BtMKostV 2009(BtMKostV)

Betäubungsmittel-Kostenverordnung

Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelverkehrs Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften und dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis, für die Versagung einer Erlaubnis oder Genehmigung sowie für die Rücknahme eines Antrags durch den Antragsteller nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Die vorgesehene Gebühr kann bis zu 25 Prozent der für die Vornahme festzusetzenden Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann ganz abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(1) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung beträgt die Gebühr mindestens 100 Euro, höchstens jedoch die für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.

(2) Wird ein Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1.

(3) Für die teilweise oder vollständige Zurückweisung und bei Rücknahme eines ausschließlich gegen den Gebühren- oder Auslagenbescheid gerichteten Widerspruchs beträgt die Gebühr mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 10 Prozent des streitigen Betrages. Ist der streitige Betrag geringer als 50 Euro, wird eine Gebühr in Höhe des streitigen Betrages erhoben.

(4) Wird ein Widerspruch vollständig als unzulässig zurückgewiesen, so beträgt die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 mindestens 50 Euro, höchstens 100 Euro.

(5) Wird ein Widerspruch teilweise zurückgewiesen, ist die Gebühr nach den Absätzen 1 und 3 entsprechend dem Anteil der Stattgabe zu ermäßigen; die Mindestgebühr nach den Absätzen 1 und 3 darf nicht unterschritten werden.

Von der Erhebung einer Gebühr oder Auslage kann in den Fällen der Gebührennummern 1, 3 bis 9 und 11 teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung wissenschaftlichen, analytischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken von besonderer Bedeutung dient oder wenn die Erhebung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen für den Gebührenschuldner steht.

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag erforderlich ist, beendet worden ist.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1676 - 1677)

GebührennummerGebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche LeistungGebühr in Euro
1    Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes
1.1  Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.1.1Anbau einschließlich Gewinnung190
1.1.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)380
1.1.3Binnenhandel470
1.1.4– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als7 050
1.1.5Außenhandel einschließlich Binnenhandel830
1.1.6– jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als12 450
1.2  Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.2.1Anbau einschließlich Gewinnung150
1.2.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)150
1.2.3Erwerb150
1.2.4Abgabe150
1.2.5Einfuhr150
1.2.6Ausfuhr150
1.3  Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.3.1Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)380
1.3.2Einfuhr400
1.3.3Ausfuhr400
2    Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
2.1  Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes70
2.2  Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Apothekenbetreibers35
3    In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
3.1  Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungenentsprechend
Gebührennummer 1
3.2  Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
3.3  Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes,50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
4    In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:
4.1  Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung75
4.2  Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung150
5    Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
6    Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes150
7    Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes150
8    Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes200 bis 4 000
9    Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung60
10   Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück30
11   Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
11.1 Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte50 bis 500
11.2 Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen50 bis 250
11.3 Fachliche Beratung des Antragstellers150 bis 1 500
Jur. Bezeichnung
BtMKostV 2009
Pub. Bezeichnung
BtMKostV
Veröffentlicht
30.06.2009
Fundstellen
2009, 1675: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 8 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 21 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 8 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 8 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018