BürstPiAusbV

Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/zur Bürsten- und Pinselmacherin

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Bürsten- und Pinselmacher/Bürsten- und Pinselmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Der Ausbildungsberuf Bürsten- und Pinselmacher/Bürsten- und Pinselmacherin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Bürstenherstellung und
2.
Pinselherstellung
gewählt werden.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen,
6.
Verarbeiten von Bestückungsmaterialien,
7.
Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehör,
8.
Verarbeiten von Metallen,
9.
Verarbeiten von Hilfsstoffen,
10.
Herstellen einfacher Bürsten und Pinsel,
11.
Instandhalten von Handwerkszeugen,
12.
Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorrichtungen an Maschinen,
13.
Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und Maschinen,
14.
Überwachen des Produktionsablaufs, Produktionskontrolle.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Bürstenherstellung:
a)
Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials,
b)
Herstellen von Bürsten;
2.
in der Fachrichtung Pinselherstellung:
a)
Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials,
b)
Herstellen von Qualitätspinseln.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 7, Buchstabe f bis h und Nummer 10, Buchstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
einfache Kleider- oder Schuhbürste,
2.
ein Satz einfacher Auftragepinsel,
3.
ein Satz einfacher Haarpinsel,
4.
ein Satz einfacher Rundpinsel,
5.
einfache Haushalts- oder Industriebürste.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung, Arbeitsschutz,
2.
Holz, Metall, Kunststoff,
3.
flüssige und feste Bindemittel,
4.
Bestückungsmaterialien,
5.
Fertigungsablauf für Bürsten und Pinsel,
6.
Lohnberechnungen,
7.
Anfertigen einer Arbeitsskizze,
8.
Verwendung der Handwerkszeuge.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden bis zu 5 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 12 Stunden 5 Prüfungsstücke anfertigen:

1.
Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:
a)
in der Fachrichtung Bürstenherstellung:
aa)
Abteilen von Bestückungsmaterialien,
bb)
Einziehen nach verschiedenen Methoden für unterschiedliche Bürsten,
cc)
Einstanzen in verschiedene Formen,
dd)
Beschneiden von Bürsten,
ee)
Anbringen der Deckel auf Bürsten;
b)
in der Fachrichtung Pinselherstellung:
aa)
Wegbinden von Bestückungsmaterialien,
bb)
Einzwingen in verschiedene Formen,
cc)
Einlegen in verschiedene Fassungen,
dd)
Einsetzen in Stiele und Kiele.
2.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:
a)
in der Fachrichtung Bürstenherstellung:
aa)
Schuhbürsten,
bb)
Besen,
cc)
Kleiderbürsten,
dd)
Haushaltsbürsten,
ee)
Industriebürsten,
ff)
gedrehte Bürsten;
b)
in der Fachrichtung Pinselherstellung:
aa)
Ringpinsel,
bb)
Lackierpinsel,
cc)
Aquarellpinsel,
dd)
Plakatschreiber rund und flach,
ee)
Gussowpinsel,
ff)
Kosmetikpinsel.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)
Arten, Eigenschaften und Verwendung der Bestückungsmaterialien,
c)
Arten und Verwendung der Hilfsstoffe,
d)
Herstellen von Bürsten und Pinseln,
e)
Fertigungsmaschinen und Antriebsarten;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Materialberechnungen,
b)
Lohnberechnungen,
c)
Mischungsrechnungen;
3.
Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Skizze mit Maßen und Toleranzen,
b)
maßstabsgerechte Zeichnung;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Bürsten- und Pinselmacher und Borstpinselmacher, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 1984, 1561 - 1565)

I. Erstes und zweites Ausbildungsjahr

Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
b)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
c)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben
d)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
e)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben
f)Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben
g)arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nennen und zu deren Vermeidung beitragen
h)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)a)Zeichengeräte handhaben
b)Skizzen und Zeichnungen anfertigen
c)Skizzen und Zeichnungen lesen
6Verarbeiten von Bestückungsmaterialien (§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Arten und Bezeichnungen der Bestückungsmaterialien nennen6  
b)Eigenschaften und Verwendung der Bestückungsmaterialien nennen
c)Bestückungsmaterial zur Weiterverarbeitung vorbereiten
7Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehör (§ 4 Abs. 1 Nr. 7)a)berufsübliche Hölzer nach Arten, Eigenschaften und Fehlern beschreiben10  
b)Trocknen sowie Quellen und Schwinden des Holzes beschreiben
c)Werkzeuge und Maschinen für die Holzbearbeitung nennen
d)Bürstenkörper herstellen, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Schleifen und Kleben
e)Werkzeuge warten
f)Arten der berufsüblichen Kunststoffe nennen 6 
g)Eigenschaften und Verwendung der Kunststoffe beschreiben
h)Kunststoffe für ihren Verwendungszweck auswählen
8Verarbeiten von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8)a)Arten und Eigenschaften der berufsüblichen Metalle beschreiben4  
b)Metalle bearbeiten
9Verarbeiten von Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9)a)Hilfsstoffe für die Pinsel- und Bürstenherstellung nennen10  
b)Hilfsstoffe nach Arten, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden
c)Hilfsstoffe verarbeiten
10Herstellen einfacher Bürsten und Pinsel (§ 4 Abs. 1 Nr. 10)a)Bestückungsmaterial auswählen und vorbereiten14  
b)Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall für die Befestigung des Bestückungsmaterials, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Drähte, auswählen
c)einfache Bürsten und Pinsel herstellen 20 
11Instandhalten von Handwerkszeugen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11)a)Handwerkszeuge für die Bürsten-und Pinselherstellung nennen8  
b)Verwendungszweck der verschiedenen Handwerkszeuge beschreiben
c)Handwerkzeuge instandhalten
12Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorrichtungen an Maschinen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12)a)mechanische Vorrichtungen, insbesondere Förder- und Sortiergeräte, Kupplungen, Bremsen und Antriebselemente, beschreiben 4 
b)pneumatische Vorrichtungen, insbesondere Gebläse, Kompressoren, Förder- und Steuergeräte, beschreiben
c)Wirkungsweise hydraulischer Vorrichtungen beschreiben
d)Zweck und Wirkungsweise von Sicherungs- und Schaltelementen beschreiben
13Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und Maschinen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13)a)Aufbau, Antrieb und Regelung der Produktions- und Hilfsmaschinen beschreiben 10 
b)Arbeitsweise der Maschinenwerkzeuge, Vorrichtungen, Geräte und Ausrüstungen beschreiben
c)einfache Armaturen, Messer, Stempel und Matrizen ein- und ausbauen
d)Produktionsmaschinen einrichten, einfahren und bedienen
e)Werkzeuge lagern und instandhalten
f)Produktions- und Hilfsmaschinen warten
14Überwachen des Produktionsablaufs, Produktkontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 14)a)Fertigungsablauf überwachen 12 
b)Störungen erkennen und lokalisieren
c)Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen ergreifen
d)gebräuchliche Kontrolleinrichtungen nennen
e)Qualitätskontrolle durchführen
II. Drittes Ausbildungsjahr
 A. Fachrichtung Bürstenherstellung
1Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh-und Bestückungsmaterials (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Kunstfasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Borsten und Drähte nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften unterscheiden  12
b)Verarbeitungsmerkmale der verschiedenen Bestückungsmaterialien beschreiben
c)Roh- und Bestückungsmaterialien lagern
2Herstellen von Bürsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Bürstenkörper schleifen, beizen und lackieren  40
b)Feinbürsten in Handeinzug herstellen, insbesondere durch Abwiegen, Einziehen, Einstanzen, Beschneiden und Ausputzen
c)gedrehte Bürsten herstellen
d)gestanzte Bürsten herstellen
e)Bürsten verpacken und etikettieren
 B. Fachrichtung Pinselherstellung
1Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh-und Bestückungsmaterials (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Feinhaare, Imitationen und Mischungen nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften unterscheiden  12
b)Erkennungsmerkmale verschiedener Borstenarten beschreiben
c)Verarbeitungsregeln für die verschiedenen Borstenarten und Haarsorten nennen
d)Borstenarten und Haarsorten zurichten
e)synthetische Haare und Borsten nach Eigenschaften und Verwendung unterscheiden
f)Borsten und Haare lagern
2Herstellen von Qualitätspinseln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Borsten und Haare abwiegen oder proportionieren  40
b)Pinselkopf herstellen, insbesondere durch Einzwingen, Wegbinden, Einsetzen, Einlegen, Aufstoßen, Einstoßen und Einsanden
c)Pinselarten in unterschiedlichen Techniken kitten und trocknen
d)Pinsel montieren, insbesondere durch Aufstielen und Pressen
e)Pinsel konfektionieren, insbesondere durch Ausputzen, Abnehmen, Spitzen, Prägen, Gummieren
f)Pinsel verpacken und etikettieren

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -

1.
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa)
ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb)
zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
cc)
zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b)
Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)
Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)
Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)
Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k)
Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l)
Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)
Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden.
n)
Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o)
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.


- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Jur. Bezeichnung
BürstPiAusbV
Pub. Bezeichnung
BürstPiAusbV
Veröffentlicht
14.12.1984
Fundstellen
1984, 1558: BGBl I