunden im Geltungsbereich des Dritten Verstromungsgesetzes je Kilowattstunde erzielt haben, vermindert um die in den §§ 3 bis 7 genannten Abschläge. Maßgebend ist jeweils der Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres.

(2) Der Durchschnittserlös je Kilowattstunde nach Absatz 1 wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Berechnung des Durchschnittserlöses bleibt die Lieferung von Einphasen-Fahrstrom an Eisenbahnen des Bundes außer Betracht.

(1) Der nach § 2 maßgebende Durchschnittserlös ist um einen Abschlag zu vermindern, dessen Höhe sich nach der in Megawatt gemessenen Engpaßleistung der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsanlage des Abgabeschuldners richtet.

(2) Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern.

Für die in Gegendruck- oder Entnahmekondensationsanlagen erzeugte Elektrizität ist der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Wert zusätzlich um 35 vom Hundert herabzusetzen. Bei Entnahmekondensationsanlagen gilt dies nur, wenn im Kondensationsteil

1.
nicht mehr als 50 vom Hundert der der Schluckfähigkeit der Turbinen entsprechenden Frischdampfmenge ausgenutzt werden können oder
2.
nachweislich im Kalendermonat nicht mehr als 50 vom Hundert der beim Eintritt in die Turbinen gemessenen Frischdampfmenge ausgenutzt worden sind.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 ist der monatliche Nachweis auch bei jährlicher Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe zu führen.

(1) Für die durch erneuerbare Energien oder die Verbrennung von Müll und sonstigen Abfällen erzeugte Elektrizität ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert um 50 vom Hundert herabzusetzen.

(2) Werden in einer Anlage neben Müll und sonstigen Abfällen auch andere Brennstoffe eingesetzt, so darf der Wert nur bei der Elektrizitätsmenge herabgesetzt werden, die auf den Einsatz von Müll und sonstigen Abfällen entfällt. Dies gilt nicht, soweit die anderen Brennstoffe lediglich aus technischen Gründen zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung eingesetzt werden müssen.

(3) Müll und sonstige Abfälle im Sinne dieser Rechtsverordnung sind insbesondere Abfallstoffe in fester Form sowie Alt- und Abfallöle, Rückstandslösungen, Sulfitablaugen, Klärschlamm, flüssige Abfallstoffe aus Chemieproduktionen und Destillationsrückstände (außer Benzin, Dieselkraftstoffen und Heizölen) sowie Gichtgas, Grubengas und Restgase aus Chemieproduktionen (außer Raffineriegas).

Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom Hundert herabzusetzen.

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf Antrag des Abgabeschuldners eine von dem Verfahren nach den §§ 2 bis 7 abweichende Wertermittlung zulassen, wenn der Abgabeschuldner nachweist, daß der Wert der von ihm selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität unter Berücksichtigung der Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu zahlen haben, sowie seiner Selbstkosten nicht unerheblich niedriger ist als der sich nach den §§ 2 bis 7 ergebende Wert.

(2) Der Antrag kann jeweils nur für das abgelaufene Kalenderjahr gestellt werden. Er muß bis zum 30. Juni des darauf folgenden Kalenderjahres beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sein.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vor, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Ausgleichsabgabe und dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag an den Abgabeschuldner zurückgezahlt.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1974, 3702


Der Abschlag nach § 3 beträgt bei einer Engpaßleistung bis zu
Megawatt vom Hundert Megawatt vom Hundert
1,00 0,0 14,00 11,2
1,25 0,8 15,00 11,5
1,50 1,2 16,00 11,8
1,75 1,9 17,00 12,1
2,00 2,4 18,00 12,4
2,50 3,3 19,00 12,7
3,00 4,2 20,00 13,0
3,50 5,0 25,00 14,4
4,00 5,7 30,00 15,5
4,50 6,4 35,00 16,4
5,00 7,0 40,00 17,3
5,50 7,4 45,00 18,0
6,00 7,8 50,00 18,6
6,50 8,3 75,00 21,0
7,00 8,7 100,00 22,6
7,50 9,0 150,00 24,6
8,00 9,2 200,00 25,8
8,50 9,4 250,00 26,7
9,00 9,6 300,00 27,4
9,50 9,8 350,00 27,8
10,00 10,0 400,00 28,2
11,00 10,3 450,00 28,4
12,00 10,6 über 450,00 28,6
13,00 10,9    

Jur. Bezeichnung
EigenVerbV
Veröffentlicht
18.12.1974
Fundstellen
1974, 3701: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 31.8.2015 I 1474