EdlStSchlAusbV

Edelsteinschleifer-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer/zur Edelsteinschleiferin

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Der Ausbildungsberuf Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
6.
Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen,
7.
Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
8.
Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,
9.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
10.
Prüfen und Messen,
11.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
12.
Vorbereiten von Steinen zum Schleifen,
13.
Schleifen, Polieren und Bohren von Steinen,
14.
Nachbereiten von Edelsteinen.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 5 Buchstabe f, laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer 11 Buchstaben f bis i, laufender Nummer 12 Buchstabe b und laufender Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und dd für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Schleifen und Polieren von Steinen im Plan- oder Mugelschliff,
2.
Polieren von Steinen im Facettenschliff.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
3.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4.
Handhabung, Pflege und Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,
5.
Beurteilung von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,
6.
Prüfen und Messen,
7.
Festlegung von Arbeitsabläufen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 13 Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens einer Stunde zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstücke:
a)
Schleifen und Polieren von Steinen im Plan-, Mugel- oder Facettenschliff,
b)
Schleifen und Polieren freigestalteter gemugelter oder facettierter Steinformen;
2.
als Arbeitsproben:
a)
Beurteilen von Edelsteinen aufgrund vorliegender Prüfergebnisse und Auswählen von Rohsteinen nach vorgegebenen Anforderungen,
b)
Herrichten von Maschinen zum Schleifen und Polieren oder Herrichten und Einsetzen von Kleinwerkzeugen.
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 70 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Im Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Bearbeitungstechnik, insbesondere
aa)
Aufbau, Wirkungsweise und Einsatzgebiete von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Einrichtungen,
bb)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
cc)
Klopf-, Trenn-, Ebauchier-, Schleif-, Polier-, Bohr- und Nachbehandlungsverfahren,
dd)
Hilfsstoffe;
b)
Gemmologie, insbesondere
aa)
Entstehung und Lagerstätten von Edelsteinen,
bb)
Kristallographie,
cc)
äußeres Erscheinungsbild von Edelsteinen,
dd)
chemische und physikalische Eigenschaften von Edelsteinen,
ee)
Edelsteinordnungssysteme,
ff)
Prüfmethoden und -kriterien,
gg)
Wertunterschiede und Wertminderungsgründe von Edelsteinen;
2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a)
Lesen und Anfertigen von Zeichnungen und Skizzen,
b)
Schleifertrags- und -verlustberechnung,
c)
Schleif- und Poliergeschwindigkeit,
d)
Planung von Arbeitsabläufen für vorgegebene Aufträge;
3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächenberechnung,
b)
Körperberechnung,
c)
Arbeitskostenberechnung,
d)
Materialwertberechnung;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Edelsteinschleifer/Edelsteinschleiferin, Achatschleifer/Achatschleiferin sowie Farbsteinschleifer, Achatschleifer und Schmucksteingraveur/Farbesteinschleiferin, Achatschleiferin und Schmucksteingraveurin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1992 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1992, 186 - 190)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sindzeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
 
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
 
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4)
a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
f)
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten
g)
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
 
5Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln
(§ 4 Nr. 5)
a)
Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen oder Modelle einrichten und einstellen
b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor Korrosion schützen
c)
Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen, insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung
d)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
e)
Maschinen nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten, insbesondere
aa)
Schleifscheibe unter Beachtung der Laufruhe ausbalancieren
bb)
Lagerschäden feststellen und beseitigen
4  
f)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Beachtung ihres Aufbaus, ihrer Wirkungsweise und Einsatzgebiete auf Funktionsfähigkeit prüfen und einrichten
 2 
6Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen
(§ 4 Nr. 6)
a)
Flächen und Formen an Werkzeugen aus Metallen und Nichtmetallen feilen und entgraten
b)
Werkstoffe nach Anriß durch Sägen trennen
c)
Bohrungen in Werkzeugen herstellen
d)
Werkzeuge nach Formen und Größen drehen
4  
e)
Kleinwerkzeuge unter Beachtung der gestellten Anforderungen zum Schleifen, Polieren und Bohren herrichten
 2 
7Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten
(§ 4 Nr. 7)
a)
Edelsteine hinsichtlich ihrer kristallographischen Merkmale sowie ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften in Edelsteinordnungssysteme einordnen
b)
Steine mit bloßem Auge und mit Lupe nach den Merkmalen ihres Erscheinungsbildes einschätzen
c)
Steine durch Ermittlung der Härte und Dichte prüfen
d)
Steine mit Prüfgeräten prüfen, insbesondere Lichtbrechung messen und auswerten
3  
e)
Edelsteine im Hinblick auf Wertunterschiede und Wertminderungsgründe beurteilen
 2 
  
f)
Steine aufgrund ihres Erscheinungsbildes und vorliegender wissenschaftlicher Prüfungsergebnisse unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Prüfkriterien beurteilen
 2 
8Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen
(§ 4 Nr. 8)
a)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeit anwenden
b)
unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim Entsorgen von Hilfsstoffen mitwirken, insbesondere Öle, Fette und Säuren vorschriftsmäßig lagern
c)
Schleif- und Poliermittel unter Beachtung ihrer Härte und Körnungsgröße sowie der Schleifhärte der zu bearbeitenden Steine auswählen und anwenden
4  
9Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen
(§ 4 Nr. 9)
a)
einfache technische Zeichnungen lesen und umsetzen
b)
Fertigungszeichnungen anfertigen
c)
Tabellen, Diagramme, Normen, Handbücher und Bedienungshinweise lesen und anwenden
3  
10Prüfen und Messen
(§ 4 Nr. 10)
a)
geschliffene Steine, insbesondere deren Außenmaße, Radien und Winkel, unter Beachtung systematischer und zufälliger Meßfehlermöglichkeiten mit Schieblehren, Winkelmessern, Radius- und Sonderlehren messen
b)
Oberflächenqualität geschliffener Steine durch Sichtprüfen beurteilen
c)
Steine mit Präzisionswaage in Gramm und Karat wiegen sowie das Ergebnis protokollieren
3  
11Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen
(§ 4 Nr. 11)
a)
Arbeitsablauf nach Anweisung unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen und die Durchführung vorbereiten
b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
c)
Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
d)
Arbeitsplatz an Werkbank und Maschine einrichten
e)
Abweichungen vom Soll-Maß beurteilen und Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
5  
f)
Rohsteine unter Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf gestalterische Absicht und optimale Materialausnutzung auswählen
g)
Schleifbilder erstellen
h)
mit Schablonen die Formgenauigkeit von Mugelschliffen prüfen
i)
Steine hinsichtlich der Maße, Proportionen, Exaktheit des Schliffes und Oberflächenqualität messen und prüfen
 4 
k)
Arbeitsabläufe, insbesondere des Klopfens, Trennens, Ebauchierens, Schleifens, Polierens, Bohrens und Nachbehandelns von Steinen, nach Vorgaben und unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation planen:
aa)
Reihenfolge der Arbeitsschritte festlegen, insbesondere unter Beachtung von Eigenschaften und Besonderheiten der Steine, Bearbeitungsmethoden, gestalterischer Absicht und Wirtschaftlichkeit
bb)
Kontrollkriterien für die Beurteilung von Plan-, Mugel-, Facetten- und freigestalteten Schliffen im Zwischen- und Endergebnis festlegen, insbesondere im Hinblick auf Maße, Winkel, Rundungen und Oberflächenqualität
l)
Zwischen- und Endergebnisse nach vorgegebenen Kriterien beurteilen, insbesondere mit optischen Meßgeräten
aa)
Schlifformen prüfen
bb)
Oberflächenqualität prüfen
  5
12Vorbereiten von Steinen zum Schleifen
(§ 4 Nr. 12)
a)
ebauchierte Steine auf Einzel- und Mehrfachsteinträger kitten und kleben
2  
b)
unter Beachtung von Schliffformen, Steineigenschaften und -besonderheiten sowie material- und verfahrensbedingten Bearbeitungskriterien
aa)
transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine klopfen, trennen und ebauchieren
bb)
synthetische Steine trennen und ebauchieren
 210
13Schleifen, Polieren und Bohren von Steinen
(§ 4 Nr. 13)
a)
unter Beachtung der Steineigenschaften und -besonderheiten sowie der gestellten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Größe, Schlifform und Oberflächengestaltung,
aa)
Planflächen schleifen und polieren
bb)
konvexe Formen schleifen und polieren
610 
 
cc)
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Treppen- und Sternschliff, polieren
9  
 
dd)
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Treppenschliff, schleifen
 4 
 
ee)
Steine in konventionellen Facettenschliffen, insbesondere im Sternschliff, schleifen
 4 
 
ff)
Steine in freien Facettenschliffen polieren
9  
 
gg)
konkave Formen schleifen und polieren
hh)
Steine im Plan- und Mugelschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenheiten in das ästhetische Erscheinungsbild schleifen und polieren
 712
 
ii)
Steine im Facettenschliff unter Einbeziehung optischer Steineigenheiten in das ästhetische Erscheinungsbild schleifen und polieren
  11
 
kk)
Mugel- und Facettenschliffe freigestaltend schleifen, polieren und mattieren
 137
b)
geschliffene Steine unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen nachträglichen Bearbeitens aufarbeiten und umschleifen
c)
Steine unter Beachtung ihrer Eigenschaften und Eigenheiten an- und durchbohren
  4
14Nachbereiten von Edelsteinen
(§ 4 Nr. 14)
a)
zum Erhitzen, Bestrahlen, Beizen und Färben geeignete Edelsteine auswählen, insbesondere unter Beachtung von Möglichkeiten der Behandlung und Farbveränderung
b)
Edelsteine nachbereiten, insbesondere durch Erhitzen, Versiegeln, Fetten und Stabilisieren
  3

Jur. Bezeichnung
EdlStSchlAusbV
Veröffentlicht
28.01.1992
Fundstellen
1992, 183: BGBl I