BwFSchulPrO

Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen

(1) Die Prüfung bildet den Abschluß der weiterführenden Lehrgänge (Absätze 3 bis 7) der Bundeswehrfachschule.

(2) (weggefallen)

(3) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstands, der der Fachschulreife entspricht, soll der Prüfling die allgemeine und fachtheoretische Bildung nachweisen, die für den Abschluß der Berufsaufbauschule gefordert wird.

(4) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstands, der der Fachhochschulreife entspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an einer Fachhochschule gefordert werden.

(5) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstands, der dem Realschulabschluß entspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für die Ausbildung zu gehobenen Berufen gefordert werden.

(6) In der Prüfung des Aufbaulehrgangs Verwaltung soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für die Ausbildung als Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiensts gefordert werden.

(7) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder für eine Ausbildung außerhalb der Hochschule gefordert werden.

Die Prüfung findet am Ende des Lehrgangs an der Bundeswehrfachschule statt.

(1) Die Meldung zur Prüfung setzt in der Regel die Teilnahme am letzten Studienhalbjahr voraus.

(2) Die Meldung zur Prüfung hat der Prüfling rechtzeitig vor Beendigung des Lehrgangs dem Leiter der Bundeswehrfachschule vorzulegen. Der Meldung sind beizufügen

1.
ein handgeschriebener Lebenslauf,
2.
die Angabe des für die mündliche Prüfung gewünschten Prüfungsfachs (§ 9 Abs. 1),
3.
von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 das Zeugnis über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder über einen als gleichwertig anerkannten Abschluß einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen, einschlägigen Berufserfahrung,
4.
von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 4 das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder das Abschlußzeugnis des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 und der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.

(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an

1.
als Vorsitzender
ein Beauftragter der Obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat,
2.
als weitere Mitglieder
a)
der Leiter der Bundeswehrfachschule oder sein Vertreter,
b)
die Lehrer, die zuletzt den Unterricht erteilt haben und die eine entsprechende Lehramtsprüfung abgelegt haben sollen,
c)
der Schulaufsichtsbeamte der Wehrbereichsverwaltung,
d)
der Schriftführer (§ 10),
e)
bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 oder 4 als Fachbeisitzer bis zu zwei von der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes zu benennende Lehrer von Berufsaufbauschulen oder Fachoberschulen oder von entsprechenden Bildungseinrichtungen,
f)
bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 5 als Fachbeisitzer bis zu zwei von der Obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes zu benennende Lehrer von Realschulen,
g)
bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 als Fachbeisitzer bis zu vier von der Obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes zu benennende Lehrer von Gymnasien.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit über den gesamten Prüfungsverlauf verpflichtet. Sie sind vom Vorsitzenden darauf hinzuweisen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung kann der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse bilden. Einem Unterausschuß gehören ein Vorsitzender, ein Fachprüfer, mindestens ein Fachbeisitzer und ein Schriftführer an. Der Fachbeisitzer kann gleichzeitig Schriftführer sein.

(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor

1.
die Meldungen der Prüflinge nach § 3 Abs. 2,
2.
eine Liste der Prüflinge mit Angabe der Lehrgangsleistungen (Prüfungsliste),
3.
für die Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 Gutachten der Klassenkonferenz über Begabung, Fähigkeiten und Neigungen der Prüflinge.

(2) Der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung der Prüflinge. Er teilt dem Leiter der Bundeswehrfachschule seine Entscheidung mit. Dieser gibt sie unverzüglich den Prüflingen bekannt. Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling die von ihm erzielten Lehrgangsleistungen gemäß Prüfungsliste mit.

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) (weggefallen)

(3) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3 gehören

1.
ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),
2.
eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),
3.
eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
4.
eine Arbeit in Physik (zwei Zeitstunden) und Technischem Zeichnen (zwei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Technik oder eine Arbeit in Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Wirtschaft oder eine Arbeit in Pädagogik (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Sozialpädagogik.

(4) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 4 gehören

1.
ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),
2.
eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),
3.
eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
4.
eine Arbeit in Physik (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Technik oder eine Arbeit in Betriebswirtschaftslehre (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Wirtschaft oder eine Arbeit in Pädagogik/Psychologie (drei Zeitstunden) im Lehrgang der Fachrichtung Sozialpädagogik.

(5) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 5 gehören

1.
ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),
2.
eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),
3.
eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
4.
eine Arbeit in Gemeinschaftskunde (drei Zeitstunden).

(6) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 6 gehören

1.
ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),
2.
eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),
3.
eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),
4.
eine Arbeit in Rechts- und Verwaltungslehre (drei Zeitstunden).

(7) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7 gehören

1.
ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),
2.
eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden),
3.
eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden),
4.
eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).

(8) Für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in Gemeinschaftskunde stehen den Prüflingen je drei Themen zur Wahl.

(9) In der mündlichen Prüfung kann in allen Fächern geprüft werden, in denen im letzten Studienhalbjahr des weiterführenden Lehrgangs unterrichtet wurde.

(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes schriftliche Prüfungsfach zwei Vorschläge von Prüfungsaufgaben mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel vor. In Ländern, in denen eine zentrale Aufgabenstellung üblich ist, sind für sämtliche Bundeswehrfachschulen in dem betreffenden Land einheitlich die gleichen Prüfungsaufgaben zu stellen.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Prüfung der weiterführenden Lehrgänge soll jeder Vorschlag enthalten

1.
für den deutschen Aufsatz und für die Arbeit in Gemeinschaftskunde je drei Themen,
2.
für die Arbeit in Englisch einen Sprachverständnis-Test (Comprehension Test),
3.
für die Arbeit in Mathematik im Lehrgang nach § 1 Abs. 7 drei Aufgaben, davon eine über die Behandlung eines mathematischen Themas,
4.
für die Arbeit in Physik im Lehrgang nach § 1 Abs. 7 drei physikalische Einzelaufgaben oder die zusammenhängende Darstellung eines physikalischen Problems.

(4) Der Vorsitzende wählt aus den Vorschlägen die Aufgaben für die Prüfung aus. Er kann die Vorschläge ändern oder neue anfordern.

(5) Der Vorsitzende sendet die Prüfungsaufgaben und die nicht gewählten Vorschläge nach Fächern getrennt im verschlossenen Umschlag an den Leiter der Bundeswehrfachschule zurück.

(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Termin der schriftlichen Prüfung.

(2) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers, der dem Prüfungsausschuß angehört, anzufertigen. Der aufsichtführende Lehrer öffnet in Gegenwart der Prüflinge den Umschlag mit den Prüfungsaufgaben und gibt diese sowie die zugelassenen Hilfsmittel bekannt.

(3) Hat ein Prüfling seine Arbeit vor Ablauf der vorgeschriebenen Zeit beendet, so gibt er sie dem aufsichtführenden Lehrer ab und verläßt den Raum. Wer nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit seine Arbeit nicht fertiggestellt hat, gibt sie unvollendet ab. Der Arbeit sind in allen Fällen sämtliche Aufzeichnungen beizufügen. Der zuletzt die Aufsicht führende Lehrer übergibt die Arbeiten mit der Niederschrift über die schriftliche Prüfung (§ 10 Abs. 2) dem Leiter der Bundeswehrfachschule.

(4) Der Fachlehrer, der zuletzt den Unterricht erteilt hat, korrigiert die Arbeiten und gibt ein begründetes Urteil unter Verwendung einer der festgelegten sechs Noten ab. Alle schriftlichen Arbeiten einschließlich des begründeten Urteils sollen zusätzlich von einem Korreferenten durchgesehen werden. Die Arbeiten können von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eingesehen werden.

(5) Der Vorsitzende setzt die Noten für die schriftlichen Arbeiten nach Aussprache mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses endgültig fest. Die Noten sind in die Prüfungsliste einzutragen.

(6) Auf Antrag teilt der Schulleiter dem Prüfling vor der mündlichen Prüfung das von ihm erzielte Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit.

(1) Jeder Prüfling ist mindestens in einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Fach zu prüfen. Bei der Prüfung in weiteren Fächern ist möglichst das vom Prüfling nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 benannte Fach zu berücksichtigen. Dem Prüfling soll eine angemessene Vorbereitungszeit gewährt werden. Die Prüfung soll in der Regel in keinem Fach die Dauer von zwanzig Minuten für jeden Prüfling überschreiten.

(2) Der Prüfungsausschuß kann von der mündlichen Prüfung absehen, wenn

a)
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mit den Klassenleistungen des Prüflings übereinstimmen, eine Leistungsverbesserung in den übrigen Fächern nicht zu erwarten und der Prüfling damit einverstanden ist
oder
b)
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Klassenleistungen erkennen lassen, daß der Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der mündlichen Prüfung im Benehmen mit dem Leiter der Bundeswehrfachschule und gibt diesem die Namen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bis g zu ladenden Lehrer bekannt. Der Leiter der Bundeswehrfachschule setzt die Prüflinge und die Mitglieder des Prüfungsausschusses von diesem Termin in Kenntnis.

(4) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Der Leiter der Bundeswehrfachschule kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Gäste zur mündlichen Prüfung einladen. Zur mündlichen Prüfung des Aufbaulehrgangs Verwaltung sollen Vertreter von Behörden des Bundes und der Länder eingeladen werden. Die Gäste haben kein Stimmrecht. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Im Prüfungsraum sind auszulegen

1.
die Prüfungsliste,
2.
alle vom Prüfling angefertigten Prüfungsarbeiten,
3.
alle vom Prüfling im letzten Studienhalbjahr des weiterführenden Lehrgangs angefertigten Klassenarbeiten.

(6) Den Gang der Prüfung und die Reihenfolge der Prüfungsfächer bestimmt der Vorsitzende.

(7) In jedem Fach prüft der Fachlehrer, der zuletzt den Unterricht erteilt hat, oder ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende und mit seiner Zustimmung jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses können in die Prüfung eingreifen.

(8) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß auf Vorschlag der fachlich zuständigen Prüfer festgesetzt. Sie sind in die Prüfungsliste einzutragen.

(1) Über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen.

(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung muß enthalten

1.
Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern,
2.
die Sitzordnung der Prüflinge,
3.
die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die Zeit ihrer Anwesenheit,
4.
die Namen der vorübergehend abwesenden Prüflinge und die Zeit ihrer Abwesenheit,
5.
die Zeit der Abgabe der Prüfungsarbeiten,
6.
einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge gemäß § 14 Abs. 4,
7.
besondere Vorkommnisse (z.B. Täuschungsversuche).
Die Niederschrift ist von den aufsichtführenden Lehrern zu unterschreiben.

(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muß enthalten

1.
Namen, Amtsbezeichnung und Dienststelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der nach § 9 Abs. 4 anwesenden Gäste,
2.
alle Entscheidungen des Vorsitzenden und alle Beschlüsse des Prüfungsausschusses,
3.
den wesentlichen Inhalt, die Dauer und das Ergebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern sowie die Namen des Prüflings, des Prüfenden und des Schriftführers.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(1) Die Endnoten werden vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Dabei sind, abgesehen von den Fällen des § 9 Abs. 2b, die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern zugrunde zu legen. Die Klassenleistungen sind in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungsleistungen werden bewertet mit

sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zwischennoten sind unzulässig.

(3) In den Fächern, in denen weder mündlich noch schriftlich geprüft worden ist, werden die in der Bundeswehrfachschule zuletzt erteilten Noten in das Abschlußzeugnis übernommen.

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnoten in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Eine Ausnahme hiervon ist zulässig, wenn mangelhaften Leistungen in einem Fach mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach gegenüberstehen. Hierbei können mangelhafte Leistungen in einem Fach mit schriftlicher Prüfungsarbeit nur durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach mit schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen werden; ausgenommen ist das Fach Deutsch, wenn die mangelhafte Note in mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ihre Ursache hat. Mangelhafte Leistungen in mehreren Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach können nicht ausgeglichen werden.

(3) Als Endnoten nach Absatz 2 zählen nur die Noten der Fächer, in denen im letzten Studienhalbjahr Pflichtunterricht erteilt wurde.

(4) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung steht dem Vorsitzenden das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet die Oberste Schulaufsichtsbehörde des Landes im Benehmen mit der zuständigen Bundeswehrverwaltung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; er ist dem Prüfling mitzuteilen. Über die Beschwerde oder den Widerspruch des Lehrgangsteilnehmers gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Nichtbestehen der Prüfung der Lehrgänge nach § 1 entscheidet die Bundeswehrverwaltung. Die Schulaufsichtsbehörde des Landes, die den Prüfungsvorsitzenden entsandt hat, ist dabei zu beteiligen.

(5) Dem Prüfling ist unverzüglich nach der Beratung des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Abschlußzeugnis, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält. Fächer, in denen der Unterricht vor dem letzten Studienhalbjahr abgeschlossen war, sind besonders zu kennzeichnen.

(2) Das Abschlußzeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Leiter der Bundeswehrfachschule zu unterschreiben.

(3) Lehrgangsteilnehmer, die die Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag an Stelle des Abschlußzeugnisses eine Bescheinigung über den Besuch der Bundeswehrfachschule.

(1) Täuschungsversuche haben in der Regel den Ausschluß von der weiteren Prüfung zur Folge. Wird in leichteren Fällen auf Wiederholung einer Prüfungsarbeit erkannt, so soll auf den vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht gewählten Vorschlag zurückgegriffen werden.

(2) Über Täuschungsversuche während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Leiter der Bundeswehrfachschule, über alle anderen Täuschungsversuche entscheidet der Vorsitzende.

(3) Wird der Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen oder tritt er nach Beginn der schriftlichen Prüfung ohne einen vom Vorsitzenden als ausreichend anerkannten Grund von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung hat der Leiter der Bundeswehrfachschule den Prüflingen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 bekanntzugeben.

Meldet sich ein Lehrgangsteilnehmer der Abschlußklasse eines weiterführenden Lehrgangs nicht zur Abschlußprüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsausschuß erkennt die Gründe für das Versäumnis an.

Der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens nach 6 Monaten.

Die Prüfungsakten werden fünf Jahre an der Bundeswehrfachschule aufbewahrt. Vor ihrer Vernichtung sind die Personalien der Prüflinge, der Zeitpunkt und das Ergebnis der Prüfung listenmäßig zu erfassen.

(Aufhebung)

(Inkrafttreten)

Jur. Bezeichnung
BwFSchulPrO
Veröffentlicht
07.04.1967
Fundstellen
1967, 473: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.4.1985 I 722