BSI-KostV 2005(BSI-KostV)

BSI-Kostenverordnung

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), der zuletzt durch Artikel 21 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(1) Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird.

(4) Gebühren und Auslagen, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

(1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(2) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für

1.
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden,
2.
Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.
Bei Leistungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet.

(3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Gebührenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen.

Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Gebühren- und Auslagenpflicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 520 - 521)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote


Gebührenverzeichnis
 GebührentatbestandGebühren in Euro
I.Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)
 
1.Zertifizierungen/Bestätigungen einschließlich Evaluierungsbegleitung nach Common Criteria (CC), Information Technology Security Evaluation Criteria (ITSEC), dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch oder anderen IT-Sicherheitskriterienwerken 
1.1Produkt, System- und Schutzprofilzertifizierungen 
1.1.1Zertifizierungen oder Bestätigungen nach CC und ITSEC In der Produktklasse I
(einfache IT-Produkte kleineren Umfangs, z. B. Chipkarten-Lesegeräte)
 
 CCITSEC 
 EAL 1 1.200
 EAL 2E 12.380
 EAL 3E 23.670
 EAL 4E 34.670
 EAL 5E 46.210
 EAL 6E 58.290
 EAL 7E 610.920
In der Produktklasse II
(IT-Produkte von mittlerem Umfang und Komplexität, z. B. PC-Sicherheitsoberflächen, Smartcard-Anwendungssoftware, allgemeine Anwendungssoftware)
 
 CCITSEC 
 EAL 1 1.700
 EAL 2E 13.080
 EAL 3E 25.250
 EAL 4E 36.790
 EAL 5E 48.840
 EAL 6E 511.670
 EAL 7E 615.050
In der Produktklasse III
(umfangreiche und komplexe IT-Produkte, z. B. Standard-Betriebssysteme, Smartcard-Hardware und Betriebssysteme, Firewalls)
 
 CCITSEC 
 EAL 1 2.780
 EAL 2E 14.130
 EAL 3E 26.500
 EAL 4E 39.040
 EAL 5E 412.170
 EAL 6E 516.050
 EAL 7E 620.420
1.1.2Bestätigung in Ergänzung zu einer BSI-Zertifizierung/Zertifizierung in Ergänzung zu einer BSI-Bestätigung500
1.1.3Maintenanceverfahren (ohne notwendige Re-Evaluierung) Grundgebühr,
zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII
280
1.1.4Re-Zertifizierungen (mit notwendiger Re-Evaluierung) Grundgebühr,
zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII
800
1.1.5Zertifizierung von Schutzprofilengebühren- und auslagenfrei bis 12/2006
1.1.6Produktzertifizierungen (z. B. für IT-Produktlösungen) nach sonstigen IT-Sicherheitskriterienwerken 
1.1.7Akkreditierung/Lizenzierung einer Prüfstelle (für Evaluierungen von IT-Sicherheitsprodukten zur Vorbereitung der Zertifizierung nach CC/ITSEC oder anderen IT-Sicherheitskriterien) Basis-Akkreditierung3.150
Lizenzierung pro Prüfgebiet einschließlich Überlassung eines Prüfbausteins für 60 Tage7.350
Wiederholungsbegutachtung der Prüfstelle2.250
Aussetzung der Akkreditierung/Lizenzierung nach Aufwand entspr. VII 
Workshop zur Ausbildung der Evaluatoren, pro Teilnehmer1.700
In-House Workshop in der Prüfstelleauf Anfrage
1.1.8Verträge mit privaten Zertifizierungsstellen zur Anerkennung von Zertifizierungen Grundgebühr bei Vertragsabschluss3.000
zusätzlich für die Anerkennung je Zertifikat: Grundgebühr zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII200
Verlängerung/Erneuerung eines Anerkennungsvertrages1.500
1.2Zertifizierung von IT-Infrastrukturen und IT-Verbünden, Zertifizierung von Certification Authorities (CAs) 
1.2.1IT-Grundschutz-Zertifizierung nach dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch Auditorenausbildung und Lizenzierung, pro Teilnehmer1.800
Veröffentlichung von Selbsterklärungen45
Erteilung eines IT-Grundschutz-Zertifikates2.500
1.2.2Zertifizierung von CAs 
- Aufnahme in die Verwaltungs-PKI, Erstzertifizierung und laufender Betrieb400
- Re-Zertifizierung und laufender Betrieb250
2.Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG)
 
2.1Evaluierungen zum Zwecke der Zertifizierung
Nach Aufwand entspr. VII
 
2.2Abstrahlprüfungen
Nach Aufwand entspr. VII
 
2.3Zonenvermessungen
Nach Aufwand entspr. VII
 
2.4Sicherheitstechnische Abnahmeprüfungen/Zulassungen
Nach Aufwand entspr. VII
 
3.Sonstige Beratungsleistungen im Rahmen der Zertifizierung, z. B. bei Abbruch der Zertifizierung oder der Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
 
II.Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
 
III.Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
 
IV.Beratungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG
Nach Aufwand entspr. VII
 
V.Vermietung von Anlagen, Geräten und WerkzeugenKosten auf Anfrage bis zur Höhe der Kosten des Ausgangsverfahrens
VI.Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO
Im Falle des Unterliegens nach Aufwand entspr. VII
VII.Gebührensätze 
1 Mitarbeiter des höheren Dienstes84 pro Stunde
1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes68 pro Stunde
1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes54 pro Stunde

Jur. Bezeichnung
BSI-KostV 2005
Pub. Bezeichnung
BSI-KostV
Veröffentlicht
03.03.2005
Fundstellen
2005, 519: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2019
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 1 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2016, Art. 3 Abs. 1 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2016