ChemÜV

Chemikalien-Übergangsverordnung

Verordnung über Übergangsmaßnahmen für die chemikalienrechtliche Anmeldung von Stoffen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) verordnet die Bundesregierung:

Diese Verordnung enthält in Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie 90/660/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 353 S. 79) Übergangsvorschriften für die Anmeldung und das Inverkehrbringen von Stoffen, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals in den Verkehr gebracht wurden und von einem in diesem Gebiet niedergelassenen Hersteller oder Einführer nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Chemikaliengesetzes anzumelden sind.

Die in § 1 genannten Stoffe dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden. Für Stoffe, die bereits vor dem 18. September 1981 in diesem Gebiet in den Verkehr gebracht wurden, gilt dies nach Maßgabe der in § 3 Abs. 1 genannten Kommissionsentscheidung.

(1) Für die Anmeldung und das Inverkehrbringen von Stoffen nach § 1, die bereits vor dem 18. September 1981 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals in den Verkehr gebracht wurden, gilt die Entscheidung 92/3/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1991 zur Festlegung der Bedingungen für die Notifikation der zum 18. September 1981 in der früheren Deutschen Demokratischen Republik im Verkehr befindlichen Chemikalien, die nicht im Verzeichnis nach Artikel 13 der Richtlinie 67/548/EWG stehen (ABl. EG Nr. L 3 S. 26).

(2) Auf die nach der Kommissionsentscheidung vorzulegenden Unterlagen finden unbeschadet des Artikels 4 Abs. 2 Satz 5 der Kommissionsentscheidung die §§ 20 und 20a Abs. 1, 2, 4 und 5 des Chemikaliengesetzes sowie § 2 der Prüfnachweisverordnung entsprechende Anwendung. Eine Nachforderung nach Artikel 6 der Kommissionsentscheidung gilt als Nachforderung nach § 20 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes. Soweit die Kommissionsentscheidung auf Bestimmungen von EG-Richtlinien verweist, die in deutsches Recht umgesetzt worden sind, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Rechts anzuwenden.

(3) Zuständige deutsche Behörde im Sinne der Kommissionsentscheidung ist die Anmeldestelle nach § 12 des Chemikaliengesetzes. Die Anmeldestelle beteiligt bei der Bewertung der vorgelegten Unterlagen die Bewertungsstellen in entsprechender Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewertung nach § 12 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes.

Für die Bearbeitung der Anmeldungen von Stoffen nach § 1, die bis zum 31. Dezember 1992 bei der Anmeldestelle eingehen, werden Kosten nicht erhoben.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
ChemÜV
Veröffentlicht
18.02.1992
Fundstellen
1992, 288: BGBl I