EBewiV

Ernährungsbewirtschaftungsverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 und 11, der §§ 2 und 7 Abs. 1 Satz 1, des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 9 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Nr. 2 Buchstabe b, des § 11 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1075) wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Ernährungssicherstellungsgesetzes von der Bundesregierung verordnet:

(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft werden die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse (bewirtschaftete Erzeugnisse) öffentlich bewirtschaftet.

(2) Die bewirtschafteten Erzeugnisse unterliegen einer Verfügungsbeschränkung und Abgabepflicht nach dieser Verordnung. Mit diesen Erzeugnissen muß nach den Anordnungen verfahren werden, die die zuständigen Stellen auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz treffen.

(3) Der Verfügungsbeschränkung und Abgabepflicht unterliegen nicht

1.
bewirtschaftete Erzeugnisse in
a)
Haushaltungen,
b)
Einrichtungen zur Sammelverpflegung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2),
c)
Vorratslagern der Streitkräfte, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung,
d)
sonstigen Beständen, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert worden sind;
2.
bewirtschaftete Erzeugnisse, die
a)
in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und als Nachschub für die Streitkräfte bestimmt sind oder
b)
sich auf der Durchfuhr befinden.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
weitere Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft in die Anlage aufzunehmen, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit diesen Erzeugnissen sicherzustellen,
2.
einzelne Erzeugnisse in der Anlage zu streichen, wenn ihre Bewirtschaftung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist.

(1) Die Verfügungsbeschränkung bewirkt, daß die ihr unterliegenden bewirtschafteten Erzeugnisse

1.
nur gegen Berechtigungsnachweise (§ 7) zur Be- oder Verarbeitung, zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch abgegeben, bezogen oder zum eigenen Verbrauch entnommen werden dürfen, soweit sich aus § 3 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 Satz 2 nichts anderes ergibt oder das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht etwas anderes anordnet;
2.
nicht beiseite geschafft, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden dürfen.
Bewirtschaftete Erzeugnisse, die als Lebensmittel oder zu anderen Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet sind, dürfen nur vernichtet werden, wenn dies vorher unter Angabe von Art und Menge der Erzeugnisse sowie Ort und Zeitpunkt der Vernichtung dem Ernährungsamt angezeigt worden ist.

(2) Die Verfügungsbeschränkung tritt ein bei noch nicht vom Boden getrennten pflanzlichen Erzeugnissen mit ihrer Trennung, bei tierischen Erzeugnissen mit ihrer Gewinnung, bei anderen Erzeugnissen mit ihrer Herstellung und bei eingeführten Erzeugnissen mit dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung.

(1) Die Abgabepflicht bewirkt, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 etwas anderes anordnet, daß die ihr unterliegenden bewirtschafteten Erzeugnisse an die Inhaber von Berechtigungsnachweisen abzugeben sind; sie besteht gegenüber Inhabern von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher nur für Hersteller und Verteiler, die üblicherweise Endverbraucher beliefern (Endverteiler). Erzeuger bewirtschafteter Erzeugnisse (Erzeuger) und Hersteller dürfen bewirtschaftete Erzeugnisse nicht an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher abgeben, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz etwas anderes vorgesehen ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben

1.
Erzeuger bewirtschaftete Erzeugnisse auch ohne Berechtigungsnachweise an die üblicherweise belieferten Verteiler, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie an Erzeuger abzugeben,
2.
Molkereien, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet, Magermilch, Buttermilch und Molke ohne Berechtigungsnachweise an ihre Milchlieferanten im bisherigen Umfang abzugeben, soweit die Milchlieferanten solche Erzeugnisse auch vor Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 zurückerhalten haben; soweit die genannten Erzeugnisse in Pulverform bezogen worden sind, können entsprechende Mengen in flüssiger Form abgegeben werden.
In den Fällen des Satzes 1 sind bewirtschaftete Erzeugnisse nur gegen Abrechnungsunterlagen oder Empfangsbestätigungen abzugeben, aus denen sich Empfänger, Art und Menge der Erzeugnisse sowie der Zeitpunkt der Abgabe ergeben.

(3) Der Abgabepflicht unterliegen nicht, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet, die bewirtschafteten Erzeugnisse in

1.
gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft, soweit sie als Rohstoffe oder Zwischenprodukte zur Herstellung der in dem Betrieb üblicherweise oder auf Grund besonderer Anordnung des Ernährungsamtes erzeugten Produkte,
2.
Betrieben von Erzeugern, soweit sie im Rahmen der Betriebserhaltung und -weiterführung als Saatgutbedarf, Futterbedarf und Schwund (innerbetrieblicher Wirtschaftsbedarf) sowie als Nutz- und Zuchtvieh
erforderlich sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Inhaber von Betrieben der Ernährungs- und Landwirtschaft bewirtschaftete Erzeugnisse ausschließlich an Erzeuger, Betriebe bestimmter Wirtschaftsstufen oder Verbraucher abzugeben haben.

(1) Das Ernährungsamt kann in Einzelfällen gegenüber Inhabern von Betrieben der Ernährungs- und Landwirtschaft anordnen,

1.
bewirtschaftete Erzeugnisse im Rahmen des Betriebes in bestimmter Weise zu erzeugen, zu gewinnen, herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder zu verwenden;
2.
Bestände und Vorräte an bewirtschafteten Erzeugnissen an andere Lagerorte zu verlagern.

(2) Das Ernährungsamt kann ferner, wenn dies in Ausnahmefällen auf Grund der Versorgungssituation oder besonderer Umstände dringend geboten ist,

1.
anordnen, bewirtschaftete Erzeugnisse abweichend von § 3 Abs. 1
a)
auch ohne Berechtigungsnachweise,
b)
an einen im Einzelfall bestimmten Empfänger ausschließlich oder vorrangig,
c)
ausschließlich an Erzeuger, Betriebe bestimmter Wirtschaftsstufen oder Verbraucher
abzugeben; im Falle des Buchstaben a gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend;
2.
abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Anordnung treffen.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ernährungssicherstellungsgesetzes zu erlassen.

Ist im Zuständigkeitsbereich einer Behörde die Versorgung nicht sichergestellt, so wendet sie sich an die übergeordnete Behörde, um einen regionalen oder überregionalen Versorgungsausgleich herbeizuführen. Ist der Ausgleich innerhalb eines Landes nicht möglich, versucht die zuständige oberste Landesbehörde, die Versorgung aus einem anderen Bundesland sicherzustellen. Kann ein solcher Ausgleich nicht herbeigeführt werden, sorgt das Bundesministerium für einen Ausgleich; dabei kann er sich der Hilfe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bedienen.

(1) Berechtigungsnachweise sind

1.
Verbraucherkarten (Lebensmittelkarten einschließlich Milchkarten und Sonderkarten; zu den Sonderkarten gehören auch Reisemarken),
2.
Bezugsscheine (einschließlich Bezugsbescheinigungen für die Bundeswehr),
3.
Berechtigungsscheine.

(2) Verbraucherkarten dienen der Versorgung der Verbraucher mit bewirtschafteten Erzeugnissen.

(3) Bezugsscheine dienen der Versorgung

1.
der Erzeuger, der Hersteller einschließlich der Be- und Verarbeitungsbetriebe (Hersteller), der Zwischenverteiler und Endverteiler,
2.
der Bundeswehr - einschließlich mitzuversorgender Verbände -, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, der Seeschiffe, Krankenhäuser, Pflegeheime, Erziehungsanstalten, Justizvollzugsanstalten und ähnlicher Einrichtungen, in denen Vollverpflegung auf Grund von Zugehörigkeit oder Aufnahme gewährt wird (Einrichtungen zur Sammelverpflegung),
3.
der Gaststätten, Kantinen und ähnlicher Einrichtungen, in denen Verpflegung gegen Einzelabschnitte der Verbraucherkarten gewährt wird (Einrichtungen zur Gästeverpflegung),
4.
der Verbraucher, Einrichtungen oder anderer Stellen im Falle von Zuwendungen zu besonderen Zwecken oder aus besonderen Anlässen
mit bewirtschafteten Erzeugnissen.

(4) Berechtigungsscheine dienen der Erteilung von Bezugsberechtigungen in besonderen Fällen, soweit dies auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz vorgesehen ist.

(1) Jede im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einer Meldebehörde gemeldete Person erhält für jeden Versorgungszeitraum eine Lebensmittelkarte. Darüber hinaus werden Milchkarten, Sonderkarten sowie Bezugsscheine für Verbraucher auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz ausgegeben.

(2) Für gemeldete Personen, die sich am Tage der Kartenausgabe in Sammelverpflegung oder im Ausland befinden, werden Berechtigungsnachweise für Verbraucher erst nach ihrem Ausscheiden aus der Sammelverpflegung oder nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland für den Rest des laufenden Versorgungszeitraumes ausgegeben.

(3) Deutsche Seeleute, die sich nicht in Sammelverpflegung befinden, erhalten auch dann Berechtigungsnachweise für Verbraucher, wenn sie nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen.

(4) Ausländer, die als

1.
Mitglied einer ausländischen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder Bediensteter einer internationalen Organisation,
2.
mit einer unter Nummer 1 bezeichneten Person im gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmitglied,
3.
Mitglied des Zivilen Gefolges von Truppen der Entsendestaaten,
4.
Angehörige eines Mitgliedes einer Truppe der Entsendestaaten oder einer unter Nummer 3 bezeichneten Person
von der Meldepflicht befreit sind, erhalten Berechtigungsnachweise für Verbraucher, wenn sie mit den erforderlichen Angaben zur Person bei dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Ernährungsamt angemeldet sind.

(5) Andere Ausländer, die sich im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, ohne hier mit einer Wohnung gemeldet zu sein, erhalten Berechtigungsnachweise für Verbraucher gegen Eintragung in ihren Reisepaß oder Personalausweis für die weitere Dauer ihres Aufenthaltes, jedoch für nicht mehr als jeweils eine Woche, es sei denn, sie weisen nach, daß ihr Aufenthalt länger dauert.

Die Berechtigungsnachweise berechtigen zum Bezug bewirtschafteter Erzeugnisse im Geltungsbereich dieser Verordnung.

(1) Verbraucherkarten und ihre Einzelabschnitte gelten nur in dem Versorgungszeitraum, für den sie ausgegeben worden sind.

(2) In Bezugsscheinen und Berechtigungsscheinen ist ihre Geltungsdauer festzusetzen. Sie kann vor ihrem Ablauf von dem Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Scheine ausgegeben worden sind, mit Zustimmung der übergeordneten Stelle verlängert werden, wenn dies durch die Versorgungslage oder besondere Umstände geboten ist.

(1) Berechtigungsnachweise sind nicht übertragbar.

(2) Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten mit Aufdruck der Warenart und -menge sowie Reisemarken sind übertragbar. Lose Einzelabschnitte von Verbraucherkarten ohne Aufdruck der Warenart und -menge sind ungültig, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet.

(1) Für einen Berechtigungsnachweis, der unbrauchbar geworden oder in Verlust geraten ist, kann das Ernährungsamt zur Abwendung eines Versorgungsnotstandes im Einzelfall auf Antrag einen Ersatzberechtigungsnachweis ausgeben.

(2) Mit der Aushändigung des Ersatzberechtigungsnachweises wird der bisherige Berechtigungsausweis ungültig. Wird ein in Verlust geratener Berechtigungsnachweis gefunden oder wiedererlangt, so ist er bei einer Kartenausgabestelle oder einem Ernährungsamt abzuliefern.

(3) Sind bewirtschaftete Erzeugnisse als Lebensmittel oder zu anderen Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet oder sind sie in Verlust geraten, so können in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Ersatzberechtigungsnachweise ausgegeben werden. Geraten bewirtschaftete Erzeugnisse auf dem Transport in Verlust, so ist ersatz- und antragsberechtigt

1.
der vorgesehene Empfänger, sofern der Transport auf seine Gefahr geschehen ist;
2.
der Lieferer in allen anderen Fällen.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

1.
welche Mengen an bewirtschafteten Erzeugnissen für jeweils vier Wochen (Versorgungszeitraum) für Verbraucher sowie für Angehörige von Verbänden und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, die nicht von der Bundeswehr mitversorgt werden, zur Abgabe vorzusehen sind (Zuteilungssätze),
2.
zu welchem Zeitpunkt die Einzelabschnitte gültig werden,
3.
welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf die Einzelabschnitte der Verbraucherkarten bezogen oder vorbestellt werden können,
4.
welche bewirtschafteten Erzeugnisse auf Verbraucherkarten wahlweise gegen andere Erzeugnisse abgegeben und bezogen werden können (Austauschlebensmittel).

(2) Absatz 1 ermächtigt nicht zu Regelungen für Angehörige der Bundeswehr einschließlich mitzuversorgender Verbände.

Das Ernährungsamt kann Sonderzuteilungen bewirtschafteter Erzeugnisse gewähren, wenn örtlich bedingte besondere Umstände dies dringend erfordern.

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte/Kreisverwaltungsbehörden richten Ernährungsämter ein. Die Bezirksregierungen werden als Bezirksernährungsämter tätig. Die Länder können Landesernährungsämter einrichten.

(2) Die Gemeinden richten Kartenausgabestellen ein.

(1) Die Ernährungsämter nehmen die mit der Erfassung, Lenkung und Zuteilung bewirtschafteter Erzeugnisse zusammenhängenden Aufgaben wahr, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

(2) Wenn es durch die Versorgungslage dringend geboten ist, können Verfügungen an Stelle der Ernährungsämter auch die Bezirksernährungsämter, die Landesernährungsämter, die obersten Landesbehörden und das Bundesministerium erlassen; das Bundesministerium kann eine Verfügung nur erlassen, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkungen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als ein Land erstrecken und der Zweck dieser Verordnung durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügungen der Landesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Das Bundesministerium unterrichtet die obersten Landesbehörden der betroffenen Länder über die von ihm erlassenen Verfügungen.

(3) Für die Ausführung einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 des Ernährungssicherstellungsgesetzes sind die Bezirksernährungsämter oder, falls solche nicht eingerichtet sind, oberste Landesbehörden zuständig.

(1) Zuständig ist

1.
für die Ausgabe von Verbraucherkarten die Kartenausgabestelle der Gemeinde, in der der Verbraucher mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist; wer mit einer Nebenwohnung in einer anderen Gemeinde gemeldet ist, kann seine Verbraucherkarten von der hierfür zuständigen Kartenausgabestelle beziehen, sofern er diese Absicht gegenüber der für seine Hauptwohnung zuständigen Kartenausgabestelle erklärt; hierüber erhält er eine Bescheinigung, die bei der für die Nebenwohnung zuständigen Kartenausgabestelle abzugeben ist; bei der ersten Ausgabe von Verbraucherkarten kann auf die Erklärung und Bescheinigung verzichtet werden;
2.
für die Ausstellung von Bezugsscheinen das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb, die Einrichtung, bei Verbänden nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 die zuständige Versorgungsdienststelle oder bei Verbrauchern die für die Ausgabe von Verbraucherkarten zuständige Kartenausgabestelle liegt; bei Verbänden im Einsatz ist bei fehlendem Nachschub hilfsweise das Ernährungsamt des Bereitstellungs-, Versammlungs- oder Einsatzortes zuständig; bei Seeschiffen ist jedes Ernährungsamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Schiff anlegt; bei der Erteilung von Bezugsscheinen kann sich das Ernährungsamt einer kreisfreien Stadt der Hilfe der Kartenausgabestellen bedienen;
3.
für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb, die Einrichtung oder die Stelle liegt, oder bei Verbrauchern das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die für die Ausgabe der Verbraucherkarten zuständige Kartenausgabestelle liegt;
4.
in sonstigen Angelegenheiten, die sich auf einen Betrieb beziehen, das Ernährungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können folgende Personen Verbraucherkarten gegen entsprechende Nachweise am jeweiligen Aufenthaltsort erhalten:

1.
Binnenschiffer und ihre Familienangehörigen sowie sonstige Personen, die ständig an Bord eines in einem Schiffsregister eines Gerichtes im Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes eingetragenen Binnenschiffes wohnen;
2.
deutsche Seeleute, die aus der Sammelverpflegung an Bord eines Seeschiffes ausscheiden;
3.
sonstige Personen, die vorübergehend von ihrem Wohnort abwesend sind und keine Möglichkeit haben, ihre Verbraucherkarten rechtzeitig von der Kartenausgabestelle ihres Wohnortes zu erhalten;
4.
Ausländer nach § 8 Abs. 4 und 5.

(3) Für in Sammelverpflegung befindliche Angehörige der Bundeswehr und der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, die vorübergehend nicht von ihren Verbänden oder Einrichtungen verpflegt werden, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 die zuständige Dienststelle die für diesen Zeitraum benötigten Verbraucherkarten im Sammelbezug von der Kartenausgabestelle erhalten, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle liegt. Die Kartenausgabestelle und die zuständige Dienststelle haben über den Verbleib der Verbraucherkarten Nachweis zu führen.

(4) Bei der Ausgabe der Verbraucherkarten sowie der Ausstellung von Bezugsscheinen für Verbraucher kann in begründeten Einzelfällen von der Regelung des Absatzes 1 hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit abgewichen werden.

Soweit Interessen der Ernährungs- und Landwirtschaft betroffen sind, können Verbände und Zusammenschlüsse, die Aufgaben der Ernährungs- oder Landwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz zu beratender Mitwirkung hinzugezogen werden.

(1) Zum Empfang von Berechtigungsnachweisen sind berechtigt (Empfangsberechtigte)

1.
geschäftsfähige Bezugsberechtigte,
2.
gesetzliche Vertreter,
3.
beschränkt geschäftsfähige Bezugsberechtigte, wenn sie einen eigenen Haushalt führen oder ihr gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat,
4.
Personen mit schriftlicher Vollmacht von in Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen.

(2) Der Empfänger hat die Empfangsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen und den Empfang der Berechtigungsnachweise durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(1) Die Kartenausgabestellen führen für jeden Haushalt in ihrem Bezirk, die Ernährungsämter für jeden Betrieb, jede Einrichtung und jede Stelle in ihrem Zuständigkeitsbereich Unterlagen für die Ausgabe von Berechtigungsnachweisen.

(2) Einrichtungen zur Sammelverpflegung haben zum Empfang von Berechtigungsnachweisen die Zahl der Verpflegten durch Einweisungsverfügungen, Abmeldebescheinigungen, Beleglisten oder andere Unterlagen nachzuweisen. Für die Bundeswehr gilt eine zwischen dem Bundesministerium und dem Bundesministerium der Verteidigung getroffene Sonderregelung. Für Seeschiffe hat der verantwortliche Kapitän die Musterrolle vorzulegen sowie ein Versorgungsbuch zu führen, in das jedes um Versorgung ersuchte Ernährungsamt einträgt, für welche Erzeugnisse (Art und Menge), für welche Besatzungsstärke und für welchen Zeitraum das Schiff Berechtigungsnachweise erhalten hat.

(3) Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Einrichtungen zur Gästeverpflegung haben zum erstmaligen Empfang von Bezugsscheinen auf Verlangen des Ernährungsamtes bis zu einer zurückliegenden Zeit von sechs Monaten für jeden Betrieb den Bedarf durch Warenein- und -ausgangsbücher oder durch sonstige betriebliche Aufzeichnungen über bezogene und umgesetzte Ernährungsgüter nachzuweisen.

Im Falle eines Wohnungswechsels übernimmt die für die neue Wohnung zuständige Kartenausgabestelle die weitere Ausstattung mit Berechtigungsnachweisen gegen Abgabe einer Abmeldebescheinigung der bisher zuständigen Kartenausgabestelle. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.

(1) Verbraucher, die in eine Einrichtung zur Sammelverpflegung aufgenommen werden, melden sich unter Rückgabe der in ihrem Besitz befindlichen Berechtigungsnachweise bei der zuständigen Kartenausgabestelle ab und übergeben die Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sammelverpflegung. Bei Personen auf der Flucht und in Notfällen kann auf die Abmeldebescheinigung verzichtet werden.

(2) Scheidet ein Verbraucher aus einer Einrichtung zur Sammelverpflegung aus oder wird er beurlaubt, so erhält er Berechtigungsnachweise von der Kartenausgabestelle nur gegen Vorlage einer Abmeldebescheinigung der Einrichtung zur Sammelverpflegung.

(1) An Verbraucher sollen

1.
lose wärmebehandelte Konsummilch,
2.
abgepackte wärmebehandelte Konsummilch, ausgenommen ultrahocherhitzte und sterilisierte Milch,
nur abgegeben werden, wenn sie sich bei einem Endverteiler, von dem sie während eines Versorgungszeitraumes beliefert werden wollen, durch Bestellschein anmelden.

(2) Bestellscheine sind

1.
für die Vorbestellung von entrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt der Lebensmittelkarte,
2.
für die Vorbestellung von Vollmilch oder teilentrahmter Milch ein bestimmter Einzelabschnitt der Milchkarte.

(3) Der Endverteiler hat den Bestellschein abzutrennen und einzubehalten und den Stammabschnitt des Berechtigungsnachweises oder ein auf dem Berechtigungsnachweis vorgesehenes Feld mit seinem Firmenstempel zu versehen.

(4) Vorbestellte entrahmte Milch wird nach Eintragung in eine Kundenliste, Vollmilch oder teilentrahmte Milch gegen Einzelabschnitte der Milchkarte abgegeben.

(1) Bei der Abgabe von Lebensmitteln gegen Vorlage von Verbraucherkarten hat der Lieferer die dem Erzeugnis entsprechenden Einzelabschnitte abzutrennen und einzubehalten.

(2) Einzelabschnitte, die nach einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 oder im Rahmen der Gewährung einer Sonderzuteilung bei der Warenabgabe nicht abzutrennen sind, müssen vom Lieferer unverzüglich so entwertet werden, daß sie nicht zum nochmaligen Warenbezug verwendet werden können.

Bezugsscheine und Berechtigungsscheine (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3) berechtigen nur zum einmaligen Bezug. Sie sind vom Erwerber der bewirtschafteten Erzeugnisse dem Lieferer mit einer Empfangsbestätigung auf dem Schein zu übergeben. Der Erhalt der bewirtschafteten Erzeugnisse kann auch gesondert unter Angabe des Bezugsscheines oder Berechtigungsscheines bestätigt werden.

(1) Einbehaltene Einzelabschnitte der Verbraucherkarten sind spätestens zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit mit dem Ernährungsamt abzurechnen. Zu diesem Zweck sind die Einzelabschnitte getrennt nach Warenart auf Aufklebebogen zu kleben und auf Abrechnungsbogen nach Art der bewirtschafteten Erzeugnisse zusammenzustellen.

(2) Andere Berechtigungsnachweise oder Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 sind spätestens zwei Monate nach Belieferung mit dem Ernährungsamt abzurechnen. Das Ernährungsamt kann, soweit dies durch die Versorgungslage geboten ist, verlangen, daß in einem kürzeren Zeitabstand und zu bestimmten Terminen abgerechnet wird. Die Abrechnung ist anhand einer Zusammenstellung nach Warenarten und -mengen vorzunehmen. Die einbehaltenen Berechtigungsnachweise sind mit den Bestätigungen nach § 25 Satz 2 oder 3 beizufügen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Abrechnungsverfahrens zu regeln. In einer solchen Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die Einzelabschnitte der Verbraucherkarten mit der Kartenausgabestelle abzurechnen sind.

(1) Zwischenverteilern, Endverteilern und Einrichtungen zur Gästeverpflegung werden die nach § 26 abgerechneten Berechtigungsnachweise, Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen von dem Ernährungsamt in Bezugsscheine umgetauscht.

(2) Hersteller erhalten vom Ernährungsamt Bezugsscheine entsprechend den abgerechneten Berechtigungsnachweisen, Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu bestimmen über

1.
Umrechnungssätze, nach denen für die Menge der von Herstellern abgelieferten bewirtschafteten Erzeugnisse Bezugsscheine über die zur Produktion erforderlichen Rohstoffe ausgegeben werden,
2.
die Be- und Verarbeitung und die Beschaffenheit bewirtschafteter Erzeugnisse.

(4) Erzeugern werden vom Ernährungsamt im Benehmen mit der für die Veranlagung zuständigen Stelle Bezugsscheine für bewirtschaftete Erzeugnisse, die im Rahmen der Betriebserhaltung und -weiterführung als innerbetrieblicher Wirtschaftsbedarf sowie als Nutz- und Zuchtvieh erforderlich sind, zugeteilt, soweit das wirtschaftseigene Aufkommen nicht ausreicht, die erforderlichen Mengen zu erbringen.

(5) Einrichtungen zur Sammelverpflegung erhalten Bezugsscheine nach der Zahl der Verpflegungsteilnehmer und den Zuteilungssätzen, die in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 festgesetzt werden. Dies gilt nicht für die Bundeswehr einschließlich mitzuversorgender Verbände.

(6) Zur Bevorratung, zur Überbrückung und als Anlaufzuteilung sowie zur Versorgung in besonderen Fällen können Bezugsscheine ohne Vorlage von Berechtigungsnachweisen nach Weisung der obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten Stelle ausgegeben werden.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
den Umfang von Schwundvergütungen, die bei der Ausstellung von Bezugsscheinen für Verteiler den sich aus der Abrechnung ergebenden Mengen zugeschlagen werden können, und
2.
das Verfahren für die Feststellung der Schwundvergütungen
festzulegen.

(1) Bezugsscheine sollen über handelsübliche Mengen und unter Berücksichtigung der Transport- und Verkaufsverhältnisse ausgestellt werden. Mehr- oder Mindermengen, die sich bei dieser Handhabung ergeben, werden bei den folgenden Bezugsscheinausgaben berücksichtigt.

(2) Hersteller und Zwischenverteiler, die die in einem Bezugsschein ausgewiesenen Warenmengen innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht vollständig liefern können, sind verpflichtet, den Bezugsschein dem Berechtigten unverzüglich mit der Erklärung zurückzugeben, daß sie nicht oder nur bestimmte Teilmengen liefern können.

(3) Das Ernährungsamt kann Bezugsscheine auf Antrag stückeln.

(1) Erzeuger, Hersteller, Zwischen- und Endverteiler (Lieferanten) können zur Steuerung der Versorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen verpflichtet werden, bewirtschaftete Erzeugnisse an bestimmte Empfänger abzugeben. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, die Erzeugnisse an den bestimmten Empfänger abzugeben; der Empfänger ist verpflichtet, die Erzeugnisse nur von diesem Lieferanten zu beziehen.

(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 werden, soweit in einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz nichts anderes bestimmt ist, in Berechtigungsnachweisen festgelegt. Ist die Behörde, die den Berechtigungsnachweis ausstellt, für den Lieferanten örtlich nicht zuständig, so spricht auf ihr Ersuchen die für den Lieferanten zuständige Behörde die Verpflichtung aus. Kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen nicht nach, so entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Behörde; liegen die Behörden im Zuständigkeitsbereich verschiedener Länder, so entscheidet das Bundesministerium.

(1) Hersteller, Zwischenverteiler und Endverteiler sind verpflichtet, für jeden Betrieb den Warenbestand im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 in ein Bestandsverzeichnis nach Art und Menge der bewirtschafteten Erzeugnisse aufgegliedert aufzunehmen, dem Ernährungsamt unverzüglich mitzuteilen und laufend fortzuschreiben.

(2) Hersteller und Zwischenverteiler sind ferner verpflichtet, für jeden Warenlieferanten und jeden Abnehmer nach bewirtschafteten Erzeugnissen aufgegliederte Aufzeichnungen zu machen, aus denen sich ergeben

1.
Datum und Menge des Warenein- und -ausgangs,
2.
die verausgabten und vereinnahmten Berechtigungsnachweise sowie die ausgestellten und vereinnahmten Empfangsbestätigungen und Abrechnungsunterlagen mit Datum.

(3) Die Bestandsverzeichnisse müssen monatlich abgeschlossen und saldiert werden. Sie sind dem Ernährungsamt oder den von ihm beauftragten Personen jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Bestandsverzeichnisse und Aufzeichnungen können mit Hilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt werden. Sofern dies geschieht, sind das Ernährungsamt oder die von ihm beauftragten Personen befugt, die Programmierungsunterlagen zu überprüfen sowie Kontrollprogramme in die Datenverarbeitungsanlagen einzugeben; die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben diese Maßnahmen zu dulden und die zur Überprüfung erforderliche Unterstützung zu leisten.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Nachweis über die Waren- und Bezugsscheinbewegung in anderer Weise zu regeln und zu bestimmen, daß auch Einrichtungen zur Gäste- und Sammelverpflegung mit Ausnahme der Bundeswehr, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung zur Führung von Bestandsverzeichnissen verpflichtet sind.

(1) Zur Feststellung eines Bezugsscheinüberhangs sowie von Warenmehr- oder -mindermengen kann das Ernährungsamt anordnen, daß die Bestandsverzeichnisse eines Herstellers, Zwischen- und Endverteilers auf einen bestimmten Stichtag zum Zwecke der Neueröffnung endgültig abgeschlossen und saldiert werden (Festschreibung).

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnis zur Anordnung der Festschreibung auch für Einrichtungen zur Gäste- und Sammelverpflegung mit Ausnahme der Bundeswehr, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung vorzusehen.

(3) Ist eine Festschreibung angeordnet, so sind die betroffenen Betriebe verpflichtet, Bescheinigungen ihrer Lieferer über etwaige Warenguthaben der Aufstellung über die Bestände an bewirtschafteten Erzeugnissen und Berechtigungsnachweisen beizufügen.

(4) Das Ernährungsamt schließt die Bestandsverzeichnisse, auf die sich die Festschreibung bezieht, nach Prüfung der Unterlagen ab und eröffnet sie nach Feststellung etwaiger Unterschiede neu. Bei Wiedereröffnung von Bezugsscheinkonten sind vorhandene Mehr- oder Fehlmengen und Bezugscheinüberhänge auf künftige Bezüge zu verrechnen.

Hersteller, Zwischen- und Endverteiler sowie Personen, die eine Einrichtung zur Gäste- oder Sammelverpflegung betreiben, sind, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung verlangt wird, verpflichtet, für jeden Betrieb die Bestandsverzeichnisse und sonstige auf Berechtigungsnachweise sich beziehende Unterlagen mindestens zwei Jahre lang von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

(1) Verstößt der Inhaber oder Leiter eines Betriebes bei der Betriebsführung in einer Weise gegen diese Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung ergangene Anordnungen, daß dadurch die ordnungsgemäße Versorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen gefährdet erscheint, so können die Bezirksernährungsämter oder, falls solche nicht bestehen, die obersten Landesbehörden die Ausgabe von Bezugsscheinen ganz oder teilweise sperren, soweit dies zur Untersuchung des Verstoßes notwendig ist.

(2) Nach Anordnung der Bezugsscheinsperre hat der Betrieb der anordnenden Stelle innerhalb von drei Tagen hinsichtlich der bewirtschafteten Erzeugnisse und Berechtigungsnachweise, auf die sich die Sperre bezieht, ein Verzeichnis der bei ihm vorhandenen bewirtschafteten Erzeugnisse und Berechtigungsnachweise und, soweit es sich um Hersteller oder Zwischenverteiler handelt, auch ein Verzeichnis der Lieferer und Abnehmer vorzulegen.

Wird ein Betrieb eines Herstellers, Zwischenverteilers, Endverteilers oder einer Einrichtung zur Gäste- oder Sammelverpflegung eingestellt, so sind die Bestandsverzeichnisse auf den Tag der Betriebseinstellung festzuschreiben; die §§ 32 und 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Das Ernährungsamt trifft die erforderlichen Anordnungen über die Verwendung der Vorräte und der noch im Betrieb vorhandenen Berechtigungsnachweise. Es stellt hierüber eine Bescheinigung aus, die als Grundlage für die Erteilung von Bezugsscheinen bei einer Wiedereröffnung des eingestellten Betriebes dient.

(1) Die gewerbsmäßige Abgabe bewirtschafteter Erzeugnisse ist für 48 Stunden von der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 an verboten. Soweit es die örtliche Versorgungslage erfordert, kann das Ernährungsamt im Einzelfall das Abgabeverbot aufheben oder die Frist abkürzen.

(2) Das Abgabeverbot gilt nicht für

1.
rohe und wärmebehandelte Konsummilch außer ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch,
2.
die Lieferungen von Milch vom Erzeuger an eine Molkerei,
3.
die Abgabe von Magermilch, Buttermilch und Molke - auch in Pulverform - durch Molkereien an ihre Milchlieferanten,
4.
Seefische, frisch oder gekühlt.
Diese Erzeugnisse können innerhalb der Frist nach Absatz 1 ohne Berechtigungsnachweise bezogen werden.

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, bezieht, entnimmt, beiseite schafft, vernichtet oder unbrauchbar macht,
2.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse, die zu Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet sind, vernichtet,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse nicht abgibt,
4.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt,
5.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse ohne Abrechnungsunterlagen oder Empfangsbestätigungen abgibt,
6.
entgegen § 11 Abs. 1 Berechtigungsnachweise überträgt,
7.
einen Ersatzberechtigungsnachweis beantragt oder sich aushändigen läßt, ohne daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen,
8.
einen Nachweis verwendet, der nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ungültig geworden ist,
9.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 einen gefundenen oder wiedererlangten Berechtigungsnachweis nicht abliefert,
10.
entgegen § 24 Abs. 2 Einzelabschnitte der Berechtigungsnachweise nicht vorschriftsmäßig oder nicht unverzüglich entwertet,
11.
entgegen § 31 Abs. 1 den Warenbestand nicht oder nicht richtig aufnimmt, nicht unverzüglich mitteilt oder nicht fortschreibt,
12.
entgegen § 31 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,
13.
entgegen § 31 Abs. 3 ein Bestandsverzeichnis nicht oder nicht richtig abschließt, saldiert oder vorlegt,
14.
entgegen § 32 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, der Aufstellung eine Bescheinigung nicht beifügt,
15.
entgegen § 33 Unterlagen nicht zwei Jahre aufbewahrt,
16.
entgegen § 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 35 Satz 1, ein dort bezeichnetes Verzeichnis nicht rechtzeitig vorlegt,
17.
einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach den §§ 4, 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist das Ernährungsamt.

Nach Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 ermächtigt ist, nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Sie darf mit Ausnahme des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, §§ 28, 31 Abs. 5 und § 32 Abs. 2 gemäß § 2 Abs. 3 des Ernährungssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewendet werden.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1979, 61
Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Dinkel, Hirse und Reis) und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus, insbesondere
a)
Mehl, Grieß, Dunst, Backschrot,
b)
Backwaren (Brot, Kleingebäck, Feinbackwaren, Dauerbackwaren),
c)
Teigwaren,
d)
Graupen, Flocken, Nährmittel, Kaffee-Ersatzmittel;
2.
Hülsenfrüchte (Bohnen, Erbsen, Linsen) und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus;
3.
Kartoffeln und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Erzeugnisse hieraus;
4.
Zuckerrüben, Zuckerarten aus Zuckerrüben, Zuckerrohr, Stärke oder stärkehaltigen Erzeugnissen; Kunsthonig, Speisesirup, Roh- und Füllmassen, Süßwaren (Schokolade, Schokoladewaren, Zuckerwaren), Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit;
5.
Rinder, Schweine, Schafe, Pferde, Hühner (außer Zwerghühnern), Enten, Gänse und Puten sowie Fleisch und zur menschlichen Ernährung geeignete Innereien dieser Tiere und die zur menschlichen Ernährung geeigneten Fleischerzeugnisse;
6.
Hühnereier (außer Eier von Zwerghühnern) und Eiprodukte;
7.
zur menschlichen Ernährung geeignete Seefische und daraus hergestellte Fischwaren;
8.
Ölfrüchte und Ölsaaten; Ölkuchen und Ölschrote;
9.
zur menschlichen Ernährung geeignete Öle und Fette pflanzlicher und tierischer Herkunft, auch in rohem oder unverarbeitetem Zustand;
10.
Milch (Kuhmilch) und zur menschlichen Ernährung geeignete Milcherzeugnisse;
11.
Gemüse- und Obstkonserven sowie sonstige haltbar gemachte Zubereitungen aus Gemüse oder Früchten;
12.
Futtermittel außer Silage und wirtschaftseigenem Grünfutter.

Jur. Bezeichnung
EBewiV
Pub. Bezeichnung
EBewiV
Veröffentlicht
10.01.1979
Fundstellen
1979, 52: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert Art. 360 V v. 31.8.2015 I 1474