ChemVerbotsV
Chemikalien-Verbotsverordnung
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
§ 1 | Verbote |
§ 2 | Erlaubnis- und Anzeigepflicht |
§ 3 | Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte |
§ 4 | Selbstbedienungsverbot, Versandhandel |
§ 5 | Sachkunde |
§ 5a | Betankungseinrichtungen |
§ 6 | Normen |
§ 7 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 8 | Straftaten |
Anhang (zu § 1) | |
Abschnitt 1 | DDT |
Abschnitt 2 | Asbest |
Abschnitt 3 | Formaldehyd |
Abschnitt 4 | Dioxine und Furane |
Abschnitt 5 | Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen |
Abschnitt 6 | Benzol |
Abschnitt 7 | Aromatische Amine |
Abschnitt 8 | Bleikarbonate und -sulfate |
Abschnitt 9 | Quecksilberverbindungen |
Abschnitt 10 | Arsenverbindungen |
Abschnitt 11 | Zinnorganische Verbindungen |
Abschnitt 12 | Di-My-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran |
Abschnitt 13 | Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan |
Abschnitt 14 | Vinylchlorid |
Abschnitt 15 | Pentachlorphenol |
Abschnitt 16 | Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe |
Abschnitt 17 | Teeröle |
Abschnitt 18 | Cadmium |
Abschnitt 19 | (weggefallen) |
Abschnitt 20 | Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe |
Abschnitt 21 | Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe |
Abschnitt 22 | Hexachlorethan |
Abschnitt 23 | Biopersistente Fasern |
Abschnitt 24 | Kurzkettige Chlorparaffine |
Abschnitt 25 | Flammschutzmittel |
Abschnitt 26 | Azofarbstoffe |
Abschnitt 27 | Alkylphenole |
Abschnitt 28 | Chromathaltiger Zement |
Abschnitt 29 | Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) |
Abschnitt 30 | Toluol |
Abschnitt 31 | 1,2,4-Trichlorbenzol |
Abschnitt 32 | Perfluoroctansulfonate (PFOS) |
(1) Das Inverkehrbringen
- 1.
- von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
- 2.
- von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,
(2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
- 1.
- zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
- 2.
- zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,
- 2.
- eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und
- 3.
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung.
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
- 1.
- die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
- 2.
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- 3.
- mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
- 1.
- Apotheken,
- 2.
- Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
- 1.
- der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat,
- 2.
- dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
- a)
- als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
- b)
- als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,
und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen, - 3.
- der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
- 4.
- der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und
- 5.
- der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.
- 1.
- Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und den in Satz 2 genannten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen,
- 2.
- Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
- 3.
- Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
- 4.
- Kaliumperchlorat (CAS-Nummer
7778-74-7), - 5.
- Kaliumpermanganat (CAS-Nummer
7722-64-7), - 6.
- Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
- 7.
- Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
- 8.
- Natriumperchlorat (CAS-Nummer
7601-89-0), - 9.
- Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-Nummer 7722-84-1).
(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie
- 2.
- für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
- Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
- 2.
- Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
- 3.
- Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
- 4.
- Mineralien für Sammlerzwecke,
- 5.
- Heizöl und Dieselkraftstoffe,
- 6.
- Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, sowie
- 7.
- Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen.
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
- 1.
- die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat,
- 2.
- die Approbation als Apotheker besitzt,
- 3.
- die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
- 4.
- die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
- 5.
- die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht,
- 6.
- die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,
- 7.
- im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder
- 8.
- nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.
(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
(3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
- 1.
- für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie
- 2.
- für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen.
ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Stoffe/Zubereitungen | CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen |
Abschnitt 1: DDT | |||
1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethan und seine Isomeren (DDT) | DDT und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abhängig. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann Ausnahmen von dem Verbot nach Spalte 2 zur Synthese anderer Stoffe zulassen. | |
Abschnitt 2: Asbest | |||
| 77536-66-4 | Stoffe nach Spalte 1 mit Fasserstruktur, Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, und Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die genannten Zubereitungen enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1% enthalten. Ferner gilt es mit Ausnahme von Elektro-Speicherheizgeräten nicht für das erneute Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Geräten und Anlagen, die asbesthaltige Erzeugnisse nach Spalte 2 enthalten und vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind. (2) (weggefallen) (3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe:
(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder deren Verwendung zu einer unzumutbaren Härte führt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den 31. Dezember 2010 hinaus zu verlängern, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen. (5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden, nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung nicht erfolgen kann. |
| 12172-73-5 | ||
| 77536-67-5 | ||
| 12001-29-5 | ||
| 12001-28-4 | ||
| 77536-68-6 | ||
Abschnitt 3: Formaldehyd | |||
Formaldehyd | 50-00-0 | (1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/cbm (ppm) überschreitet. (2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichskonzentration bei einer Ganzkörperprüfung einhalten. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2% Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) (weggefallen) (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließlich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr gebracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Ausgleichskonzentration einhalten. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger. |
Abschnitt 4: Dioxine und Furane | |||
| Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte
überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongenerengruppen nicht überschritten wird. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
| |
Abschnitt 5: Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen | |||
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 3 der Gefahrstoffverordnung als gefährlich einzustufen sind |
| Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die in Gebindegrößen von mehr als 15 Litern in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Satz 2 gilt nicht für die Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur die berufsmäßigen Herstellung von Lampenölen. | |
Abschnitt 6: Benzol | |||
Benzol | 71-43-2 | Benzol und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr Benzol dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
|
Abschnitt 7: Aromatische Amine | |||
| 91-59-8 | Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr dieser Stoffe dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | |
| 92-67-1 | ||
| 92-87-5 | ||
| 92-93-3 |
Abschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate | ||||
1. | Wasserfreies neutrales Bleikarbonat | 598-63-0 | Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist. |
2. | Bleihydroxidkarbonat | 1319-46-6 | ||
3. | Bleisulfate | 7446-14-2 und 15739-80-7 | ||
Abschnitt 9: Quecksilberverbindungen | ||||
Quecksilberverbindungen | Quecksilberverbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
| |||
Abschnitt 10: Arsenverbindungen | ||||
Arsenverbindungen |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C (Chrom als CrO(tief)3 47,5%, Kupfer als CuO 18,5%, Arsen als As(tief)2O(tief)5 34,0%), die gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und in Industrieanlagen unter Druck oder im Vakuum zur Imprägnierung von Holz verwendet werden. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen nach Absatz 1 behandelte und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte, Hölzer, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke:
| ||
Abschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen | ||||
Zinnorganische Verbindungen | Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
| |||
Abschnitt 12: Di-my-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran | ||||
Di-my-oxo-di-n-butyl- stannio-hydroxyboran (DBB) | 75113-37-0 | Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1% oder mehr des Stoffes nach Spalte 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | ||
Abschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan | ||||
1. | Trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle (PCB) | 1336-36-3 |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
(3) In besonders begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde längstens für fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung das Inverkehrbringen der Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn
|
2. | Polychlorierte Terphenyle (PCT) | 61788-33-8 | ||
3. | Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) | 76253-60-6 | ||
4. | Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder 21) | |||
5. | Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) | 99688-47-8 | ||
Abschnitt 14: Vinylchlorid | ||||
Vinylchlorid (Chlorethen) | 75-01-4 | Erzeugnisse, die Vinylchlorid als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | ||
Abschnitt 15: Pentachlorphenol | ||||
1. | Pentachlorphenol | 87-86-5 |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990. (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. (3) (weggefallen) |
2. | Pentachlorphenol, Natriumsalz sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen | 131-52-2 | ||
Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe | ||||
1. | Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) | 56-23-5 |
| Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zur Verwendung bei industriellen Verfahren in geschlossenen Anlagen. |
2. | 1,1,2,2-Tetrachlorethan | 79-34-5 | ||
3. | 1,1,1,2-Tetrachlorethan | 630-20-6 | ||
4. | Pentachlorethan | 76-01-7 | ||
5. | Trichlormethan (Chloroform) | 67-66-3 | ||
6. | 1,1,2-Trichlorethan | 79-00-5 | ||
7. | 1,1-Dichlorethylen | 75-35-4 | ||
8. | 1,1,1-Trichlorethan | 71-55-6 | ||
Abschnitt 17: Teeröle | ||||
Teeröle, insbesondere |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holzwerkstoffen in geschlossenen Anlagen
| ||
1. | Kreosot | 8001-58-9 | ||
2. | Kreosotöl | 61789-28-4 | ||
3. | Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle | 84650-04-4 | ||
4. | Kreosotöl, Acenaphthenfraktion | 90640-84-9 | ||
5. | höhersiedende Destillate (Kohlenteer) | 65996-91-0 | ||
6. | Anthracenöl | 90640-80-5 | ||
7. | Teersäuren, Kohle, roh | 65996-85-2 | ||
8. | Kreosot, Holz | 8021-39-4 | ||
9. | Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände | 122384-78-5 | ||
122384-78-5 |
Abschnitt 18: Cadmium | ||||
1. | Cadmium | 7440-43-9 | (1) Mit Stoffen nach Spalte 1 eingefärbte Erzeugnisse oder ihre Bestandteile, die aus
(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 von über 0,01% dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Folgende Erzeugnisse oder ihre Bestandteile aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren, die mit Stoffen nach Spalte 1 stabilisiert wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01% Massengehalt des Polymers übersteigt:
| (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 3 gelten nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Stoffen nach Spalte 1 gefärbt oder stabilisiert werden müssen. Das Verbot nach Spalte 2 gilt ferner nicht für das erneute Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2 gilt nicht für Zubereitungen mit einem hohen Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Stoffen nach Spalte 1 so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1% nicht übersteigt. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gilt nicht für
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2. | Cadmiumverbindungen | |||
Abschnitt 19: (weggefallen) | ||||
Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe | ||||
Stoffe, die in den Listen 1 bis 6 der Anlage zu den Nummern 29 bis 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201) in ihrer jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung enthalten sind. Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwendungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist. |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
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Abschnitt 21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe | ||||
Stoffe, die nach der Gefahrstoffverordnung als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich einzustufen sind |
| Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG genannt sind und den dort aufgeführten Anforderungen entsprechend. | ||
Abschnitt 22: Hexachlorethan | ||||
Hexachlorethan | 67-72-1 | Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht in den Verkehr gebracht werden. | ||
Abschnitt 23: Biopersistente Fasern | ||||
Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18% an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen | Stoffe nach Spalte 1 sowie Zubereitungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1% enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierungen und bei Lüftungsanlagen in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für künstliche Mineralfasern nach Spalte 1, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird:
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Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine | ||||
Alkane, C(tief)10-C(tief)13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine) | Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1% enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
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Abschnitt 25: Flammschutzmittel | ||||
Pentabromdiphenylether C(tief)12H(tief)5Br(tief)5O Octabromdiphenylether C(tief)12H(tief)2Br(tief)8O |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 und Nr. 2 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Pentabromdiphenylether und pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen zum Zwecke der Verwendung in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen, die mit Pentabromdiphenylether oder pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen behandelt wurden. | ||
Abschnitt 26: Azofarbstoffe | ||||
Blauer Farbstoff Gemisch aus Bestandteil 1: Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2- (3,5-dinitro-2-oxidophenylazo) *P -1-naphtholato) (1-(5-chlor-2-oxidophenyl-azo)-2-naphtholato) chromat(1)-) und Bestandteil 2: Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2- (3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo) -1-naphtholato) chromat(1-) *PE | Bestandteil 1: 118685-33-9 C(tief)39H(tief)23 CICrN(tief)7 O(tief)12S.2Na Bestandteil 2: C(tief)46H(tief)30 CrN(tief)10 O(tief)20S(tief)2.3Na |
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Abschnitt 27: Alkylphenole | ||||
1. | Nonylphenol C(tief)6H(tief)4(OH) C(tief)9H(tief)19 |
| (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für
(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe h gilt nicht für die Verwendung als Spermizid. (5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe i gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Biozide und Pflanzenschutzmittel bis zum Auslaufen der Zulassung sowie für Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG unterliegen. | |
2. | Nonylphenolethoxylate C(tief)15H(tief)23O (C(tief)2H(tief)4O) (tief)nH | |||
Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement | ||||
Zement | Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zecke der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht. | ||
Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | ||||
1. | Benzo(a)pyren (BaP) | 50-32-8 |
| Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für runderneuerte Reifen, sofern deren Laufflächen Weichmacheröle enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. |
2. | Benzo(e)pyren (BeP) | 192-97-2 | ||
3. | Benzo(a)anthracen (BaA) | 56-55-3 | ||
4. | Chrysen (CHR) | 218-01-9 | ||
5. | Benzo(b)fluoranthen (BbFA) | 205-99-2 | ||
6. | Benzo(j)fluoranthen (BjFA) | 205-82-3 | ||
7. | Benzo(k)fluoranthen (BkFA) | 207-08-9 | ||
8. | Dibenzo(a,h)-anthracen (DBahA) | 53-70-3 | ||
Abschnitt 30: Toluol | ||||
Toluol | 108-88-3 | Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Massegehalt von 0,1% oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. | ||
Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol | ||||
1,2,4-Trichlorbenzol | 120-82-1 | 1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1% oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen
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Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Stoffe/Zubereitungen | CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen |
Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS) | |||
Perfluoroctan- sulfonate (PFOS)C8F17SO2X [Säure (X = OH), Metallsalze (X = OM), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließ- lich Polymere] |
| Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für:
erforderlichen Stoffe und Zubereitungen. |
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 40 G v. 24.2.2012 I 212