CSCGKostOÄndV

Verordnung zum Container-Sicherheits-Zulassungsschild und zur Änderung der Kostenordnung

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 und des Artikels 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container (BGBl. 1976 II S. 253) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Container ohne gültiges CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) dürfen vom 1. Januar 1987 an nicht in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung befördert werden.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 10 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Verkehr

Jur. Bezeichnung
CSCGKostOÄndV
Veröffentlicht
11.12.1985
Fundstellen
1985, 2221: BGBl I