EALG

Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

(1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lautende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Beitrittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für kraftlos erklärt.

(2) Die Innehabung der seinerzeit durch diese Wertpapiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruchnahme im Einzelfall nachzuweisen.

(3) Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren, die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik verwahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen geltend gemacht werden. Wertpapiere, deren Herausgabe nicht beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können vernichtet oder veräußert werden. Vor der Herausgabe oder der Veräußerung ist die Kraftlosigkeit durch bankübliche Lochung kenntlich zu machen. Erlöse aus den Verkäufen sind an den Entschädigungsfonds abzuführen.

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.

Jur. Bezeichnung
EALG
Pub. Bezeichnung
EALG
Veröffentlicht
27.09.1994
Fundstellen
1994, 2624 (1995 I 110): BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 38 G v. 22.9.2005 I 2809