EG-ObstGemüseDV 2008

EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bei Obst und Gemüse hinsichtlich der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds und der operationellen Programme.

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Anerkennung von

1.
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben,
2.
Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,
sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vorschriften, die in dieser Verordnung und in den in § 1 genannten Rechtsakten bezüglich des Betriebsfonds und der operationellen Programme enthalten sind. Sie stellt dabei das Benehmen mit den Ländern her, in denen die Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihren Sitz haben.

(2) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.

Als Erzeugerorganisation können alle juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personengesellschaften anerkannt werden, die die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen erfüllen.

(1) Für Erzeugerorganisationen wird nach Artikel 125b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

1.
die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
2.
der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen
festgesetzt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 wird im Falle von

1.
Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erzeugt werden, und
2.
Erzeugerorganisationen, die ausschließlich Schalenfrüchte vermarkten,
der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1 250 000 Euro festgesetzt.

(3) Besteht ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation ganz oder teilweise aus juristischen Personen, deren Mitglieder Erzeuger sind, so wird die Anzahl dieser Erzeuger der Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt.

(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung

1.
die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 und 2 vorgesehen, festsetzen,
2.
die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nr. 1 bis auf fünf herabsetzen,
3.
den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Erzeugerorganisationen, deren Haupttätigkeit sich auf Dauerkulturen bezieht, auf 2 500 000 Euro herabsetzen, wenn diese Erzeugerorganisationen mindestens 200 Erzeuger haben.

(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den anderen Ländern mit.

(1) Mitglied einer Erzeugerorganisation kann auch sein:

1.
wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
2.
wer andere landwirtschaftliche Produkte als die Produkte, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,
3.
eine andere nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannte Erzeugerorganisation oder
4.
wer Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugerorganisation ist.
Die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Personen darf das Erreichen der Ziele der Erzeugerorganisation nach Artikel 122 Buchstabe c und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht beeinträchtigen. Die Satzung der Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannten Personen von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen sind.

(2) Natürliche oder juristische Personen, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreiben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sein.

(1) Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass kein Mitglied mehr als 49 Prozent der Stimmrechte gemessen am Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugung ausüben kann.

(2) Ferner muss durch Satzung sichergestellt sein, dass

1.
zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, nicht über mehr als 74 Prozent der Stimmrechte ausüben können,
2.
kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als 15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.
In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2 Nr. 2 zulassen.

(3) Ist eines der Mitglieder einer Erzeugerorganisation eine juristische Person, deren Anteile von den anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehalten werden, so werden die Stimmrechte und die Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den jeweils gehaltenen Anteilen zugerechnet.

Eine Erzeugerorganisation kann nur anerkannt werden, wenn durch ihre Satzung sichergestellt ist, dass die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft längstens sechs Monate zum Ende eines Geschäftsjahres beträgt.

Der Anteil der Erzeugung eines Mitglieds einer Erzeugerorganisation, der von dem betreffenden Mitglied nach Artikel 125a Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bei entsprechender Zustimmung durch die Erzeugerorganisation direkt an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgegeben werden kann, darf 25 Prozent nicht überschreiten.

Erzeugerorganisationen oder anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Produktion sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse nach Artikel 125d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unter den dort genannten Bedingungen auslagern.

(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen hinaus nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeugerorganisationen sind, Mitglied sind, deren Haupttätigkeit die Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen betrifft, für die die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen anerkannt sind.

(2) Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Absatz 1 genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011.

(3) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusammensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Satzung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss vorsehen, dass Mitglieder, die keine anerkannten Erzeugerorganisationen sind, von den Entscheidungen bezüglich der operationellen Programme ausgeschlossen sind.

(1) Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, kann dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden. Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird.

(2) Nebenerzeugnisse nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.

(3) Der für die Erzeugnisse angerechnete Wert nach Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird um die Transportkosten verringert, die für den über 1 000 km hinausgehenden Transport tatsächlich aufgewendet worden sind.

(1) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebsfonds über eine Finanzbuchhaltung, die ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.

(2) Die Finanzbeiträge nach Artikel 103b Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft nach Artikel 103b Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 müssen in der Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen werden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nachgewiesen werden können.

(3) Die Finanzbuchhaltung einer Erzeugerorganisation wird jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung des Jahresabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zugelassen ist, geprüft und bestätigt. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung der Erzeugerorganisation den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorganisation unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen.

(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen kann nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind von den Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm kann einmal im laufenden Jahr beantragt werden.

(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchgeführt werden:

1.
das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,
2.
die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.

(4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach Artikel 66 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 im laufenden Jahr vermindert werden darf, beträgt höchstens 40 Prozent. In besonders begründeten Fällen kann die für die Genehmigung des operationellen Programms zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.

(5) Im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen nach Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können die zuständigen Stellen im Einzelfall eine Erhöhung des Betriebsfonds im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen.

(6) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisationen ihre Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen.

(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 63 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(8) (weggefallen)

Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann ein operationelles Programm oder Teilprogramm nach Artikel 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vorlegen.

Die zuständigen Stellen zahlen die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. August des Jahres, das auf das Durchführungsjahr folgt, an die Erzeugerorganisationen aus.

(1) Auf Antrag einer Erzeugerorganisation kann die zuständige Stelle Vorschusszahlungen nach Artikel 71 oder Teilzahlungen nach Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gewähren.

(2) Eine Vorschusszahlung oder Teilzahlung beträgt mindestens 25 000 Euro.

(3) Die Anträge auf Vorschusszahlungen können viermonatlich im Januar, Mai und September eingereicht werden. Anträgen auf Vorschusszahlungen sind Nachweise über die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie über die tatsächliche Ausgabe der Beiträge und bereits gewährter Vorschüsse beizufügen.

(4) Der letzte Antrag auf Teilzahlung muss spätestens im Monat Oktober des betreffenden Durchführungsjahres des operationellen Programms gestellt werden.

(1) Die folgenden der in Artikel 103c Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement werden in Deutschland nicht angewandt:

1.
Marktrücknahmen,
2.
die Ernte vor der Reife oder das Nichternten von Obst und Gemüse,
3.
Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit.

(2) Vermarktungsförderung und Kommunikation, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Ernteversicherung als Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement können unter den in der nationalen Strategie nach Artikel 103f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Bedingungen durchgeführt werden.

Rechnungen nach Artikel 105 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein.

(1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen sind verpflichtet, zum Zwecke der Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die zuständige Stelle dies verlangt.

(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des operationellen Programms aufzubewahren.

(1) Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen teilen alle nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben den zuständigen Stellen mit.

(2) Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Angaben mit, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaft nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.

(3) Die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Erzeugergruppierungen sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträgen übereinstimmen, der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgesehen ist.

(4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mit.

Für alle Anträge und Meldungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
EG-ObstGemüseDV 2008
Veröffentlicht
16.06.2008
Fundstellen
2008, 1082: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2011 I 2630