CWÜAG

Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.
Übereinkommen: das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen einschließlich der gemäß Artikel 2 des Gesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzten Modifikationen;
2.
erlaubte Zwecke:
a)
die in Artikel II Nr. 9 Buchstabe a bis c des Übereinkommens genannten Zwecke,
b)
der Einsatz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nr. 7 des Übereinkommens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
-
durch die Polizeien des Bundes und der Länder,
-
durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen oder
-
durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Artikel 24 Abs. 2 des Grundgesetzes)
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und
c)
die Erfüllung internationaler Verpflichtungen zur Abrüstung oder Rüstungskontrolle;
3.
Organisation: die nach Artikel VIII des Übereinkommens errichtete Organisation für das Verbot chemischer Waffen;
4.
Vertragsstaat: Staat, der dem Übereinkommen beigetreten und in dem vom Auswärtigen Amt im Bundesanzeiger veröffentlichten Verzeichnis der Vertragsstaaten in der jeweils gültigen Fassung genannt ist;
5.
Produktion: die Bildung einer Chemikalie durch chemische Reaktion;
6.
Verarbeitung: jeder physikalische Prozeß, in dem eine Chemikalie nicht in eine andere umgewandelt wird, insbesondere Formulierung, Extraktion und Reinigung;
7.
Verbrauch: die Umwandlung einer Chemikalie in eine andere Chemikalie mittels chemischer Reaktion;
8.
Einfuhr: das Verbringen von Chemikalien aus dem Ausland in das Inland;
9.
Ausfuhr: das Verbringen von Chemikalien aus dem Inland in das Ausland;
10.
Durchfuhr: die Beförderung von Chemikalien aus dem Ausland durch das Inland, ohne daß die Chemikalien in den freien Verkehr im Inland gelangen;
11.
Einrichtung: die in den Nummern 12 bis 14 genannten Werke, Betriebe oder Anlagen, einschließlich der einzigen Kleinanlage im Sinne des Teils VI Abs. 8 des Anhangs 2 zum Übereinkommen;
12.
Werk: die örtlich zusammengefaßte Gesamtheit von einem oder mehreren industriellen Betrieben mit allen ihren verschiedenen Verwaltungsebenen, die nur einer Leitung unterliegen und eine gemeinsame Infrastruktur haben;
13.
Betrieb: ein weitgehend eigenständiger Bereich, ein entsprechender Bau oder ein entsprechendes Gebäude, in dem sich eine oder mehrere industrielle Anlagen mit Zusatz- und verbundenen Infrastruktureinrichtungen befinden;
14.
Anlage: die für die industrielle Produktion, Verarbeitung oder den Verbrauch einer Chemikalie notwendigen Kombinationen von Ausrüstungen einschließlich der Behälter und der Behälterzusammenstellung;
15.
Vereinbarung über Einrichtungen: Vereinbarung oder Regelung zwischen der Bundesregierung und der Organisation über Einzelheiten des Inspektionsverfahrens für bestimmte, der Verifikation nach Artikel VI des Übereinkommens unterliegende Einrichtungen;
16.
Inspektionsgruppe: die von der Organisation mit der Durchführung einer bestimmten Inspektion beauftragte Gruppe von Inspektoren und Inspektionsassistenten;
17.
Inspektionsauftrag: die der Inspektionsgruppe von der Organisation zur Durchführung einer bestimmten Inspektion erteilten Anordnungen;
18.
Inspektionsstätte: jede Einrichtung oder jede Stätte, in der eine Inspektion nach Artikel VI oder IX des Übereinkommens oder eine Untersuchung nach Artikel X des Übereinkommens durchgeführt wird und die im endgültigen Inspektionsersuchen, im Inspektionsauftrag oder in einer Vereinbarung über die Einrichtung genau beschrieben ist;
19.
Beobachter: Vertreter eines ersuchenden Vertragsstaates oder eines dritten Vertragsstaates des Übereinkommens, der beauftragt ist, an einer Inspektion nach Artikel IX des Übereinkommens teilzunehmen.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich sind. Sie kann

1.
a)
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien, soweit der Verkehr mit Nichtvertragsstaaten betroffen ist,
b)
die Wiederausfuhr solcher Chemikalien in einen dritten Vertragsstaat,
c)
die Errichtung von Einrichtungen, die zur Produktion solcher Chemikalien bestimmt sind, und
d)
die Produktion, Verarbeitung, Veräußerung, den Verbrauch, Erwerb, das Überlassen solcher Chemikalien, das Handeltreiben damit und die sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie, soweit diese Handlungen von Deutschen in Nichtvertragsstaaten vorgenommen werden,
verbieten,
2.
den Betrieb von in Nummer 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen sowie die Produktion von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien von einer Genehmigung abhängig machen, soweit die Errichtung oder Produktion nicht verboten worden ist, und
3.
darüber hinaus die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Verarbeitung, Veräußerung, den Verbrauch, Erwerb und das Überlassen von im einzelnen zu bezeichnenden Chemikalien, das Handeltreiben damit, die sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie und die wesentliche Änderung genehmigter Einrichtungen von einer Genehmigung abhängig machen.
Die Verbote nach Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c können auch Handlungen Deutscher im Ausland erfassen. Beschränkungen, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform.

(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Vorschriften erlassen werden

1.
über das Genehmigungsverfahren sowie
2.
über Anmelde- und Vorführungspflichten für Chemikalien, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr nach der auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf.

Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie in bezug auf sonstige, in Artikel VI des Übereinkommens genannte Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermittlung bestimmt werden.

Wer eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung Beschränkungen unterworfen oder meldepflichtig ist, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß die dort bezeichneten Chemikalien abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden.

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Erteilung von Genehmigungen nach der auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund dieses Gesetzes und der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuständig.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 zu bezeichnenden Chemikalien mit. Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie können die Chemikalien sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstellen.

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darf die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit anderen bei ihm gespeicherten Daten abgleichen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt dem Auswärtigen Amt über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, in dem Umfang, wie dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen diese Daten an andere Behörden übermitteln, soweit dies zu deren Überprüfung, zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes angegebenen Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(3) Das Auswärtige Amt darf

1.
die bei Anwendung dieses Gesetzes und der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an die Organisation übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist,
2.
die von der Organisation mitgeteilten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist,
a)
um diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bewertung der Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten zu ermöglichen oder
b)
zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die in den Absätzen 2 und 3 Nr. 2 genannten Behörden dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Die in Satz 1 genannten Behörden haben die im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Daten einzuhalten.

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Soweit es zu diesem Zweck erforderlich ist, kann es verlangen, daß ihm die geschäftlichen Unterlagen vorgelegt werden, und kann es Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen können Bedienstete des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Geschäftsräume und Betriebsanlagen der Auskunftspflichtigen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. Der Verpflichtete hat Prüfungen nach Satz 2 und das Betreten nach Satz 3 zu dulden.

(2) Auskunftspflichtig ist, wer einer Genehmigungs- oder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen, auf oder in denen sich nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungs- oder meldepflichtige Einrichtungen befinden (Verpflichteter), hat Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und des § 11 zu unterstützen.

(2) Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen jeder Art (Verpflichteter) hat Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und des § 11 zu unterstützen.

(3) Der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2 trägt die ihm aus der Durchführung der Inspektionen oder Untersuchungen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach den Bestimmungen des Übereinkommens erstattet werden. Anträge auf Kostenerstattung sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen, das diese prüft und über das Auswärtige Amt an die Organisation weiterleitet.

(1) Inspektionen nach den Artikeln VI und IX des Übereinkommens sowie Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens finden nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe statt, soweit die auf Grund des § 12 erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. Bei Inspektionen oder Untersuchungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, im übrigen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt. Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören.

(2) Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen. Er trifft die zur Durchführung der Inspektion oder Untersuchung erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den §§ 10 und 11 genannten sowie der in der auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung näher bestimmten Befugnisse und Mitwirkungspflichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Dem Auswärtigen Amt wird vor der Entscheidung über den Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

(3) Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen Personen zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Dies gilt insbesondere in bezug auf Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen oder vertraulicher Daten gemäß den im Übereinkommen genannten Bestimmungen.

(4) Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Auswärtigen Amt alle der Begleitgruppe im Verlauf einer Inspektion oder Untersuchung bekanntgewordenen Daten in dem Umfang, wie dies zur Überprüfung der auf Grund dieses Gesetzes oder der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten erforderlich ist. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit es zur Durchführung der Inspektionen nach Artikel VI und IX des Übereinkommens sowie von Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist, ist die Inspektionsgruppe befugt,

1.
Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen,
2.
die nach dem Übereinkommen zugelassene Ausrüstung zu benutzen,
3.
Personal des Verpflichteten zu befragen,
4.
Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen,
5.
bei Einwilligung des Verpflichteten oder des Leiters der Begleitgruppe Proben zu entnehmen,
6.
Proben innerhalb der Inspektionsstätte mit der zugelassenen Ausrüstung zu analysieren oder Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien außerhalb der Inspektionsstätte weiterzugeben und
7.
in den nach der auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungspflichtigen Einrichtungen Instrumente zur ständigen Überwachung dieser Einrichtungen zu betreiben sowie Behälter für Fotografien, Pläne und sonstige Informationen zu lagern.

(2) Soweit es zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist, ist die Inspektionsgruppe über die in Absatz 1 genannten Rechte hinaus befugt,

1.
Grundstücke und Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Wohnungen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu betreten und zu besichtigen,
2.
Grundstücke, Räume oder Wohnungen nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr im Verzug nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln für einen Verstoß gegen Artikel I, V oder VI des Übereinkommens führen wird,
3.
von der Begleitgruppe Daten über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu erhalten und
4.
die die Inspektionsstätte verlassenden Fahrzeuge zu überwachen und zu inspizieren, soweit es sich nicht um private Personenkraftwagen handelt.
Wird der Einsatz chemischer Waffen oder von Unruhebekämpfungsmitteln als Mittel der Kriegsführung behauptet, ist die Inspektionsgruppe ferner befugt,
1.
Personen, die durch den behaupteten Einsatz betroffen sein können, auch ohne ihre Einwilligung nach Anordnung des Leiters der Begleitgruppe zu untersuchen, um festzustellen, ob sich Spuren eines Einsatzes chemischer Waffen an ihrem Körper befinden, sowie diese Personen und Augenzeugen des behaupteten Einsatzes zu befragen,
2.
medizinisches Personal und andere Personen zu befragen, die die durch den behaupteten Einsatz betroffenen Personen behandelt haben oder sonst mit ihnen in Berührung gekommen sind,
3.
Krankenblätter einzusehen und
4.
bei der Autopsie von Leichen zugegen zu sein,
soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eingeschränkt. Die richterliche Anordnung nach Satz 1 Nr. 2 ergeht durch das Landgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(3) Eine Person, die nach Absatz 1 Nr. 3 oder Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder 2 Fragen zu beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(4) Der Beobachter hat das Recht, die Inspektionsgruppe während der Inspektion zu begleiten, soweit es der Leiter der Begleitgruppe gestattet.

(5) Die Inspektionsgruppe und der Beobachter können die ihnen bei der Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen erforderlich ist.

Der Verpflichtete hat die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe bei der Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen und Untersuchungen zu unterstützen, soweit dies nach den Artikeln VI, IX oder X des Übereinkommens erforderlich ist. Er hat

1.
auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Leiters der Begleitgruppe einen Inspektionsbeauftragten zu benennen, der befugt ist, alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem Leiter der Begleitgruppe und der Inspektionsgruppe zu treffen, und der für die Erfüllung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz Sorge zu tragen hat,
2.
die Inspektionsgruppe in bezug auf die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik einzuweisen,
3.
der Inspektionsgruppe und der Begleitgruppe Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um eine der Verifikation nach Artikel VI des Übereinkommens unterliegende Einrichtung handelt,
4.
die zur Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendigen Arbeitsgänge in der Einrichtung zu verrichten,
5.
auf Verlangen der Inspektionsgruppe dieser die Benutzung seiner Ausrüstung zu gestatten, soweit dies zur Durchführung der Inspektion geboten ist und Sicherheitsbedenken dem nicht entgegenstehen,
6.
auf Verlangen der Inspektionsgruppe Proben zu entnehmen, bei der Probenahme durch die Inspektionsgruppe Hilfe zu leisten und Fotografien von Gegenständen oder Gebäuden innerhalb der Inspektionsstätte anzufertigen, wenn in bezug auf diese Gegenstände und Gebäude Zweifelsfragen während der Inspektion nicht klargestellt werden können,
7.
auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe bei Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens Daten über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu sammeln oder die Begleitgruppe hierbei zu unterstützen,
8.
der Inspektionsgruppe durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, daß Teile und Gegenstände der Inspektionsstätte, zu denen während der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewährt wurde, nicht für nach dem Übereinkommen verbotene Zwecke verwendet wurden oder werden,
9.
zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsermittlungen und Klärung von Zweifelsfragen beizutragen,
10.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich mitzuteilen, wenn in § 10 Abs. 1 Nr. 7 genannte Instrumente oder Behälter beschädigt worden sind, und
11.
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für die Aushandlung, den Abschluß und die Einhaltung von Vereinbarungen über Einrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 und 6 bis 11 kann er die Mitwirkung verweigern, wenn er sich hierdurch selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu belehren.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 10 und 11 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen und Untersuchungen regeln.

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.

(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland nach dem Übereinkommen zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Einrichtung verpflichtet ist, hört das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlungen und Abschluß einer solchen Vereinbarung an. In allen übrigen Fällen holt es seine vorherige Zustimmung ein.

(1) Wird jemand durch ein Mitglied der Inspektionsgruppe geschädigt, haftet für diesen Schaden die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die anwendbar wären, wenn der Schaden durch einen eigenen Bediensteten oder durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist, verursacht worden wäre. Satz 1 ist auf Schäden, die von einem Mitglied der Inspektionsgruppe außerhalb der Inspektionstätigkeit verursacht werden, sinngemäß anzuwenden.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative bei den regional zuständigen Wehrbereichsverwaltungen, im übrigen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geltend zu machen. Zur Durchsetzung der Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung
a)
nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 oder
b)
nach § 3
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,
3.
entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Prüfung oder das Betreten nicht duldet oder
4.
bei einer Inspektion einer Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1 oder 2 jeweils in Verbindung mit § 10 oder einer Mitwirkungspflicht nach § 11 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 oder 4 bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden,
2.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder
3.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.

(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
die Gefahr eines schweren Nachteils für die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt oder
2.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird auch bestraft, wer auf Grund einer nach einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 erforderlichen Genehmigung handelt, wenn die Genehmigung durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, im Falle des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
toxische Chemikalien, Munition, Geräte oder Ausrüstung im Sinne des Artikels II Nr. 1 Buchstabe b oder c oder Nr. 2 des Übereinkommens für andere als erlaubte Zwecke entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durchführt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
2.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
3.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert,
wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 oder eine Straftat nach den §§ 16 oder 17 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(3) In Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 und des § 17 Abs. 1, in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 17 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 18, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat.

(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 15 bis 17 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.

(2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen von Sachen betreffen. Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111l Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.

(1) Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 und 6 und die §§ 19 und 20 treten einen Tag nach der gemäß Absatz 2 erfolgten Bekanntgabe in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt.

(2) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben, sobald die Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel XXIII des Übereinkommens erfolgt ist.

Jur. Bezeichnung
CWÜAG
Pub. Bezeichnung
CWÜAG
Veröffentlicht
02.08.1994
Fundstellen
1994, 1954: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 V v. 31.8.2015 I 1474