BWahlGFristAbkV

Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag

Auf Grund des § 52 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674), festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 16. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:

1.
In § 18 tritt
a)
in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,
b)
in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten Tages der siebenunddreißigste Tag.
2.
In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.
3.
In § 26 tritt
a)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b)
in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c)
in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
4.
In § 28 tritt
a)
in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
b)
in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
c)
in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
5.
In § 29 tritt
a)
in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag,
b)
in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten Tages der sechzehnte Tag,
c)
in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten Tages der fünfzehnte Tag.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BWahlGFristAbkV
Veröffentlicht
21.07.2005
Fundstellen
2005, 2179: BGBl I