EStRGEG(EG-EStRG)

Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz

Soweit und solange der Gesamtbetrag der in der Unterhaltshilfe enthaltenen Zuschläge für Kinder und der nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes nicht als Einkünfte geltenden Zulagen abzüglich der auf die Unterhaltshilfe angerechneten Zulagen für Kinder und Rentenleistungen, die Vollwaisen oder Kinder beziehen, infolge der Änderung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch Artikel 14 Nr. 2 hinter dem entsprechenden Betrag für den Monat Dezember 1974 zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage gewährt.

Ist Krankengeld oder Übergangsgeld in Höhe des Nettoentgelts für eine Zeit nach dem 28. Februar 1975 zu zahlen und liegt der Bemessungszeitraum ganz oder teilweise in der Zeit vor dem 1. Januar 1975, so wird das regelmäßige kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt neu berechnet. Die Neuberechnung wird vorgenommen, indem das regelmäßige kalendertägliche Bruttoarbeitsentgelt (Regellohn) um die gesetzlichen Lohnabzüge vermindert wird, die nach dem am 1. Januar 1975 geltenden Recht und der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1975 in Betracht kommen würden. Führt die Neuberechnung zu einem höheren Krankengeld oder Übergangsgeld, so ist dieses vom Leistungsbeginn an, frühestens vom 1. Januar 1975 an, zu zahlen.

Soweit und solange die für die Kinder des Versorgungsberechtigten insgesamt gewährten Kinderzuschläge und ähnliche Leistungen infolge der Änderung des § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die bei Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts zugestanden hätten, zurückbleiben, wird ein Übergangszuschlag gewährt. Ist der Anspruch auf einen Übergangszuschlag einmal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.

(1) Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld, das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzüglich eines Betrages in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften sind, erhöhen sich die Leistungssätze

1.
bei Ansprüchen auf Unterhaltsgeld, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpft sind, sowie
2.
bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe für die Zeit bis zum 31. März 1975 und bei Ansprüchen auf diese Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft sind,
um den Unterschiedsbetrag. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in den betroffenen Arbeitsentgeltstufen allen Verheirateten und allen nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes den Verheirateten gleichstehenden Anspruchsberechtigten der höchste Unterschiedsbetrag in der Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im Interesse einer schnellen Auszahlung der Leistungen notwendig ist; es kann auch bestimmen, daß die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld erstmalig für den ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt, anzuwenden sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpften Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei geleistet wird, beträgt monatlich

für das erste Kind10 Deutsche Mark,
für das zweite Kind25 Deutsche Mark,
für das dritte und vierte Kind je60 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind70 Deutsche Mark.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung von Kindergeld, die in einem zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind, weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kündigung des Abkommens außer Kraft getreten sind.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich

für das zweite Kind25 Deutsche Mark,
für das dritte und vierte Kind je60 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind70 Deutsche Mark.


Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt werden.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1975 in Kraft.

(2) Artikel 10 Nr. 3, Artikel 35 Nr. 8 und Artikel 47 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 27 Nr. 20 und 21 tritt mit Wirkung vom 20. Juli 1974 in Kraft. Artikel 28 Nr. 3 Buchstaben b, c und d, Nr. 6, 7, 8, Artikel 30 Nr. 2, 3, 4, Artikel 31 Nr. 2, 3, 4, Artikel 32, 33 und 34 treten am 1. Juli 1975 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
EStRGEG
Pub. Bezeichnung
EG-EStRG
Veröffentlicht
21.12.1974
Fundstellen
1974, 3656 (1975 I 1778): BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 8.12.2010 I 1864