BVerfGGO 1986

Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts

Teil A  
  Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts §§ 1 - 19
Teil B  
  Verfahrensergänzende Vorschriften §§ 20 - 70
  Titel 1: Zum Verfahren im allgemeinen §§ 20 - 37
  Titel 2: Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4 BVerfGG § 38
  Titel 3: Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 81a und den §§ 93b bis 93d BVerfGG §§ 39 - 42
  Titel 4: Zum Verfahren im Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG §§ 43 - 47
  Titel 5: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG §§ 48 - 49
  Titel 6: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG §§ 50 - 55
  Titel 7: Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30 Abs. 2 BVerfGG § 56
  Titel 8: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 7a BVerfGG §§ 57 - 59
  Titel 9: Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungsgerichts §§ 60 - 62
  Titel 10: Schlußvorschriften §§ 63 - 70

(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben des Gerichts zusammen.

(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstellung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die Richter, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar betreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die Verwaltung des Gerichts.

(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum beraten.

(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst einberufen.

(2) Der Präsident beruft das Plenum unverzüglich ein, wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens drei Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.

(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens vier Tage liegen.

(4) Das Plenum ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Richter anwesend sind.

(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(6) Der Präsident setzt jeden von einem Richter spätestens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung. Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen. Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens drei Richter eingebracht haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt werden. Im übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über die Tagesordnung.

(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Über ihren Verlauf wird ein Protokoll geführt, das jedem Richter alsbald zugeht.

(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse:

a)
einen Geschäftsordnungsausschuß,
b)
einen Protokollausschuß,
c)
einen Haushalts- und Personalausschuß,
d)
einen Bibliotheksausschuß.
Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.

(2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c außerdem der Präsident und der Vizepräsident.

(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter. Bei Verhinderung eines bestellten Mitgliedes und seines Stellvertreters tritt an deren Stelle der dienstälteste anwesende Richter des jeweiligen Senats hinzu.

(4) Der Präsident führt den Vorsitz in den Ausschüssen, denen er angehört. Die übrigen Ausschüsse wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Der Vorsitzende hat den Ausschuß unverzüglich einzuberufen.

(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich zieht oder der Ausschuß die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält. Das Plenum kann einen Ausschuß für die Behandlung einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. Es kann einem ständigen Ausschuß eine Angelegenheit zur Vorbereitung der Beratung und Beschlußfassung im Plenum zuweisen.

(8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.

Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizepräsident und bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Richter vertreten.

(1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Ist er verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste anwesende Richter.

(2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. Sie können von anderen Richtern vertreten oder unterstützt werden.

Der Präsident übt das Hausrecht aus.

(1) Die Richter werden über alle wichtigen, das Gericht oder die Richter berührenden Vorgänge unterrichtet.

(2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet der Protokollausschuß, wer sie wahrnimmt, sofern es nicht nach der Art der Einladung angemessen ist, daß der Präsident ihr allein folgt. Bei Einladungen an das Gericht oder an den Präsidenten kann dieser nur von einem Richter vertreten werden.

(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.

Das Dienstalter der Richter bestimmt sich vom Tage der ersten Vereidigung als Bundesverfassungsrichter an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

Soweit in Gesetzen, die auf die Richter entsprechend anzuwenden sind, dem Vorgesetzten, dem Dienstvorgesetzten oder dem Leiter der Behörde Verwaltungsentscheidungen zugewiesen sind, trifft sie der Präsident.

(1) Dienstreisen von Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht, daß gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme von Richtern an Fachtagungen im Inland als Dienstreise.

(2) Dienstreisen von wissenschaftlichen Mitarbeitern genehmigt der Präsident.

(1) Die Richter zeigen rechtzeitig vorher dem Präsidenten und dem Vorsitzenden ihres Senats an, für welche Zeit sie ihren Urlaub nehmen. Sie hinterlassen ihre Anschrift beim Präsidialrat.

(2) In derselben Weise zeigen sie Krankheit und Ortsabwesenheit von längerer Dauer als einer Woche an.

(1) Jedem Senat wird ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt als Präsidialrat zugeteilt.

(2) Der Präsidialrat unterstützt insbesondere den Vorsitzenden des Senats bei der Erledigung der Senatsgeschäfte.

(3) Er ist in Senatsangelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden.

(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Richter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters gebunden.

(2) Jeder Richter ist berechtigt, seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter selbst auszuwählen. Gegen seinen Willen kann ihm ein Mitarbeiter nicht zugewiesen werden.

(3) Die dienstliche Beurteilung des wissenschaftlichen Mitarbeiters obliegt dem Richter. Der Präsident kann eine eigene Beurteilung beifügen.

(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der Präsident. Er kann bestimmte Geschäfte dem leitenden Verwaltungsbeamten (Direktor beim Bundesverfassungsgericht) allgemein zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Die die Richter betreffenden Verwaltungsentscheidungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.

(1) Der leitende Verwaltungsbeamte handelt stets im Auftrag des Präsidenten. Er wird vom Präsidialrat eines Senats vertreten.

(2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die Beamte der Verwaltung mit Vertretern der gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Ausschüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind, soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsidenten zu führen.

Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes bestimmen.

(1) Verlautbarungen des Gerichts sind von der Pressestelle zu verbreiten. Sie sind schriftlich festzuhalten. Aus den Unterlagen muß hervorgehen, wer die Verlautbarung veranlaßt hat und wer für ihre Formulierung verantwortlich ist. Dies gilt auch für Darstellungen im Internet, soweit hierfür nicht die Dokumentationsstelle gemäß § 33 zuständig ist.

(2) Informationen an die Presse aus dem Bereich eines Senates bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vorsitzenden.

Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv eingerichtet, in dem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt werden.

Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlassenen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die obersten Bundesbehörden.

(1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Geschäftsjahres an, nach welchen Grundsätzen die verfahrenseinleitenden Anträge auf die Richter einschließlich des Vorsitzenden als Berichterstatter zu verteilen sind. Von diesen Grundsätzen kann während des Geschäftsjahres nur abgewichen werden, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhinderung eines Richters nötig wird.

(2) Der Vorsitzende stellt den Berichterstatter gemäß Absatz 1 fest. Er kann wegen der besonderen Bedeutung der Sache im Einvernehmen mit dem Senat einen Mitberichterstatter bestimmen.

(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in Eilfällen kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(2) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den Richtern mindestens zehn Tage vorher zugehen.

(1) Entscheidungen nach § 24 und § 81a BVerfGG können ohne Zustellung des Antrags getroffen werden. Ebenso bedarf es keiner Zustellung, wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird (§§ 93a, 93b BVerfGG).

(2) Die Zustellung durch den Vorsitzenden (§ 23 Abs. 2 BVerfGG) erfolgt auf Vorschlag des Berichterstatters.

(3) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem Berichterstatter, soweit veranlaßt im Benehmen mit dem Vorsitzenden.

(4) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte (§ 82 Abs. 4 BVerfGG) werden vom Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des Berichterstatters oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) verfügt werden.

(5) Auf Vorschlag des Berichterstatters oder auf Beschluß des Senats ersucht der Vorsitzende Persönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen Frage gutachtlich zu äußern.

(6) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden aktenkundig gemacht.

(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist, legt der Berichterstatter ein schriftliches Votum vor. Spätestens gleichzeitig gehen den Mitgliedern des Senats die Handakten zu, die alle verfahrens- und entscheidungserheblichen Schriftstücke enthalten. In einfachen Fällen kann an Stelle eines Votums ein begründeter Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.

(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens zehn Tage liegen.

(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.

(2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.

(3) Die Tonbandaufnahme, in der die mündliche Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG), steht nur den Richtern und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig.

(4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.

(5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrensdokumentation können Abschriften von Äußerungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Autoren der Äußerungen gerechtfertigt ist. Sind in den Abschriften personenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermittlung zu Forschungszwecken Anwendung (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes).

(6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene Äußerung gewährt wird, erhält der Autor Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu nehmen; er kann auch stilistische Korrekturen anregen, die den Sinn nicht verändern. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Soweit er den Einwendungen nicht entspricht, sind diese zu den Akten zu nehmen. Von der Anhörung des Autors kann abgesehen werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(7) Auf die Absätze 4 bis 6 und auf § 25 a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.

Bei den Beratungen dürfen nur die mitwirkenden Richter anwesend sein.

(1) Jeder Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn er seine Stimmabgabe ändern will; er kann die Fortsetzung der Beratung beantragen, wenn er bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlaß gibt.

(2) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden sind.

Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat. Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über den Tenor entschieden wird.

(1) Die Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge ihres Dienstalters nach dem Vorsitzenden aufzuführen.

(2) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, so beurkundet dies der Vorsitzende.

Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen sind, übersendet der Präsidialrat des Senats dem Bundesjustizministerium. Ist die Entscheidung drei Monate nach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so unterrichtet er den Vorsitzenden und den Berichterstatter.

Soweit die Entscheidung dem Verfahrensbevollmächtigten eines Verfassungsorgans bekanntgegeben wird, ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.

(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 Abs. 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, die von den Richtern in eigener Verantwortung herausgegeben wird.

(2) Das Plenum oder der Senat können die Veröffentlichung einer Entscheidung in der Sammlung ausschließen. Dieser Beschluß ist aktenkundig zu machen.

(3) Wenn ein Beschluß der Kammer nach § 81a, § 93b oder § 93c BVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse ist, kann der Senat auf ihren Vorschlag die Veröffentlichung in der Sammlung veranlassen.

(4) Die Namen der Richter, die an der Entscheidung beteiligt sind, werden in der Sammlung mit abgedruckt.

(5) Die Namen von Personen, Personenvereinigungen und Orten werden beim Abdruck grundsätzlich mit den Anfangsbuchstaben abgekürzt.

(6) Soweit aus der Veröffentlichung der vom Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Überschüsse zur Verfügung stehen, sind diese für die Aufgaben eines richterlichen Berufsverbandes der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(1) Presseverlautbarungen über ergangene Entscheidungen bedürfen der Billigung des Berichterstatters und des Vorsitzenden und dürfen erst hinausgegeben werden, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung den Prozeßbeteiligten zugegangen ist.

(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kammern.

Beim Bundesverfassungsgericht besteht eine Dokumentationsstelle. Sie erfasst und dokumentiert verfassungsgerichtliche Entscheidungen und wesentliche sonstige Materialien. Die Richter wirken bei der Auswahl und Auswertung von Dokumenten mit. Die Dokumente werden in einer gerichtsübergreifenden, allgemein zugänglichen Datenbank gespeichert. Die Dokumentationsstelle ist auch für die Archivierung sowie für das Bereitstellen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Internet zuständig.

Voten, Entscheidungsentwürfe, Änderungs- und Formulierungsvorschläge sowie Notizen des Berichterstatters sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren; sie unterliegen nicht der Akteneinsicht.

(1) Über die Akteneinsicht entscheidet der Vorsitzende des Senats im Benehmen mit dem Berichterstatter.

(2) Nach Abschluss des Verfahrens kann Beteiligten (§ 20 BVerfGG) entsprechend § 35b Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfGG Akteneinsicht gewährt werden.

(3) Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die Übermittlung personenbezogener Daten finden Anwendung.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind vor der Übermittlung an Behörden, Gerichte oder private Dritte zu anonymisieren. Das Nähere regelt eine Anweisung der Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts.

(1) Die Verfahrensakten des Gerichts zu Senatsentscheidungen samt Voten können - frühestens nach 10 Jahren - nach Maßgabe einer Vereinbarung an das Bundesarchiv abgegeben werden; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Plenums. Die Akten dürfen frühestens nach dreißig Jahren seit der Entscheidung verwertet werden.

(2) Die Vernichtung von Akten ist frühestens nach zwanzig Jahren zulässig. Von der Vernichtung ausgeschlossen sind in jedem Falle prozeßeinleitende Anträge, Urschriften der Entscheidungen des Gerichts sowie vollständige Verfahrensakten einschließlich der Voten, wenn der Senat ihre Vernichtung wegen ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung ausgeschlossen hat.

(weggefallen)

(1) In den Fällen der §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG ordnet der Vorsitzende des Senats, in dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren an.

(2) Der Vorsitzende des anderen Senats führt das Losverfahren durch. Er unterrichtet die Richter seines Senats von dem Lostermin und zieht den Präsidialrat als Urkundsbeamten zu. Über das Losverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht wird. Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Richtern mitzuteilen.

(3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfahrens gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.

In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, der Präsident und der Vizepräsident, im übrigen der jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste anwesende Richter den Vorsitz.

(1) Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die Kammern - in der Regel auf Grund eines schriftlichen Votums - in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als Berichterstatter zugeteilt sind. Gehört ein Richter mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem Beschluß nach § 15a Abs. 2 BVerfGG, wie sich die Zuständigkeit für die ihm zugeteilten Verfahren auf die Kammern verteilt.

(2) Kommt ein einstimmiger Beschluß der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des § 93d Abs. 2 BVerfGG der Senat.

(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Der Berichterstatter kann bereits vor der Entscheidung der Kammer, ob ein Normenkontrollantrag unzulässig ist oder eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird (§ 81a, § 93b BVerfGG), Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (§ 82 in Verbindung mit § 77 BVerfGG, § 94 BVerfGG) oder Dritter einholen und sich mit Ersuchen an die in § 82 Abs. 4 BVerfGG genannten Gerichte wenden.

Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das mit einem Nicht-Annahme-Beschluß geendet hat, Akten des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Verfassungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen worden, so ist diesem Gericht bei der Rückgabe der Akten eine Abschrift des Beschlusses zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn ein Verfassungsorgan oder eine Behörde um eine Äußerung zur Verfassungsbeschwerde ersucht worden war oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts gerichtet hat.

In den nach § 14 Abs. 5 BVerfGG zu bildenden Ausschuß wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäftsjahres zwei Richter und zwei Stellvertreter. Der Präsident wird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung vom dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten Mitglied des Ausschusses.

(1) Die Präsidialräte unterrichten die Vorsitzenden beider Senate von allen verfahrenseinleitenden Anträgen. Dabei haben sie auf Zweifel, die die Senatszuständigkeit betreffen, hinzuweisen. Der Vorsitzende führt gegebenenfalls eine Erörterung in seinem Senat herbei.

(2) Eine Sache kann kurzerhand an den anderen Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und Berichterstatter beider Senate darüber einig sind.

(3) Jeder Richter kann die Einberufung des Ausschusses beantragen. Der Ausschuß wird unverzüglich - in der Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen - einberufen.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.

Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Ausschusses je einen Berichterstatter aus jedem Senat. Die Berichterstatter können gemeinsam oder getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage abgeben.

Die Beschlüsse des Ausschusses werden vom Vorsitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie werden nicht begründet. Sie werden allen Richtern mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens gebracht.

Der Senat, dessen Zuständigkeit durch einen Beschluß des Ausschusses begründet worden ist, weist in seiner Entscheidung auf den Beschluß hin.

(1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das Plenum durch Senatsbeschluß an.

(2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden will, auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Rechtsauffassung nicht festhalte.

(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums benennt der Vorsitzende jedes Senats einen Berichterstatter. Jeder Berichterstatter legt spätestens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum vor.

(2) Der Beschluß des Plenums ist zu begründen. Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.

(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß § 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt werden von mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten gemeinsam.

(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt.

Dem Richter, gegen den sich der Antrag richtet, ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und mündlich vor dem Plenum zu äußern.

Der Beschluß auf Einleitung des Verfahrens bedarf der Zustimmung von mindestens acht Richtern. Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit des Betroffenen. Der Beschluß wird nicht begründet; er wird von den mitwirkenden Richtern unterschrieben und anschließend dem Betroffenen eröffnet.

Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum einen Untersuchungsführer aus seiner Mitte. Er hört den Betroffenen und führt die erforderlichen Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen hat er den Betroffenen zu laden. Über das Ergebnis der Untersuchung berichtet er dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhandlung; sein Bericht schließt mit einem Vorschlag für die Entscheidung. An der Beratung und Beschlußfassung nimmt er nicht teil.

Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des Betroffenen kann die Öffentlichkeit zugelassen werden.

(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Abs. 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag (§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG) in den Ruhestand tritt.

(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluß nach § 105 Abs. 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, daß das Plenum beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder deren Begründung niederlegt, muß binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem Vorsitzenden des Senats vorliegen. Der Senat kann diese Frist verlängern.

(2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand der Beratungen ermöglicht.

(3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluß daran kann der Richter den wesentlichen Inhalt seines Sondervotums mitteilen.

(4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entscheidung bekanntgemacht.

(5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an die Entscheidung mit dem Namen des Richters zu veröffentlichen.

(6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Plenums gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Jeder Richter kann Vorschläge für die Entschließung des Plenums gemäß § 7a BVerfGG machen. Sie sind spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums einzureichen und zu begründen; dabei ist mitzuteilen, ob der Vorgeschlagene mit seiner Nominierung im Plenum einverstanden ist. Von der Einhaltung der Vorschlagsfrist kann im Einverständnis aller anwesenden Richter abgesehen werden.

(1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluß der Aussprache geheim abgestimmt. Die Beschlußfähigkeit richtet sich nach § 7a Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 BVerfGG.

(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jeder Richter hat soviel Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. Gewählt ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Stimmenzahl ergibt.

(3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolglos, so werden die Kandidaten einzeln in gesonderten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt, auf die der Wahlberechtigte nur einen Namen setzt. Der Wahlakt wird so lange wiederholt, bis ein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat; bei jeder Wiederholung scheidet der Kandidat aus, der im vorangegangenen Wahlgang die wenigsten Stimmen erhalten hat.

(1) Führt die Wahl nach § 58 nicht zu einer genügenden Zahl von Vorschlägen, so werden die weiteren Vorschläge in einer neuen Wahl ermittelt. Diese soll in der zweiten Kalenderwoche nach Abschluß des früheren Wahltermins stattfinden. Dazu können neue Kandidaten benannt oder bisher benannte Kandidaten erneut vorgeschlagen werden; die Frist des § 57 Satz 2 verkürzt sich auf drei Tage. Das Plenum kann beschließen, daß in der neuen Wahl nur nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 abgestimmt wird.

(2) Werden im Fall des Absatzes 1 Satz 1 noch in der Sitzung Kandidaten für die neue Wahl vorgeschlagen, so kann mit den Stimmen aller anwesenden Richter beschlossen werden, daß die neue Wahl sofort durchgeführt wird. Werden lediglich Kandidaten vorgeschlagen, die bereits früher benannt waren, so kann der Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Richter gefaßt werden.

(1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im Allgemeinen Register (AR) erfaßt und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbesondere:

a)
Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren,
b)
Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht.

(2) Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden,

a)
bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93a BVerfGG) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können, oder
b)
bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald klären läßt.

(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident oder der Vizepräsident. Der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die Präsidialräte übertragen.

(2) Ein gemäß § 60 Abs. 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.

(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er dem Präsidialrat des für zuständig erachteten Senats zuzuleiten. Hat im Falle des § 60 Abs. 2 Buchstabe b der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG berufene Ausschuß über die Senatszuständigkeit entschieden, veranlaßt der Präsidialrat des für zuständig erklärten Senats die Eintragung in das Verfahrensregister.

(1) Für das Allgemeine Register ist ein Präsidialrat verantwortlich. Er wird durch den anderen Präsidialrat vertreten.

(2) (weggefallen)

Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Abs. 4 BVerfGG).

Die Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine Robe mit Barett.

Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts ist das Kalenderjahr.

(1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird statistisch erfaßt.

(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer Gesamtstatistik dargestellt.

Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude während einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsverkündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten zu beflaggen.

(1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Richter gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muß die formulierte Textänderung und eine Begründung enthalten.

(2) Zwischen Antrag und Beschlußfassung im Plenum soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.

(3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115a Abs. 1, 115g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesenden Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.

Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft; ...

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts

Jur. Bezeichnung
BVerfGGO 1986
Veröffentlicht
15.12.1986
Fundstellen
1986, 2529: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Bek. v. 7.1.2002 I 1171