ChemBioLackAusbV 2009

Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Teil 1

Gemeinsame Vorschriften

§  1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§  2Ausbildungsdauer
§  3Struktur der Berufsausbildung
Teil 2

Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
Chemielaborant/Chemielaborantin

§  4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§  5Durchführung der Berufsausbildung
§  6Abschlussprüfung
§  7Teil 1 der Abschlussprüfung
§  8Teil 2 der Abschlussprüfung
§  9Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 10Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 3

Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
Biologielaborant/Biologielaborantin

§ 11Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 12Durchführung der Berufsausbildung
§ 13Abschlussprüfung
§ 14Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 15Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 16Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 4

Vorschriften
für den Ausbildungsberuf
Lacklaborant/Lacklaborantin

§ 18Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 19Durchführung der Berufsausbildung
§ 20Abschlussprüfung
§ 21Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 22Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 23Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 24Mündliche Ergänzungsprüfung
Teil 5

Schlussvorschriften

§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
Anlage 3:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin

Die Ausbildungsberufe

1.
Chemielaborant/Chemielaborantin,
2.
Biologielaborant/Biologielaborantin,
3.
Lacklaborant/Lacklaborantin,
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.

Die Ausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationen, bestehend aus
1.1
für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;
1.2
für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen:
a)
für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3,
b)
für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13,
c)
für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10;
2.
sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen; davon sind
a)
für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus den Nummern 1 bis 8 dieser Auswahlliste festzulegen sind; die übrigen Wahlqualifikationen können auch aus der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4 ausgewählt werden,
b)
für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin mindestens vier Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 11 Absatz 3 auszuwählen; die übrigen Wahlqualifikationen können auch aus der Auswahlliste II nach § 11 Absatz 4 ausgewählt werden,
c)
für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin mindestens fünf Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I nach § 18 Absatz 3 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationen aus den Nummern 1 bis 10 dieser Auswahlliste festzulegen sind; die übrige Wahlqualifikation kann auch aus der Auswahlliste II nach § 18 Absatz 4 ausgewählt werden.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit): Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/ zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2
Umweltschutz,
3.3
Einsetzen von Energieträgern,
3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;
4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,
4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,
4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,
4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6.
Chemische und physikalische Methoden:
6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,
6.2
Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
6.3
Analyseverfahren,
6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
7.
Durchführen analytischer Arbeiten:
7.1
Vorbereiten von Proben,
7.2
Qualitative Analyse,
7.3
Spektroskopie,
7.4
Gravimetrie,
7.5
Maßanalyse,
7.6
Chromatografie,
7.7
Auswerten von Messergebnissen;
8.
Durchführen präparativer Arbeiten:
8.1
Herstellen von Präparaten,
8.2
Trennen und Reinigen von Stoffen,
8.3
Charakterisieren von Produkten;
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a

(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:

1.
Präparative Chemie, Reaktionstypen und -führung,
2.
Präparative Chemie, Synthesetechnik,
3.
Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,
4.
Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
5.
Anwenden chromatografischer Verfahren,
6.
Anwenden spektroskopischer Verfahren,
7.
Analytische Kopplungstechniken,
8.
Bestimmen thermodynamischer Größen,
9.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
10.
Durchführen biochemischer Arbeiten,
11.
Prüfen von Werkstoffen,
12.
Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,
13.
Prozessbezogene Arbeitstechniken.

(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:

1.
Laborbezogene Informationstechnik,
2.
Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
3.
Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,
4.
Durchführen elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten,
5.
Qualitätsmanagement,
6.
Umweltbezogene Arbeitstechniken,
7.
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
8.
Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
9.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
10.
Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
11.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,
12.
Durchführen diagnostischer Arbeiten,
13.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
14.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
15.
Untersuchen von Beschichtungen.
Die Wahlqualifikationen der Nummern 8 und 9 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 9 der Auswahlliste I und die Wahlqualifikationen der Nummern 10 und 12 der Auswahlliste II können nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 10 der Auswahlliste I gewählt werden.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen und Charakterisieren von Produkten,
2.
Allgemeine und Präparative Chemie.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,
b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
d)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
präparative Arbeiten durchführen,
b)
Produkte charakterisieren;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;
5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b)
chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,
c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
d)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,
b)
Stoffkunde,
c)
Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,
d)
Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,
e)
Trennen und Reinigen von Stoffen,
f)
Allgemeine Labortechnik sowie
g)
Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;
3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Prozessorientiertes Arbeiten,
2.
Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
b)
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
f)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
a)
Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,
b)
Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,
c)
Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,
d)
eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I;
3.
der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;
5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Analytische Chemie:
aa)
Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,
bb)
Stoffkonstanten und physikalische Größen,
cc)
Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowie
dd)
Auswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,
b)
wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,
c)
drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;
3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
5.
die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2
Umweltschutz,
3.3
Einsetzen von Energieträgern,
3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;
4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,
4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,
4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,
4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6.
Chemische und physikalische Methoden:
6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,
6.2
Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
6.3
Analyseverfahren,
6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
7.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
8.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
9.
Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
10.
Durchführen biochemischer Arbeiten,
11.
Durchführen diagnostischer Arbeiten I:
11.1
Hämatologische Arbeiten,
11.2
Histologische Arbeiten;
12.
Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten,
13.
Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b

(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:

1.
Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
2.
Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
3.
Durchführen botanischer Arbeiten,
4.
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
5.
Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
6.
Durchführen parasitologischer Arbeiten,
7.
Durchführen pharmakologischer Arbeiten,
8.
Durchführen toxikologischer Arbeiten,
9.
Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,
10.
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,
11.
Durchführen diagnostischer Arbeiten II,
12.
Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten.
Die Wahlqualifikation Nummer 9 kann nur in Verbindung mit der Wahlqualifikation Nummer 3 gewählt werden.

(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:

1.
Laborbezogene Informationstechnik,
2.
Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
3.
Prozessbezogene Arbeitstechniken,
4.
Qualitätsmanagement,
5.
Umweltbezogene Arbeitstechniken,
6.
Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
7.
Anwenden chromatografischer Verfahren,
8.
Anwenden spektroskopischer Verfahren,
9.
Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Untersuchung biologischer Systeme,
2.
Biologische Grundlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,
b)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,
c)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen
e)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
a)
chemisch-physikalische Methoden,
b)
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
c)
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
d)
Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
e)
Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;
5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b)
biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,
c)
prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,
d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Chemisch-physikalische Methoden,
b)
Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
c)
Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
d)
Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
e)
Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Prozessorientiertes Arbeiten,
2.
Biologische Technologien,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
b)
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
f)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
a)
Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
b)
Durchführen biochemischer Arbeiten,
c)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste I,
d)
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;
3.
der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen. Arbeitsaufgabe I soll sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe c und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c oder d beziehen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 780 Minuten;
5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 30 Prozent und die Arbeitsaufgaben II und III sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,
b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,
b)
Durchführen biochemischer Arbeiten,
c)
drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen, davon höchstens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste II;
3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
5.
die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Biologische Grundlagen17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Biologische Technologien27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2
Umweltschutz,
3.3
Einsetzen von Energieträgern,
3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.5
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;
4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,
4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,
4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,
4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen,
6.
Chemische und physikalische Methoden:
6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,
6.2
Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
6.3
Analyseverfahren,
6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
7.
Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:
7.1
Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,
7.2
Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;
8.
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, Prüfen von Beschichtungen:
8.1
Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,
8.2
Applizieren von Beschichtungsstoffen,
8.3
Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,
8.4
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
9.
Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,
10.
Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c

(3) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationen:

1.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
2.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
3.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
4.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,
5.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
6.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
7.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
8.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,
9.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,
10.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,
11.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
12.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
13.
Untersuchen von Beschichtungen,
14.
Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,
15.
Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung.

(4) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationen:

1.
Laborbezogene Informationstechnik,
2.
Qualitätsmanagement,
3.
Umweltbezogene Arbeitstechniken.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Applikations- und Prüftechnik,
2.
Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.

(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
lacktechnische Arbeiten durchführen,
b)
Arbeitsabläufe selbstständig planen,
c)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
e)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Durchführen analytischer Arbeiten,
b)
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und
c)
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
3.
der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;
5.
die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b)
chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,
c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
d)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Durchführen analytischer Arbeiten,
b)
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,
c)
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie
d)
Herstellen von Beschichtungsstoffen;
3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellung und Qualitätskontrolle,
2.
Lack- und Beschichtungstechnologie,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,
b)
Betriebsmittel auswählen und beurteilen,
c)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
d)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,
e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,
f)
die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie
g)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen aus der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10 herstellen, applizieren und prüfen,
b)
nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
b)
berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
c)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,
b)
Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,
c)
Formulierung von Beschichtungsstoffen,
d)
drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gewählten Wahlqualifikationen, davon mindestens eine der Wahlqualifikationen der Auswahlliste I Nummer 1 bis 10;
3.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;
5.
die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik17,5 Prozent,
2.Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen17,5 Prozent,
3.Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle27,5 Prozent,
4.Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie27,5 Prozent,
5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1611 - 1622)

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen
Handeln
(Responsible Care)
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.1)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3Einsetzen von
Energieträgern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.3)
a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen
2
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.4)
a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3*)
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.5)
a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
b)
Messgeräte kalibrieren
c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3.6)
a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen

während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln









4Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
4.1Arbeitsplanung,
Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.1)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
e)
Problemlösungsmethoden anwenden
f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.2)
a)
Informationsquellen nutzen
b)
Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben
c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3Kommunikations-
und Informationssysteme
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.3)
a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3
4.4Messdatenerfassung
und -verarbeitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.4)
a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen
b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
c)
Laborprozesse regeln und steuern
3*)
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4.5)
a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)
fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden
c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5Umgehen
mit Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
g)
mit organischen Lösemitteln umgehen
h)
mit Gasen umgehen
4
6Chemische und
physikalische Methoden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
6.1Probenahme
und Probenvorbereitung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.1)
a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
b)
Proben nehmen
2*)
6.2Physikalische Größen
und Stoffkonstanten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.2)
a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3*)
6.3Analyseverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.3)
a)
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
b)
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4*)
6.4Trennen und
Vereinigen von
Arbeitsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6.4)
a)
definierte Lösungen herstellen
b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2*)

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe a

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1234
7Durchführen
analytischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
7.1Vorbereiten von Proben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.1)
a)
Stoffe in Lösung bringen
b)
Proben zur Messung vorbereiten
c)
Referenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten
3
7.2Qualitative Analyse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.2)
a)
anorganische Reaktionsgleichungen aufstellen
b)
charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen
4
7.3Spektroskopie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.3)
a)
über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen
4
b)
Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren
5
7.4Gravimetrie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.4)
a)
chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellen
b)
gravimetrische Bestimmung durchführen
45
7.5Maßanalyse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.5)
a)
chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellen
b)
volumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnen
c)
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführen
d)
direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführen
e)
Bestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen
6
7.6Chromatografie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.6)
a)
Identitätsprüfungen durchführen
5
b)
Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen
6
7.7Auswerten von
Messergebnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7.7)
Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen3
8Durchführen
präparativer Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
8.1Herstellen von Präparaten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.1)
a)
chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnen
b)
Syntheseapparaturen einsetzen
c)
Verbindungen durch Fällungsreaktion, C-C-Verknüpfungen, Einführung funktioneller Gruppen, Veränderung funktioneller Gruppen und enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen
46
d)
organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellen
e)
Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifen
f)
Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen
6
8.2Trennen und
Reinigen von Stoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.2)
a)
Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrieren
b)
Flash- oder Säulenchromatografie durchführen
c)
Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen
d)
Stoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigen
e)
Stoffe extrahieren
f)
Stoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen
54
8.3Charakterisieren
von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8.3)
Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung26

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a

Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1234
9Präparative Chemie,
Reaktionstypen und
-führung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Synthesevorschriften auswählen
b)
Syntheseapparaturen auswählen
c)
Verbindungen nach Analogvorschriften und Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden:
Addition,
Substitution,
Umlagerung,
Eliminierung,
biokatalytische Reaktion,
katalytische Reaktion,
Cyclisierung,
Polymerisation
d)
Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellen
e)
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
13



10Präparative Chemie,
Synthesetechnik
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Verbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden:
Tieftemperatursynthese,
Mikrosynthese,
Synthese an polymeren Trägern,
Schutzgassynthese,
Fermentertechnik,
fotochemische Synthese,
Gasphasenreaktion,
elektrochemische Technik,
Hochdrucksynthese,
Kombinatorik
b)
Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimieren
c)
Ausgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren
13
11Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Sensoren für die Messtechnik auswählen
b)
Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c)
Stoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigen
d)
Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren
e)
verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
13
12Anwenden
probenahmetechnischer und analytischer Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen
b)
Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden
c)
Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten
d)
Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e)
Verfahrensschritte optimieren
f)
Analyseverfahren validieren
13
13Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben vorbereiten
c)
chromatografische Verfahren optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysieren
f)
Chromatogramme interpretieren
13
14Anwenden
spektroskopischer
Verfahren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
c)
Messparameter einstellen und optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
f)
Spektren interpretieren
13
15Analytische
Kopplungstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Kopplungstechnik auswählen
b)
Analysenproben vorbereiten
c)
Messparameter einstellen und optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Stoffe mit einer Kopplungstechnik analysieren
f)
Spektren interpretieren
13
16Bestimmen
thermodynamischer
Größen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
thermodynamische und kalorische Kenndaten ermitteln
b)
sicherheitstechnische Kennzahlen bestimmen
c)
thermodynamische Größen von Reaktionen ermitteln
13
17Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
b)
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
c)
kontaminiertes Material entsorgen
d)
Nährmedien herstellen
e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f)
Impf- und Kulturtechniken anwenden
g)
unter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopieren
h)
Mikroorganismen isolieren, färben und differenzieren
i)
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
j)
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
k)
biotechnologische Laborverfahren durchführen
13
18Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)
a)
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
b)
enzymatische Analysen durchführen
c)
Nucleinsäuren isolieren und schneiden oder Proteine isolieren
d)
Nucleinsäuren oder Proteingemische elektroforetisch trennen und nachweisen
13
19Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 11)
a)
Werkstoffe zur Prüfung vorbereiten
b)
Oberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilen
c)
Werkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfen
d)
Prüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren
13
20Herstellen, Applizieren
und Prüfen von
Beschichtungsstoffen
und -systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 12)
a)
Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und dessen systemspezifische Eigenschaft erläutern
b)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c)
Untergrund nach Vorgabe vorbereiten
d)
Beschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizieren
e)
Beschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härten
f)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
21Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 13)
a)
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b)
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
c)
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d)
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e)
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
13

Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 84.
Woche
85. – 182.
Woche
1234
22Laborbezogene
Informationstechnik
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
b)
Makro-Programmierungen durchführen
c)
Programme installieren und konfigurieren
d)
Methoden der Systempflege anwenden
e)
Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren
13
23Arbeiten mit
automatisierten
Systemen im Labor
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vorbereiten
b)
automatisierte Systeme einrichten, optimieren und überprüfen
c)
mit automatisierten Systemen im Labor umgehen
d)
Labor-Informations- und Management-System erklären
e)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
13
24Anwendungs-
technische Arbeiten,
Kundenbetreuung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfen
b)
Stoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimieren
c)
Kunden beraten und Problemlösungen erarbeiten
13
25Durchführen
elektrotechnischer und elektronischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Schaltpläne und -zeichen lesen
b)
elektrotechnische und elektronische Bauteile und Grundschaltungen anwenden und berechnen
c)
elektrotechnische Grundlagen von Mess- und Untersuchungsverfahren erläutern sowie elektrotechnische Größen bestimmen und berechnen
13

d)
elektrische Parameter des Wechselstromkreises bestimmen und Berechnungen durchführen
e)
Frequenzverhalten von RC-Gliedern bestimmen und Berechnungen durchführen
26Qualitätsmanagement
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
b)
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
c)
statistische Qualitätskontrolle durchführen
d)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
e)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
13
27Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
c)
Emissionen und Immissionen messen
d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
13
28Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Enzyme aus biologischem Material isolieren
b)
Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c)
Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d)
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
13
29Durchführen
biotechnologischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a)
Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen
b)
Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen
c)
Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen
d)
Fermentationsprodukte aufarbeiten
13
30Durchführen
mikrobiologischer
Arbeiten II
(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)
a)
Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
b)
Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c)
Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d)
Anaerobier kultivieren
e)
Pilze kultivieren
13*)
31Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)
a)
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b)
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c)
Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen
d)
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren
e)
Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen
f)
Plasmide isolieren
g)
Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen

13
32Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 11)
a)
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
b)
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c)
Stammhaltung von Zellen durchführen
d)
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
13
33Durchführen
diagnostischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 12)
a)
Körperflüssigkeiten aufarbeiten
b)
Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie Enzymaktivitäten bestimmen
c)
Plasmaproteine nachweisen
d)
Krankheitserreger serologisch nachweisen
13**)
34Formulieren, Herstellen und Prüfen von
Bindemitteln
(§ 4 Absatz 4 Nummer 13)
a)
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b)
Ausgangsstoffe auswählen
c)
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d)
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern
e)
Einsetzbarkeit des Bindemittels prüfen und Bindemittel optimieren
13
35Durchführen
farbmetrischer Arbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 14)
a)
betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern
b)
farbmetrische Messungen durchführen
c)
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
d)
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen
e)
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
13
36Untersuchen von
Beschichtungen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 15)
a)
Oberflächenbeschaffenheit prüfen und Beschichtungsfehler beschreiben
b)
Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden
c)
Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d)
Zusammensetzung von Beschichtungen spektroskopisch untersuchen
e)
fotometrische Messungen durchführen
f)
Messwerte auswerten
13

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 17 dieser Anlage zu vermitteln.

Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 18 dieser Anlage zu vermitteln.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1623 - 1632)

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 11 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln
(Responsible Care)
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3)
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.1)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3Einsetzen von
Energieträgern
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.3)
a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen
2
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.4)
a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3*)
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.5)
a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
b)
Messgeräte kalibrieren
c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 11 Absatz 2 Nummer 3.6)
a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4)
4.1Arbeitsplanung,
Arbeiten im Team
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.1)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern

während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
e)
Problemlösungsmethoden anwenden
f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.2)
a)
Informationsquellen nutzen
b)
Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben
c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3Kommunikations- und
Informationssysteme
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.3)
a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3
4.4Messdatenerfassung
und -verarbeitung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.4)
a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen
b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
c)
Laborprozesse regeln und steuern
3*)
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 11 Absatz 2 Nummer 4.5)
a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)
fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden
c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 5)
a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
g)
mit organischen Lösemitteln umgehen
h)
mit Gasen umgehen
4
6Chemische und
physikalische Methoden
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6)
6.1Probenahme
und Probenvorbereitung
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.1)
a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
b)
Proben nehmen
2*)
6.2Physikalische Größen
und Stoffkonstanten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.2)
a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3*)
6.3Analyseverfahren
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.3)
a)
fotometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
b)
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4*)
6.4Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 6.4)
a)
definierte Lösungen herstellen
b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2*)

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe b

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1234
7Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifen
b)
Methoden der Desinfektion und Sterilisation anwenden
c)
kontaminiertes Material entsorgen
d)
Nährmedien herstellen
e)
Mikroorganismen in der Umwelt nachweisen
f)
Impf- und Kulturtechniken für Aerobier anwenden
g)
unter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopieren
h)
Mikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzieren
i)
Keimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmen
j)
betriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern
12
8Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzen
b)
Adhäsions- und Suspensionszellen kultivieren
c)
Lebendzellzahl bestimmen
7
9Durchführen
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Nucleinsäuren aus biologischem Material isolieren
b)
Nucleinsäuren schneiden und ligieren
c)
Nucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen
10
10Durchführen
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 10)
a)
fotometrische und chromatografische Methoden anwenden
4
b)
enzymatische Analysen durchführen
c)
biologisches Material aufarbeiten
d)
Proteingemische elektroforetisch trennen
e)
Proteine reinigen
9
11Durchführen
diagnostischer Arbeiten I
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11)
11.1Hämatologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.1)
a)
Blut von Versuchstieren entnehmen und aufarbeiten
b)
Blutausstriche färben
c)
Blutbestandteile identifizieren und bestimmen
4
d)
Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermitteln
e)
Antigen-Antikörper-Reaktion durchführen
2
11.2Histologische Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 11.2)
a)
Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbetten
b)
Gewebeschnitte herstellen, färben und eindecken
c)
histologische Präparate mikroskopieren und identifizieren
d)
Objekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen
5
12Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 2 Nummer 12)
a)
über das Tierschutzgesetz Auskunft geben und Tierversuche unter Berücksichtigung des Tierschutzgesetzes durchführen
b)
über die Möglichkeiten der Verringerung und Vermeidung von Tierversuchen sowie den Ersatz durch andere Verfahren Auskunft geben
c)
Versuchstiere halten und kennzeichnen
d)
Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes von Versuchstieren feststellen, notwendige Maßnahmen einleiten
e)
Applikationen an Säugetieren durchführen
f)
unter Beachtung des Tierschutzgesetzes Versuchstiere narkotisieren
g)
pharmakologische Wirkungen feststellen
h)
Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden
i)
Versuchstiere nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes töten
j)
Sektionen an Versuchstieren durchführen
22
13Bereichsspezifische
qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 11 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwenden
b)
Daten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten
3

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b

Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1234
14Durchführen
immunologischer und
biochemischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Enzyme aus biologischem Material isolieren
b)
Antikörper gewinnen und Titer bestimmen
c)
Antigen- und Antikörpernachweis durchführen
d)
Proteine durch Blotting-Verfahren identifizieren
13
15Durchführen
biotechnologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführen
b)
Stoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführen
c)
Zellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmen
d)
Fermentationsprodukte aufarbeiten
13
16Durchführen
botanischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehren
b)
mikroskopische Präparate herstellen und untersuchen
c)
pflanzenphysiologische Untersuchungen durchführen
13
17Durchführen
mikrobiologischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmen
b)
Resistenz von Mikroorganismen bestimmen
c)
Mikroorganismen biochemisch differenzieren
d)
Anaerobier kultivieren
e)
Pilze kultivieren
13
18Durchführen
gentechnischer und
molekularbiologischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwenden
b)
Abschnitte von Nucleinsäuren klonieren
c)
Nucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisen
d)
Abschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizieren
e)
Nucleinsäuren, insbesondere durch polymerase-chain-reaction (PCR), vervielfältigen
f)
Plasmide isolieren
g)
Transformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen
13
19Durchführen
parasitologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Stammhaltung von Parasiten durchführen
b)
Parasitenbefall nachweisen und Parasiten differenzieren
c)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
13
20Durchführen
pharmakologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparieren
b)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren
13
21Durchführen
toxikologischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwenden
b)
bei der Planung toxikologischer Studien mitwirken
c)
toxikologische Untersuchungen durchführen
13
22Durchführen
phytomedizinischer Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Stammhaltung von Pflanzenschädlingen und -krankheitserregern durchführen
b)
Wirkstoffe in vitro und in vivo testen
c)
Pflanzenschäden feststellen
13
23Durchführen
zellkulturtechnischer
Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Stammhaltung von Zellen durchführen
b)
Primärkulturen anlegen
c)
Untersuchungen an Zellkulturen durchführen
13
24Durchführen
diagnostischer Arbeiten II
(§ 11 Absatz 3 Nummer 11)
a)
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
b)
Elektrolyt- und Substratkonzentrationen sowie Enzymaktivitäten bestimmen
c)
Plasmaproteine nachweisen
d)
Krankheitserreger serologisch nachweisen
13
25Durchführen
pharmakokinetischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 3 Nummer 12)
a)
Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeiten
b)
Wirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmen
c)
Metaboliten von Wirkstoffen bestimmen
d)
Kinetiken durchführen
13

Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 85.
Woche
86. – 182.
Woche
1234
26Laborbezogene
Informationstechnik
(§ 11 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
b)
Makro-Programmierungen durchführen
c)
Programme installieren und konfigurieren
d)
Methoden der Systempflege anwenden
e)
Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren
13
27Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor
(§ 11 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Stoffe und Proben für automatisierte Systeme vorbereiten
b)
automatisierte Systeme einrichten, optimieren und überprüfen
c)
mit automatisierten Systemen im Labor umgehen
d)
Labor-Informations- und Management-System erklären
e)
Störungen an automatisierten Systemen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
13
28Prozessbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 3)
a)
bei der Planung von Prozessabläufen mitwirken
b)
prozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewerten
c)
prozessorientierte Arbeitstechnik einsetzen
d)
Prozessablauf kontrollieren und dokumentieren
e)
Ergebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren
13
29Qualitätsmanagement
(§ 11 Absatz 4 Nummer 4)
a)
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
b)
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
c)
statistische Qualitätskontrolle durchführen
d)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
e)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
13
30Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 11 Absatz 4 Nummer 5)
a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
c)
Emissionen und Immissionen messen
d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
13
31Anwenden
probenahmetechnischer
und analytischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 6)
a)
Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählen
b)
Methoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwenden
c)
Proben stoff- und analysenspezifisch vorbereiten
d)
Analysenverfahren auswählen und einsetzen
e)
Verfahrensschritte optimieren
f)
Analyseverfahren validieren
13
32Anwenden
chromatografischer
Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben vorbereiten
c)
chromatografische Verfahren optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Mehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlicher Verfahren analysieren
f)
Chromatogramme interpretieren
13
33Anwenden
spektroskopischer Verfahren
(§ 11 Absatz 4 Nummer 8)
a)
Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählen
b)
Analysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereiten
c)
Messparameter einstellen und optimieren
d)
Kalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfen
e)
Stoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysieren
f)
Spektren interpretieren
13
34Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 11 Absatz 4 Nummer 9)
a)
Sensoren für die Messtechnik auswählen
b)
Stoffe verfahrenstechnisch herstellen
c)
Stoffe mechanisch und thermisch trennen und reinigen
d)
Verfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimieren
e)
verfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln
13

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Nur in Verbindung mit der Qualifikationseinheit lfd. Nummer 16 dieser Anlage zu vermitteln.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1633 - 1645)

Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1

Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 18 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 18 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Betriebliche
Maßnahmen zum
verantwortlichen Handeln (Responsible Care)
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3)
3.1Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.1)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
f)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhaben
g)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h)
Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifen
i)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnen
j)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
3.2Umweltschutz
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.2)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
3.3Einsetzen von
Energieträgern
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.3)
a)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Beachtung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzen
b)
Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen
c)
mechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von SI-Größen und SI-Einheiten berechnen
2
3.4Umgehen mit
Arbeitsgeräten und
-mitteln einschließlich
Pflege und Wartung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.4)
a)
Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegen
b)
Laborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzen
c)
Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
3*)
3.5Qualitätssichernde
Maßnahmen,
Kundenorientierung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.5)
a)
Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwenden
b)
Messgeräte kalibrieren
c)
über Qualifizierung und Validierung Auskunft geben
d)
statistische Methoden aufgabenbezogen anwenden
e)
Kundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3.6Wirtschaftlichkeit im Labor
(§ 18 Absatz 2 Nummer 3.6)
a)
laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheiden
b)
Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen
c)
zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen
4Arbeitsorganisation
und Kommunikation
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4)
4.1Arbeitsplanung,
Arbeiten im Team
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.1)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichten
b)
Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagern
c)
Projektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegen
d)
Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planen
e)
Problemlösungsmethoden anwenden
f)
Kommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen
g)
Aufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.2)
a)
Informationsquellen nutzen
b)
Dokumentationsarten unterscheiden und deren Dokumentationswert beschreiben
c)
Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
d)
Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
4.3Kommunikations-
und Informationssysteme
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.3)
a)
betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
3
4.4Messdatenerfassung
und -verarbeitung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.4)
a)
labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und -auswertung, mit Computer lösen
b)
Sensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzen
c)
Laborprozesse regeln und steuern
3*)
4.5Anwenden von
Fremdsprachen bei
Fachaufgaben
(§ 18 Absatz 2 Nummer 4.5)
a)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)
fremdsprachige Informationsquellen, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, auswerten und anwenden
c)
Auskünfte in einer Fremdsprache geben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5Umgehen mit Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 5)
a)
laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehen
b)
Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachten
c)
Arbeitsstoffe kennzeichnen
d)
Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellen
e)
Konzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösen
f)
mit Säuren, Basen und Salzen sowie deren Lösungen umgehen
g)
mit organischen Lösemitteln umgehen
h)
mit Gasen umgehen
4
6Chemische und
physikalische Methoden
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6)
6.1Probenahme
und Probenvorbereitung
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.1)
a)
Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheiden
b)
Proben nehmen
2*)
6.2Physikalische Größen
und Stoffkonstanten
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.2)
a)
Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzen
b)
Waagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzen
c)
physikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen
3*)
6.3Analyseverfahren
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.3)
a)
photometrische Bestimmungen durchführen und auswerten
b)
chromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheiden
c)
Stoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen
4*)
6.4Trennen und Vereinigen
von Arbeitsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 6.4)
a)
definierte Lösungen herstellen
b)
Feststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen
2*)

Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe c

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1234
7Durchführen analytischer
Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7)
7.1Physikalische Verfahren
zur Bestimmung von
Stoffkonstanten und
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.1)
a)
Stoffkonstanten und Kennzahlen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtiger Anteil, bestimmen
4
b)
Fließkurven erstellen und auswerten
2
7.2Chemische Verfahren
zur Bestimmung von
Kennzahlen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 7.2)
a)
Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen
2
b)
Kennzahlen in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert bestimmen
3
c)
Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen
2
8Vorbehandeln und
Beschichten von
Untergründen, Prüfen
von Beschichtungen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8)
8.1Vorbehandeln zu
prüfender Untergründe
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.1)
a)
die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungsmethoden begründen
b)
Angaben über die Vorbehandlung zu beschichtender Untergründe dokumentieren
c)
Untergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen
2
8.2Applizieren von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.2)
a)
Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzen
b)
Materialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt berechnen
c)
Applikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und Niederdruckspritzen
d)
Sicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden
43
e)
Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren
2
8.3Trocknen und Härten
von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.3)
a)
Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheiden
b)
Beschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten
36
8.4Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 8.4)
a)
Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifikation herstellen
b)
Farbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen
3
c)
beschichtungstechnologische Kennzahlen, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad, bestimmen und dokumentieren
7
d)
Farbton messen und Standardvergleiche durchführen
e)
Oberflächenstörungen beschreiben
f)
Beschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
g)
Lagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen
4
9Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterscheiden und einsetzen
3
b)
Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen
7
c)
Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren
8
10Grundlagen zur
Formulierung von
Beschichtungsstoffen
(§ 18 Absatz 2 Nummer 10)
a)
wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über deren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft geben
b)
Anforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellen
c)
Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzen
d)
Rezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren
13

Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c

Wahlqualifikationen der Auswahlliste I nach § 4 Absatz 3

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1234
11Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für Holz
und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 1)
a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Untergrund wässern, schleifen und bleichen
h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
i)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
12Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 2)
a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Untergrund vorbereiten
h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
i)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten




13
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 3)
a)
systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Untergrund entfetten und mechanisch vorbereiten
h)
Applikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzen
i)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
14Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Beschichtungsstoffen und -systemen für
mineralische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigen
g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten




13
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
15Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund wässern, schleifen und bleichen
g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
16Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
Kunststoffoberflächen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandeln
g)
Applikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
17Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von lösemittelhaltigen
Beschichtungsstoffen
und -systemen für
metallische Untergründe
(§ 18 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergrund entfetten und mechanisch vorbehandeln
g)
Beschichtungsstoffe applizieren, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
h)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
i)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
18Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Anforderungsprofil erstellen, dabei insbesondere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigen
b)
Rohstoffe auswählen
c)
Maschinen und Geräte auswählen und einsetzen
d)
verfahrenstechnische Parameter festlegen
e)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Untergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereiten
g)
Applikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzen
h)
Beschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizieren
i)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
j)
Korrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren
13
19Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Pulverlacksystemen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 9)
a)
systemspezifische Eigenschaften von Pulverlacksystemen erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Stoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und sieben
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhalten
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Objekte vorbereiten
h)
Objekte elektrostatisch beschichten
i)
Overspray rückgewinnen und aufarbeiten
j)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
k)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
20Formulieren, Herstellen,
Applizieren und Prüfen
von Elektrotauchlacken
(§ 18 Absatz 3 Nummer 10)
a)
systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauchlacken erläutern
b)
Anforderungsprofil erstellen, dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigen
c)
Rohstoffe auswählen
d)
Maschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzen
e)
verfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen
f)
Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g)
Objekte vorbereiten
h)
Aufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erklären
i)
Applikationsparameter, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen Anteil, festlegen
j)
Objekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten, dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachten
k)
Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härten
l)
Beschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren
13
21Formulieren, Herstellen
und Prüfen von Bindemitteln
(§ 18 Absatz 3 Nummer 11)
a)
Bindemittel nach Anforderungsprofil formulieren
b)
Ausgangsstoffe auswählen
c)
Syntheseapparatur auswählen und einsetzen
d)
Bindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern
e)
Einsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren
13
22Durchführen
farbmetrischer Arbeiten
(§ 18 Absatz 3 Nummer 12)
a)
betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläutern
b)
farbmetrische Messungen durchführen
c)
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
d)
Farbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählen
e)
Farbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten
13
23Untersuchen
von Beschichtungen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 13)
a)
Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagen
b)
Präparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwenden
c)
Beschichtungen mikroskopisch untersuchen
d)
Zusammensetzung von Beschichtungen spektroskopisch untersuchen
e)
fotometrische Messungen durchführen
f)
Messwerte auswerten und Ergebnis interpretieren
13
24Durchführen
applikationstechnischer
Arbeiten unter
Prozessbedingungen
(§ 18 Absatz 3 Nummer 14)
a)
zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfen
b)
Objekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichten
c)
Beschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härten
d)
beschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfen
e)
Applikationsprozess optimieren
13
25Durchführen
produktionstechnischer
Arbeiten zur
Fertigungsübertragung
(§ 18 Absatz 3 Nummer 15)
a)
Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellen
b)
Anlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählen
c)
Produktionsaufträge planen
d)
Beschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllen
e)
Produktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimieren
f)
Produktionsablauf und -ergebnis dokumentieren
13

Wahlqualifikationen der Auswahlliste II nach § 4 Absatz 4

Lfd.
Nr.
QualifikationZu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsabschnitt
1. – 52.
Woche
53. – 80.
Woche
81. – 182.
Woche
1234
26Laborbezogene
Informationstechnik
(§ 18 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Hard- und Softwarekomponenten zur Lösung von Laboraufgaben auswählen, testen und einsetzen
b)
Makro-Programmierungen durchführen
c)
Programme installieren und konfigurieren
d)
Methoden der Systempflege anwenden
e)
Informationsleistungen von Datensystemen dokumentieren
13
27Qualitätsmanagement
(§ 18 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren
b)
Qualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickeln
c)
statistische Qualitätskontrolle durchführen
d)
Regeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwenden
e)
bei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken
13
28Umweltbezogene
Arbeitstechniken
(§ 18 Absatz 4 Nummer 3)
a)
bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirken
b)
Konzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmen
c)
Emissionen und Immissionen messen
d)
Untersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen
13

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Jur. Bezeichnung
ChemBioLackAusbV 2009
Veröffentlicht
25.06.2009
Fundstellen
2009, 1600: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 30.12.2016, 2017 I 39