BSGWidAnO 2011

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundessozialgerichts in beamtenrechtlichen und richterdienstrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, soweit das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für die getroffene Maßnahme zuständig war.

Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis übertragen, soweit das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

Diese Anordnung wird am 1. Juni 2011 wirksam. Die Abschnitte I und II sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten des Bundessozialgerichts.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Jur. Bezeichnung
BSGWidAnO 2011
Veröffentlicht
16.05.2011
Fundstellen
2011, 939: BGBl I