BWaldInvV 3

Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung

Verordnung über die Durchführung einer dritten Bundeswaldinventur

Auf Grund des § 41a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

In der Zeit vom 1. April 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2012.

Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem für die Zwecke der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) verwendeten 4 x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.

An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:

1.
Betriebsart,
2.
Eigentumsart,
3.
Waldstruktur,
4.
Baumarten,
5.
Alter,
6.
Baumdurchmesser,
7.
Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,
8.
Geländeform,
9.
Schäden,
10.
Totholz,
11.
Bodennutzung auf Nichtholzboden, Aufforstung und Umwandlung.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:

Auf einen 2,83 x 2,83 km-Quadratverband in 
-Bayern im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben und Mittelfranken,- Sachsen,
-Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,- Thüringen.
Auf einen 2 x 2 km-Quadratverband in 
-Baden-Württemberg,- Sachsen-Anhalt,
-Mecklenburg-Vorpommern,- Schleswig-Holstein.
-Rheinland-Pfalz, 
   
Sowohl der 2,83 x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2 x 2 km-Quadratverbandsind nach der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km-Grundnetz einzupassen:
(nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 2007, 955)

Jur. Bezeichnung
BWaldInvV 3
Veröffentlicht
23.05.2007
Fundstellen
2007, 954: BGBl I