EntschBeitrV(EdBBeitrV)

EdB-Beitragsverordnung

Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH:

(1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt 0,016 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ seines letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses multipliziert mit dem Bonitätsfaktor dieses Instituts gemäß § 4 Absatz 2 oder 3, mindestens jedoch 15 000 Euro. Bei der Bemessung des Beitrags können folgende, in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" enthaltene Posten unberücksichtigt bleiben:

1.
Hypotheken-Namenspfandbriefe,
2.
öffentliche Namenspfandbriefe,
3.
andere Namensschuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27) erfüllen,
4.
Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 14 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Sitz im In- oder Ausland einschließlich der von ihnen verwalteten in- und ausländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
5.
Verbindlichkeiten gegenüber privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen,
6.
Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem anderen Staat oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Staates,
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, die mit dem Institut einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, ohne daß es auf die Rechtsform ankommt, bilden,
8.
Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensionsgeschäften,
9.
Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften,
10.
Verbindlichkeiten, die nicht auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Euro lauten, und
11.
bei Bausparkassen betragsmäßig das Zehnfache der Mittel, die dem Sonderposten "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen zugeführt sind.
Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 3 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind.

(1a) Bei einem Institut, das zwingend einer anderen Entschädigungseinrichtung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) oder des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) angehört, können auf Antrag bei der Bemessung des Jahresbeitrags von der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ diejenigen Verbindlichkeiten abgezogen werden, die vom Schutzumfang der anderen Entschädigungseinrichtung umfasst sind. Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind.

(2) Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können Institute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1,1 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses multipliziert mit ihrem Bonitätsfaktor gemäß § 4 Absatz 2 oder 3, mindestens jedoch 15 000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potentiellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung jährlich bis zum 30. Juni erbringen.

(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet waren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.

(4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet, sobald

1.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese Feststellung unanfechtbar geworden ist oder
2.
die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist.

(5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt höchstens 0,6 Prozent seiner Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABI. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(1) Institute, die nach dem 1. August 1998 der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben neben dem Jahresbeitrag nach § 1 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,1 Prozent der Bilanzposition ‚Verbindlichkeiten gegenüber Kunden‘ auf der Grundlage ihres letzten Jahresabschlusses zu leisten, wenn sie als CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bereits Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre aufgestellt haben. § 1 Absatz 1a gilt entsprechend. Anstelle der einmaligen Zahlung nach den Sätzen 1 und 2 können die Institute eine einmalige Zahlung in Höhe von 12 Prozent des potenziellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten Jahresabschlusses leisten, sofern sie den von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über diesen potenziellen Umfang gegenüber der Entschädigungseinrichtung erbringen. Die einmalige Zahlung beträgt in jedem Fall mindestens 30 000 Euro. Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.

(2) Institute, die noch keine Jahresabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre als CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes aufgestellt haben, sind verpflichtet, die einmalige Zahlung nach Absatz 1 auf der Grundlage des Jahresabschlusses des dritten vollen Geschäftsjahres, mindestens jedoch in Höhe von 30 000 Euro zu leisten. Bei Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung haben diese Institute eine Vorauszahlung in Höhe der Mindestzahlung von 30 000 Euro zu leisten. Die Vorauszahlung wird mit Bekanntgabe eines vorläufigen Bescheides über die einmalige Zahlung fällig. Nach Vorlage des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr als CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes ist eine sich ergebende Differenz nachzuentrichten, die mit Bekanntgabe des endgültigen Bescheides über die einmalige Zahlung fällig wird. Die Verpflichtung nach Satz 4 besteht auch, wenn das Institut vor Erreichen des dritten vollen Geschäftsjahres aus der Entschädigungseinrichtung ausscheidet. Ist das Institut im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr nicht mehr im räumlichen Geltungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes tätig, tritt an die Stelle des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr der Jahresabschluss für das volle Geschäftsjahr, in welchem das Institut letztmalig ganzzeitig im räumlichen Geltungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes tätig war.

(3) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung hat das Institut nach Aufforderung durch die Entschädigungseinrichtung die zugrunde zu legende Bilanz der Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.

(1) Der Entschädigungseinrichtung zugeordnete Institute, die durch Neugründung im Wege der Verschmelzung aus vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Instituten entstanden sind, sind von der einmaligen Zahlung befreit, sofern die vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Institute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet haben.

(2) Haben die vormals der Entschädigungseinrichtung angehörenden Institute im Aufnahmejahr noch keine Jahresbeiträge geleistet, ist das zugeordnete Institut verpflichtet, eine einmalige Zahlung in Höhe eines Jahresbeitrags gemäß § 1 Absatz 1 und 1a oder Absatz 2 auf der Grundlage der Abschlussbilanzen der vormaligen Institute, die Mitglied der Entschädigungseinrichtung waren, zu leisten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für zugeordnete Institute, die im Wege der Spaltung oder sonst durch Übertragung des Vermögens entstanden sind. Im Fall der Spaltung ist die Zahlung nach Absatz 2 von den beteiligten Instituten anteilig zu leisten.

(1) Die Entschädigungseinrichtung hat zum Zwecke der Ermittlung des Bonitätsfaktors eine Bonitätseinschätzung der beitragspflichtigen Institute vorzunehmen. Sie hat für jedes Institut eine Bonitätsnote zu ermitteln, die zu 50 Prozent auf einer auf Kennzahlen bezogenen Bonitätseinschätzung nach § 5 und zu 50 Prozent auf einer Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach § 6 beruhen muss.

(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich der für die Beitragsbemessung maßgebliche Bonitätsfaktor des jeweiligen Instituts sodann wie folgt:

Bonitätsnote123456789
Bonitätsfaktor0,750,91,01,11,251,41,61,82,0

(3) Für neu gegründete Institute gilt in den ersten zwei vollständigen Geschäftsjahren abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bonitätsfaktor 1,1. Die §§ 5 bis 7 sind insoweit nicht anzuwenden.

(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Kennzahlen des Instituts bezüglich seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung vor.

(2) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung die folgenden Unterlagen und Daten zu übermitteln:

1.
den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie des Vorjahres beziehungsweise die entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes,
2.
den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes (Meldebogen E UEB oder Q UEB nach Anlage 3 der Solvabilitätsverordnung) zum Bilanzstichtag des vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres sowie zum Bilanzstichtag des Vorjahres und
3.
den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben.
Der Jahresabschluss beziehungsweise die Vermögensübersicht sollen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. Ein Jahresabschluss beziehungsweise eine Vermögensübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die für die Bonitätseinschätzung maßgeblichen Kennzahlen nach Anlage 1 Nummer 1 beziehen.

(1) Die Entschädigungseinrichtung nimmt die Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung vor.

(2) Der Bonitätseinschätzung dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Aktuelle Ratings im Sinne des Satzes 1 sind solche, die im Auftrag des Instituts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des Instituts ab dem 1. Juli des vorangegangenen Abrechnungsjahres und bis spätestens zum 30. Juni des laufenden Abrechnungsjahres erstellt worden sind und deren jeweiliger Prognosezeitraum noch nicht abgelaufen ist. Liegen mehrere Ratingergebnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 für ein Institut vor, werden diese von der Entschädigungseinrichtung nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung gewichtet.

(3) Anerkannte Ratingunternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind Unternehmen, die als Ratingagenturen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59 und L 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung registriert oder gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zertifiziert sind und

1.
seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kreditrating von CRR-Kreditinstituten haben oder
2.
seit mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen für Sicherungseinrichtungen von CRR-Kreditinstituten vorgenommen haben.

(4) Jede Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung einer in § 4 Absatz 2 genannten Bonitätsnote zu. Bei der Zuordnung wendet die Entschädigungseinrichtung die in § 54 Absatz 3 bis 6 der Solvabilitätsverordnung geregelten Grundsätze entsprechend an. Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die Zuordnung im Internet.

(5) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Bonitätseinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 zu übermitteln. Sofern Institute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches zur Vorlage bei der Entschädigungseinrichtung einzuholen. Satz 2 gilt nicht für Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die ein Rating ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn dieses Rating die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 erfüllt.

(1) Die Institute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung die zur Bestimmung der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ und der Bonitätsnote gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 erforderlichen Informationen und Unterlagen bis zum 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln. Legt ein Institut die erforderlichen Informationen und Unterlagen innerhalb der Frist des Satzes 1 nicht oder nicht vollständig vor, ist die Entschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag vorläufig festzusetzen. Legt ein Institut den für die Bestimmung der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ erforderlichen Jahresabschluss im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgerecht vor oder ergibt sich aus dem vorgelegten Jahresabschluss nicht die Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“, ist die Entschädigungseinrichtung befugt, diese Position unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts und einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen. Legt ein Institut die für die Bonitätseinschätzung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 5 nicht fristgerecht vor, gilt für das Institut bezogen auf das aktuelle Abrechnungsjahr die Bonitätsnote 9.

(2) Informationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1, die nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres vorgelegt werden, werden nicht mehr berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist setzt die Entschädigungseinrichtung den Beitrag abschließend unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember vorgelegten Unterlagen zur Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ fest; die Bonitätsnote gemäß Absatz 1 Satz 4 gilt als endgültige Bonitätsnote, soweit das Institut die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die Bonitätseinschätzung bis zum Ablauf der Frist nicht nachgereicht hat.

(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.

(1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden.

(2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben.

(3) § 1 in der ab dem 16. Dezember 2011 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2011/2012 anzuwenden. Die einmalige Zahlung ist bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 16. Dezember 2011 zugeordnet worden sind, weiter nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in der bis zum 15. Dezember 2011 geltenden Fassung zu erheben.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2687 - 2688)



Bonitätseinschätzung auf der Grundlage von Kennzahlen



1.
Folgende Kennzahlen gehen in die kennzahlenbezogene Bonitätseinschätzung ein:

KennzahlenGewichtQuotienten
Kernkapitalquote 0,61 %
Eigenmittelquote 4,30 %
Risikovorsorgequote 6,81 %
Risikozuführungsquote 3,64 %
Eigenkapitalrentabilität 3,96 %
Bruttorentabilität 4,94 %
Kostendeckungsquote 2,71 %
Nettorentabilität 1,84 %
Liquiditätsquote 9,21 %
Refinanzierungsquote 5,33 %
Bestandssensitivität Wertpapiere 6,06 %
Ergebnissensitivität Wertpapiere 0,59 %
50,00 %


Der Anteil der Kennzahlen an der Bonitätsnote gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus deren Gewicht gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.
2.
Beschreibung der Kennzahlenquotienten gemäß Spalte 3 der vorstehenden Tabelle:
Kernkapital gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Kernkapital gemäß den Angaben im Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 1.4 der Anlage 3 zur SolvV)
Ø Eigenmittelanforderung gem. SolvV: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2 gemäß den Angaben im Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 2 der Anlage 3 zur SolvV)
Eigenmittel gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Eigenmittel insgesamt gemäß den Angaben im Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 1 der Anlage 3 zur SolvV)
Bestand Risikovorsorge Kundenforderungen: Bestand Einzelwertberichtigung Kunden + Bestand Pauschalwertberichtigung Kunden
Forderungen Kunden (brutto): Bilanzposition Forderungen an Kunden zuzüglich des Bestandes Einzel- und Pauschalwertberichtigung Kunden und versteuerter Vorsorgereserven
Risikovorsorge Kreditgeschäft (netto): Saldiertes Bewertungsergebnis im Kreditgeschäft ohne Berücksichtigung einer Kompensation mit dem Bewertungsergebnis von Wertpapieren der Liquiditätsreserve (Überkreuzkompensation)
Zinsergebnis: Saldo aus der Position Zinserträge gemäß § 28 RechKredV und Zinsaufwand gemäß § 29 RechKredV (ohne Berücksichtigung von laufenden Erträgen aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen)
Jahresrohergebnis: Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern zuzüglich des außerordentlichen Ergebnisses
Ø Bilanz- bzw. Dotationskapital: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Eigenkapital gemäß Formblatt 1 der RechKredV
Erweiterter Rohertrag: Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit vor Steuern bereinigt um das Bewertungsergebnis im Kreditgeschäft, die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen sowie Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
Ø Gesamtgeschäftsvolumen: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Brutto-Bilanzsumme (=Bilanzsumme inkl. Risikovorsorgebestand) + andere außerbilanzielle Geschäfte inkl. Rückstellungen gemäß § 19 Absatz 1 KWG
Erweiterter allgemeiner Verwaltungsaufwand: Allgemeiner Verwaltungsaufwand gemäß § 31 RechKredV + Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen gemäß Formblatt 2 der RechKredV + ertragsunabhängige Steuern gemäß Formblatt 2 der RechKredV
Ø Bilanzsumme: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2, Bilanzsumme gemäß Bilanzausweis
Liquide Aktiva: Barreserve + refinanzierbare Schuldtitel + Forderungen Kunden und Kreditinstitute mit einer Restlaufzeit bis drei Monaten + Wertpapiere der Liquiditätsreserve + Wertpapiere des Handelsbestandes
Kundeneinlagen: Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten
Kurzfristige Passiva: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten + Handelspassiva + verbriefte Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis drei Monaten
Forderung Kunden (netto): Forderung Kunden gemäß Bilanzausweis
Forderung Kreditinstitute (netto): Forderung Kreditinstitute gemäß Bilanzausweis
Wertpapiere: Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere + Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere + Handelsbestand (alle gemäß Bilanzausweis)
Kreditäquivalente: Beträge, mit denen Derivate als Kredit nach den §§ 13 und 14 KWG in Verbindung mit Artikel 387 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzurechnen sind (gemäß GroMiKV)
Finanzergebnis: Nettoertrag aus Finanzgeschäften gemäß Formblatt 2 der RechKredV
Bewertungsänderungen Wertpapiere: Bewertungsergebnis der Wertpapiere der Liquiditätsreserve (analog § 32 RechKredV) + Bewertungsergebnis der Wertpapiere des Anlagevermögens (analog § 33 RechKredV).
3.
Grundlage für die Ermittlung der Kennzahlen sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach Nummer 1 zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des Instituts gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 bzw. den entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 KWG. Bei Anwendung der so genannten Waiver-Regelung gemäß § 2a KWG werden für die Kennzahlen Kernkapitalquote und Eigenmittelquote die Relationen auf Konzernebene berücksichtigt. Bei Instituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 KWG fallen, werden für die Kennzahlen Kernkapitalquote und Eigenmittelquote die Relationen der Zentrale berücksichtigt.
4.
Die Kennzahlen werden unter Anwendung mathematisch-statistischer Verfahren (Diskriminanz-Analyse) zu einer optimierten Funktion entwickelt, die im Rahmen regelmäßiger Validierungs- und Backtesting-Verfahren soweit erforderlich angepasst und weiterentwickelt wird.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2689)



Bonitätseinschätzung auf Grundlage von Ratings



Die Ratingergebnisse fließen in Form eines gewichteten Durchschnitts in die Bonitätsnote ein. Die Gewichtung mehrerer einfließender Ratingergebnisse richtet sich nach deren Aktualität. Je jünger das Ratingergebnis ist, desto stärker ist sein Gewicht. Die Berechnung des gewichteten Durchschnitts erfolgt in vier Schritten:

Schritt 1

Bestimmung des Alters aller für ein Institut zu berücksichtigenden Ratings mit einer Laufzeit von ≤ 365 Tagen:

F(Alter aller Ratings) =

Schritt 2

Bestimmung des Gewichts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichtigende Rating:

F(Gewicht des Ratingsx) =

Die Summe aus den einzelnen Gewichten der Ratings muss immer 1 ergeben.

Schritt 3

Bestimmung des gewichteten Durchschnitts des Ratings, bezogen auf jedes für ein Institut zu berücksichtigende Rating:

F(gewichteter Durchschnitt des Ratingsx) =
Punktwert Ratingx* F(Gewicht des Ratingsx)

Schritt 4

Bestimmung des gewichteten Durchschnitts der Ratings:

F(gewichteter Durchschnitt der Ratings) =

Für die Bestimmung in den Schritten 1 bis 4 sind folgende Parameter zu berücksichtigen:

Ratingdatum EDB = Erstellungszeitpunkt des EdB-Ratings
Zeitstempel Ratingx = Veröffentlichungsdatum je Rating
x = Rating 1, Rating 2, …, Rating n
Dem Ratingergebnis wird über eine Transformationsmatrix ein entsprechender Punktwert zugeordnet.
Alter des Ratingsx = (Ratingdatum EDB – Zeitstempel Ratingx)

Die Ergebnisse des Ratings werden unter Anwendung mathematisch-statistischer Verfahren (Diskriminanz-Analyse) zu einer optimierten Funktion entwickelt, die im Rahmen regelmäßiger Validierungs- und Backtesting-Verfahren soweit erforderlich angepasst und weiterentwickelt wird.

Jur. Bezeichnung
EntschBeitrV
Pub. Bezeichnung
EdBBeitrV
Veröffentlicht
10.07.1999
Fundstellen
1999, 1540: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 30.1.2014 I 322