ChemKlimaschutzV

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase

Es verordnet die Bundesregierung

auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),
auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b, c und d in Verbindung mit Abs. 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) unter Wahrung der Rechte des Bundestages sowie
auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit den §§ 59 und 60 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1).

(2) Diese Verordnung gilt nicht

1.
auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
2.
an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, sowie
3.
in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.
Kältesatz

fabrikmäßig komplett hergestellte Kälteanlage, in der alle Kältemittel führenden Teile durch Flansche, Schraubverbindungen oder andere, mindestens gleichwertige Verbindungen dicht zusammengebaut sind;
2.
spezifischer Kältemittelverlust

Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.

(1) Wer ortsfeste Anwendungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 der spezifische Kältemittelverlust der Anwendung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

1.im Falle von Kältesätzen mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm1 Prozent
2.im Falle von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
a)mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm3 Prozent
b)mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm2 Prozent
c)mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm1 Prozent
3.im Falle von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
a)mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm6 Prozent
b)mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm4 Prozent
c)mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm2 Prozent
4.im Falle von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Anwendungen
a)mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm8 Prozent
b)mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm6 Prozent
c)mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm4 Prozent.

Im Falle von bis zum 30. Juni 2008 in Betrieb genommenen Anwendungen müssen die in Satz 1 genannten Grenzwerte erst ab dem 1. Juli 2011 eingehalten werden. Die Betreiber von Anwendungen nach Satz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungsstellen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
1.
Anwendungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als sechs Kilogramm fluorierte Treibhausgase enthalten,
2.
Anwendungen im Steinkohlentiefbergbau und vergleichbare Anwendungen unter Tage.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers die in Satz 2 genannte Frist verlängern, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls das Einhalten der Grenzwerte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar ist.

(2) Wer mobile Einrichtungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreibt, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, hat die Einrichtungen mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit zu überprüfen und festgestellte Undichtigkeiten, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Satz 1 gilt nicht für

1.
Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,
2.
Kühlcontainer.
Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind.

(3) Wer Dienste zur Wartung oder Reparatur von Klimaanlagen in Fahrzeugen im Sinne des Artikels 3 Nr. 1 und 3 der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 161 S. 12) anbietet, darf solche Klimaanlagen, aus denen eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Menge des Kältemittels entwichen ist, nur mit fluorierten Treibhausgasen befüllen, wenn die Undichtigkeit zuvor beseitigt wurde.

(4) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 3 nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen und Einrichtungen nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ist der Besitzer des Erzeugnisses oder der Einrichtung verantwortlich. Verantwortliche nach Satz 1 sowie diejenigen, die für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus stationären Einrichtungen nach Artikel 4 Abs. 1 oder Behältern nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verantwortlich sind, können die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Dritte übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den §§ 20 bis 22 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) zu behandeln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zu behandeln und zu verwerten sind.

(2) Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316) geändert worden ist, anzuwenden sind.

(3) Wer

1.
nach Absatz 2 fluorierte Treibhausgase zurücknimmt oder
2.
als Betreiber einer Entsorgungsanlage fluorierte Treibhausgase entsorgt,
hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, über die Entsorgung fluorierter Treibhausgase Register zu führen hat, werden die erforderlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der Nachweisverordnung ersetzt. In diesem Fall ist bei der Führung des Registers nach § 24 Abs. 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten zusätzlich im Feld „Frei für Vermerke“ und bei Führung der Register nach § 24 Abs. 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich zur Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bekannt gegeben werden.

(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder in § 4 Abs. 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die

1.
eine die betreffende Tätigkeit abdeckende Sachkundebescheinigung nach Absatz 2 oder ein entsprechendes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Zertifikat nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vorweisen können,
2.
über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen,
3.
zuverlässig sind,
4.
im Falle der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in einem nach § 6 oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 für die betreffende Tätigkeit zertifizierten Betrieb beschäftigt sind und
5.
im Falle der Dichtheitskontrolle nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.
Satz 1 gilt nicht für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für militärische Einsätze verwendet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Personen, die
1.
an einem Ausbildungskurs zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung teilnehmen, nach Maßgabe der für die betreffende Tätigkeit anwendbaren Vorschriften des
a)
Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 3),
b)
Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 12),
c)
Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 17),
d)
Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. EU Nr. L 92 S. 21) oder
e)
Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 92 S. 25),
2.
im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 Teile eines Systems oder einer Einrichtung hartlöten, weichlöten oder schweißen, nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 oder
3.
in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, verfügen, fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach den Anlagen 1 und 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von weniger als drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen rückgewinnen, nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 303/2008.

(2) Eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit wird Personen ausgestellt, die

1.
im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 bestanden haben,
2.
im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben,
3.
im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben,
4.
im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestanden haben oder
5.
im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen.
Im Falle der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Geräten nach den Anlagen 1 und 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, verfügen, ist eine zu dieser Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung nicht erforderlich. Zur Abnahme von Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigt sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern als zuständige Stellen nach § 71 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, die Handwerksinnungen, soweit sie nach § 33 Abs. 1 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, sowie die von der zuständigen Behörde nach Absatz 3 anerkannten Stellen. Die zuständigen Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und Handwerksinnungen erteilen Sachkundebescheinigungen über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit auf Antrag auch Personen, die
1.
ein vor dem 4. Juli 2008 erworbenes Abschlusszeugnis eines Ausbildungsganges, der den in Satz 1 genannten Anforderungen entspricht, vorweisen oder
2.
im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1 vorweisen, das die in Satz 1 genannten Anforderungen teilweise abdeckt und eine Zusatzprüfung über die darüber hinausgehenden theoretischen und praktischen Anforderungen bestanden haben.
Die nach Satz 3 zuständigen Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 befreien, wenn die Personen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.

(3) Die zuständige Behörde kann eine Aus- oder Fortbildungseinrichtung, ein Unternehmen oder einen Betrieb auf Antrag durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung als zur Abnahme von Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt anerkennen, wenn und soweit die dort durchgeführten Aus- und Fortbildungen sowie die entsprechenden Prüfungen den jeweiligen in den Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008, Nr. 306/2008 und Nr. 307/2008 aufgeführten Anforderungen entsprechen und die Einrichtung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in der Lage ist, die Geeignetheit einer technischen oder handwerklichen Ausbildung zu beurteilen.

(1) Die zuständige Behörde erteilt Betrieben, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten, auf Antrag eine Bescheinigung, in die mindestens folgende Angaben aufzunehmen sind:

1.
Name und Sitz des Betriebes,
2.
Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen sowie
3.
Bezeichnung der Behörde, Datum und Unterschrift.

(2) Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass für die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die in § 5 genannte Sachkundebescheinigung verfügt. Im Falle von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern ist zusätzlich unter Angabe des jährlich zu erwartenden Tätigkeitsaufkommens nachzuweisen, dass genügend Personen zur Verfügung stehen, die über die in § 5 genannte Sachkundebescheinigung verfügen, und die für deren Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. Ein Betrieb, der ein eingetragener EMAS-Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 4) geändert wurde, in der jeweiligen Fassung ist und Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt, erhält die in Absatz 1 genannte Bescheinigung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

Wer nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse und Einrichtungen für den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat die nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 332 S. 25) vorgeschriebene Kennzeichnung in deutscher Sprache anzubringen und die Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizufügen.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder eine Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 den Zugang zu einer Verbindungsstelle nicht sicherstellt,
3.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft oder eine Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
4.
entgegen § 3 Abs. 3 eine Klimaanlage befüllt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 fluorierte Treibhausgase nicht oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt oder
6.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(1) Eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich, sofern das betroffene Personal

1.
im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechende Ausbildung besitzt oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,
2.
im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine den Anforderungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechende Ausbildung besitzt oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit ist und bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,
3.
im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern bereits vor dem 4. Juli 2008 eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat,
4.
im Falle von Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen bereits vor dem 4. Juli 2008 eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat,
5.
im Falle von Nummer 1 oder Nummer 3 die Sachkunde nach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, besitzt.
Sofern das betroffene Personal im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen bereits vor dem 4. Juli 2008 praktische Erfahrungen in Bezug auf die Tätigkeit besitzt, ist eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zum 4. Juli 2010 nicht erforderlich. Im Falle der Rückgewinnung aus Geräten nach den Anlagen 1 und 7 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit einer Füllmenge von mindestens drei Kilogramm fluorierten Treibhausgasen in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung verfügen, ist der Nachweis einer nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechenden Ausbildung nicht erforderlich.

(2) Über den 4. Juli 2009 hinaus können die in § 5 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Stellen in begründeten Fällen auf Antrag anstelle der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Sachkundebescheinigungen vorläufige Bescheinigungen ausstellen, wenn der Antragsteller

1.
im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,
2.
im Falle von Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
erfüllt. Die vorläufige Bescheinigung ist im Falle des Satzes 1 Nr. 1 auf höchstens bis zum 4. Juli 2011, im Falle des Satzes 1 Nr. 2 auf höchstens bis zum 4. Juli 2010 zu befristen.

(3) Eine Bescheinigung nach § 6 ist bis zum 4. Juli 2009 nicht erforderlich, sofern ein Betrieb bereits vor dem 4. Juli 2008

1.
im Falle von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und deren Kreisläufen eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 aufgeführten Tätigkeiten oder
2.
im Falle von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine oder mehrere der in Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 aufgeführten Tätigkeiten
ausgeübt hat.

(1) Über einen Antrag auf

1.
Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4,
2.
Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5,
3.
Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 1 oder
4.
Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung nach § 9 Absatz 2
ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen und einer Befreiung können jeweils über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen und Befreiungen nach Satz 1 gelten jeweils im gesamten Bundesgebiet.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfüllung von Anforderungen an die Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleichwertig sind.

(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.

(4) Nachweise im Sinne der Absätze 2 und 3 sind der zuständigen Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
ChemKlimaschutzV
Pub. Bezeichnung
ChemKlimaschutzV
Veröffentlicht
02.07.2008
Fundstellen
2008, 1139: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 2.12.2016 I 2770
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 14.2.2017 I 148 (Nr. 6) noch nicht berücksichtigt