BSAVfV

Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt

(1) Der Sortenschutzantrag ist in zweifacher Ausfertigung, der Antrag auf Sortenzulassung in dreifacher Ausfertigung zu stellen; die Sortenbezeichnung ist in zweifacher Ausfertigung anzugeben.

(2) Für die Anträge und die Angabe der Sortenbezeichnung sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

(3) Betrifft der Antrag auf Sortenzulassung eine Sorte von

1.
Getreide,
2.
Welschem Weidelgras,
3.
Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist,
4.
Winterraps zur Körnernutzung oder
5.
Kartoffel,
so sind ihm Ergebnisse von Prüfungen beizufügen, die Aufschluss über die Eigenschaften der Sorte geben. Das Bundessortenamt setzt, soweit es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse notwendig ist, nach Anhörung der betroffenen Spitzenverbände allgemeine Anforderungen an die Prüfungen fest und teilt diese auf Anfrage mit.

Beim Bundessortenamt können in folgenden Antragsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden:

1.
Sortenschutz,
2.
Sortenzulassung.

(1) Die elektronischen Dokumente sind in der in Anlage 1 bezeichneten Art und Weise einzureichen.

(2) Die elektronischen Dokumente können ebenfalls ohne elektronische Signatur in Papierform eingereicht werden. In diesem Fall sind der nach dem Ausdrucken automatisch erzeugte 2D-Barcode und die handschriftliche Unterschrift zwingend notwendig.

(1) Das Bundessortenamt beginnt die Prüfung der Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Registerprüfung) in der auf den Antragstag folgenden Vegetationsperiode, wenn der Antrag bis zu dem für die jeweilige Art bekanntgemachten Termin vollständig eingegangen ist. Im Falle des § 26 Abs. 4 des Sortenschutzgesetzes beginnt das Bundessortenamt die Registerprüfung in der Vegetationsperiode, die dem Einsendetermin folgt, bis zu dem das Vermehrungsmaterial vorgelegt worden ist. Grundlage der Registerprüfung ist das vom Antragsteller für die Prüfung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut.

(2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, kann das Bundessortenamt die Registerprüfung von Amts wegen auf alle Erbkomponenten erstrecken.

(3) Bei Rebe und Baumarten kann das Bundessortenamt auf Antrag die Registerprüfung später beginnen, und zwar bei

1.
Sorten von Baumarten, soweit das Vermehrungsgut hinsichtlich des Inverkehrbringens dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegt, bis zur Zulassung als Ausgangsmaterial nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Sorten von Obstarten einschließlich Unterlagssorten sowie von Gehölzen für den Straßen- und Landschaftsbau bis längstens 15 Jahre nach der Antragstellung;
3.
Ziersorten bis längstens 8 Jahre nach der Antragstellung.

(4) Die Registerprüfung dauert bis zum Ende der für das Feststellen ausreichender Prüfungsergebnisse für die Erstellung des Prüfungsberichtes nach § 7 erforderlichen Zeit (Regelprüfzeit), soweit ausreichende Prüfungsergebnisse für die Erstellung eines Prüfungsberichtes gemäß § 7 vorliegen. Das Bundessortenamt macht die Regelprüfzeit für die einzelnen Arten bekannt.

(5) Bei der Registerprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprüfung heranziehen.

(1) Das Bundessortenamt beginnt im Verfahren der Sortenzulassung die Prüfung der Sorte auf landeskulturellen Wert (Wertprüfung), sobald es nach den Ergebnissen der Registerprüfung annimmt, dass die Sorte voraussichtlich unterscheidbar, homogen und beständig ist. Das Bundessortenamt kann mit der Wertprüfung früher, jedoch nicht vor der Registerprüfung beginnen.

(2) Auf Antrag kann das Bundessortenamt die Wertprüfung später als nach Absatz 1 Satz 1 beginnen oder sie, falls es sie bereits begonnen hat, aussetzen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht über das für die Wertprüfung erforderliche Saatgut verfügt. In diesem Fall setzt es dem Antragsteller eine Frist, innerhalb derer das erforderliche Saatgut vorzulegen ist.

(3) Das Bundessortenamt kann die Wertprüfung von Amts wegen aussetzen, wenn sich in der Registerprüfung Zweifel hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der Sorte oder Mängel in der Homogenität oder Beständigkeit ergeben haben.

(4) Die Wertprüfung dauert in der Regel drei Ertragsjahre.

(5) Bei der Wertprüfung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Registerprüfung heranziehen.

(1) Im Verfahren der Sortenzulassung gilt für die Prüfung der physiologischen Merkmale bei Sorten von Rebe § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Die Prüfung dauert mindestens fünf Ertragsjahre.

(2) Bei der Prüfung kann das Bundessortenamt auch Feststellungen auf Grund vergleichender Sortenprüfungen heranziehen, wenn diese amtlich oder unter amtlicher Überwachung angelegt und ausgewertet worden sind.

Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Vermehrungsmaterial oder Saatgut für die Registerprüfung sowie das Saatgut für die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe für die Prüfung der physiologischen Merkmale vorzulegen ist. Das Vermehrungsmaterial oder Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen worden sein, soweit nicht das Bundessortenamt eine solche vorgeschrieben oder gestattet hat.

(1) Unter Berücksichtigung der botanischen Gegebenheiten wählt das Bundessortenamt für die einzelnen Arten die für die Unterscheidbarkeit der Sorten wichtigen Merkmale aus und setzt Art und Umfang der Prüfungen fest. Dabei erstreckt das Bundessortenamt

1.
im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. EU Nr. L 254 S. 7) genannten Arten sowie
2.
im Falle der in Artikel 1 der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. EU Nr. L 254 S. 11) genannten Arten
die Prüfung auf die Erfüllung der dort jeweils genannten Bedingungen unter Einbeziehung der dort jeweils in den jeweiligen Artikel 2 genannten Merkmale und berücksichtigt die dort jeweils in den jeweiligen Artikel 3 genannten Anforderungen. Soweit in den jeweiligen Artikeln 1 bis 3 der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG auf die Anhänge dieser Richtlinien verwiesen wird, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der jeweils geltenden Fassung an. Werden diese Anhänge geändert, wendet das Bundessortenamt die Anhänge in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsrichtlinie festgelegten Anwendungstages an.

(2) Gibt der Antragsteller im Antrag auf Sortenzulassung verschiedene, nicht vom selben Prüfungsumfang erfasste Anbauweisen oder Nutzungsrichtungen an, so werden die Wertprüfung und bei Sorten von Rebe die Prüfung der physiologischen Merkmale für jede angegebene Anbauweise oder Nutzungsrichtung gesondert durchgeführt.

Das Bundessortenamt übersendet dem Antragsteller jeweils einen Prüfungsbericht, sobald es das Ergebnis der Registerprüfung, der Wertprüfung oder bei Sorten von Rebe der Prüfung der physiologischen Merkmale zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält.

(1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten und die Überwachung der Erhaltung der zugelassenen Sorten gelten die §§ 5 und 6 Abs. 1 entsprechend.

(2) Das Bundessortenamt kann für die Überwachung auch Proben, die

1.
in Betrieben, die Saatgut erzeugen,
2.
aus im Verkehr befindlichem Saatgut oder
3.
von den jeweils zuständigen Stellen für andere Zwecke
entnommen worden sind, heranziehen.

(3) Der Sortenschutzinhaber hat dem Bundessortenamt die für die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte getroffenen Maßnahmen zu gestatten. Der Züchter und jeder weitere Züchter hat dem Bundessortenamt die für die Sortenüberwachung oder die Überwachung der weiteren Erhaltungszüchtung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung der für die systematische Erhaltungszüchtung getroffenen Maßnahmen zu gestatten.

(4) Ergibt die Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte oder die Sortenüberwachung, dass die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist, so übersendet das Bundessortenamt dem Sortenschutzinhaber oder dem Züchter einen Prüfungsbericht.

Zur Feststellung der Anbau- und Marktbedeutung einer Sorte nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt die Sorte anbauen. Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.

Als Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes wird das vom Bundessortenamt herausgegebene Blatt für Sortenwesen bestimmt.

(1) Saatgut von Sorten nach § 55 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und von Sorten, die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind und für die die Erhaltungszüchtung im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchgeführt wird, darf anerkannt werden,

1.
soweit dies erforderlich ist, um zur Verbesserung der Saatgutversorgung in Vertragsstaaten Vermehrungsvorhaben im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes durchführen zu können, und
2.
wenn Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten.

(2) Das Bundessortenamt stellt auf Antrag fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, und erteilt dem Antragsteller hierüber einen Bescheid.

(1) Die Gebührentatbestände und Gebührensätze bestimmen sich nach dem jeweiligen Gebührenverzeichnis (Anlagen 2 und 3).

(2) Das Bundessortenamt erhebt nur die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen.

(1) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204, 222, 232 und 251 der Anlage 2) werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, für jede angefangene Prüfungsperiode erhoben. Die Gebührenschuld entsteht für jede Prüfungsperiode zu dem vom Bundessortenamt bestimmten Zeitpunkt. Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prüfungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begonnen hat.

(2) Können bei Sorten mehrjähriger Arten wegen der artbedingten Entwicklung der Pflanzen die Ausprägungen der Merkmale oder Eigenschaften in einer Prüfungsperiode nicht oder nicht vollständig festgestellt werden, so wird für diese Prüfungsperiode die Hälfte der Prüfungsgebühren erhoben.

(3) Hat der Antragsteller für eine Sorte mehr als eine Nutzungsrichtung oder Anbauweise angegeben, so wird die Gebühr für jede Nutzungsrichtung oder Anbauweise erhoben, für die eine besondere Prüfung notwendig ist.

(4) Die Prüfungsgebühren (Gebührennummern 102, 202, 203, 204 der Anlage 2) erhöhen sich bis zur Höhe der entstandenen Kosten im Falle

1.
der Durchführung der vollständigen Anbauprüfung oder sonst erforderlicher Untersuchungen durch eine andere Stelle im Ausland oder Übernahme von Prüfungsergebnissen einer solchen Stelle oder
2.
einer Prüfung außerhalb des üblichen Rahmens der Prüfung von Sorten der gleichen Art.

(5) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden und bei denen das Bundessortenamt die Registerprüfung auf die Erbkomponenten erstreckt, wird für diese Prüfung zusätzlich eine Gebühr nach den Gebührennummern 102 und 202 der Anlage 2 erhoben.

(6) Für die Zulassung von Erhaltungssorten gelten die in Anlage 3 gesondert aufgeführten Gebührentatbestände und Gebührensätze.

(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren) oder für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt.

(2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend.

(3) Soweit für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten ist, wird daneben eine Überwachungsgebühr nicht erhoben.

(4) Soweit der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebührennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben.

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundessortenamt in den Angelegenheiten, für die es nach § 37 des Saatgutverkehrsgesetzes zuständig ist.

Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2016 entstanden ist, sind nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben.

(Inkrafttreten)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 578 - 579

1.
Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an das Bundessortenamt im Wege der Dateiübertragung mittels des Protokolls HTTP-S (Hyper Text Transfer Protocol Secure) zu übermitteln. Die offene Übertragung als Dateianhang an eine elektronische Nachricht (E-Mail) ist nicht erlaubt.
Die Übermittlung auf Datenträgern ist nicht zugelassen.
2.
Zur qualifizierten elektronischen Signatur sind die aktuellen Hinweise auf der Internetseite
http://www.bundessortenamt.de/signatur
zu beachten.
Die Signatur bezieht den Antrag mit allen seinen Anlagen ein.
3.
Das elektronische Dokument muss folgenden Formatbedingungen genügen:
a)
Antrag mit Technischem Fragebogen
Adobe PDF 1.6 (Portable Document Format) und höher (gemäß den bereitgestellten Anträgen), Formatänderungen sind nicht erlaubt,
b)
Anlagen
aa)
Adobe PDF 1.3 (Portable Document Format) und höher
bb)
Microsoft Word 97 und höher
cc)
Microsoft Excel 97 und höher
dd)
ASCII (American Standard Code for Information Interchange)
ee)
JPEG (Joint Photographic Experts Group).
4.
Die Dateinamen für Anlagen müssen einer der folgenden Bedingungen genügen:
a)
Bezeichnung "Anlage" mit fortlaufender Nummer
Beispiel 1: Anlage1.pdf
Beispiel 2: Anlage2.doc,
b)
Bezeichnung "Anlage" mit inhaltlicher Kurzbezeichnung (Dateiname einschließlich dessen Erweiterung: maximal 25-stellig, ohne Sonderzeichen; Umlaute sind zu umschreiben)
Beispiel 3: Anlage Vollmacht.pdf
Beispiel 4: Anlage Zeitvorrang.pdf
Beispiel 5: Anlage Foto1.jpg.
5.
Die Anlagen können für die Übersendung in einer Archivdatei des Formates ZIP zusammengefasst werden. Das ZIP-Archiv darf keine anderen ZIP-Archive und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. In einem ZIP-Archiv sollen nur Dateien abgelegt werden, die zu einem Antrag gehören – Beispiel 6: Anlage.zip.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1938 - 1944)



Vorbemerkungen



Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

Artengruppe 1
Getreide einschließlich Mais
Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais
Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen, Mohrenhirse, Sudangras und Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense
Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten
Artengruppe 2
Futterpflanzen
Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras
Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne
Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen
Artengruppe 3
Öl- und Faserpflanzen
Unterartengruppe 3.1
Winterraps
Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume
Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen
Artengruppe 4
Rüben
Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben
Artengruppe 5
Kartoffel
Artengruppe 6
Reben
Artengruppe 7
Sonstige landwirtschaftliche Arten
Artengruppe 8
Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen
Artengruppe 9
Obstarten
10 
Artengruppe 10
Gehölzarten
11 
Artengruppe 11
Zierpflanzenarten
Unterartengruppe 11.1
Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa
Unterartengruppe 11.2
Sonstige Zierpflanzenarten



Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SortG)
Gebühr
(Euro)
1234
1Sortenschutzgesetz (SortG)
100Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes§ 21
101Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes§ 22  600
102Registerprüfung§ 26 Abs. 1 bis 5
102.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.11 610
102.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.21 150
102.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  920
102.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.11 380
102.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.21 150
102.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  920
102.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.11 610
102.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.21 150
102.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  920
102.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.11 150
102.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  920
102.12bei Sorten der Artengruppe 51 500
102.13bei Sorten der Artengruppe 61 500
102.14bei Sorten der Artengruppe 7  920
102.15bei Sorten der Artengruppe 81 270
102.16bei Sorten der Artengruppe 91 270
102.17bei Sorten der Artengruppe 101 270
102.18bei Sorten der Unterartengruppe 11.11 270
102.19bei Sorten der Unterartengruppe 11.2  920
102.20bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig§ 26 Abs. 2
  360


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SortG)
Gebühr
(Euro)
1234
Artengruppe
110Jahresgebühren§ 33 Abs. 11.11.21.3
2.12.22.3
3.13.23.3
4.164.2
57
8
9
10
11.1
11.2
110.1bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht
110.1.11. Schutzjahr  290170 60
110.1.22. Schutzjahr  350230120
110.1.33. Schutzjahr  460290170
110.1.44. Schutzjahr  580350230
110.1.55. Schutzjahr  690400290
110.1.66. Schutzjahr  810460350
110.1.77. Schutzjahr  920580350
110.1.88. Schutzjahr und folgende je1 040690350
110.2bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes



§ 10c




170




120




 60


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SortG)
Gebühr
(Euro)
1234
120Sonstige Verfahren
121Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes§ 12 Abs. 1710
122Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte§ 28 Abs. 1 Nr. 5
und Abs. 3


120
123Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2

600
124Widerspruchsentscheidung
124.1gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes§ 18 Abs. 3;
§ 31 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 und 2


600
124.2gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht§ 12 Abs. 1
710
124.3gegen eine andere Entscheidung180
125Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland§ 26 Abs. 5
360


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)
Gebühr
(Euro)
1234
2Saatgutverkehrsgesetz (SaatG)
200Verfahren der Sortenzulassung§ 41
201Entscheidung über die Sortenzulassung§ 42  430
202Registerprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3
202.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.11 610
202.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.21 150
202.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.3  920
202.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.11 380
202.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.21 150
202.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.3  920
202.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.11 610
202.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.21 150
202.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.3  920
202.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.11 150
202.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.2  920
202.12bei Sorten der Artengruppe 51 500
202.13bei Sorten der Artengruppe 61 500
202.13.1für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich – einmalig§ 42 Abs. 4a  170
202.14bei Sorten der Artengruppe 7  920
202.15bei Sorten der Artengruppe 81 270
202.16bei Sorten der Artengruppe 91 270
202.17bei Sorten der Artengruppe 101 270
202.18bei Sorten der Unterartengruppe 11.11 270
202.19bei Sorten der Unterartengruppe 11.2  920
202.20bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
  360
203Wertprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3
203.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.13 340
203.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.22 190
203.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.31 380
203.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.13 340
203.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.22 190
203.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.31 380
203.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.13 340
203.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.22 190
203.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.31 380
203.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.15 290
203.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.21 380
203.12bei Sorten der Artengruppe 5  260
203.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3
1 380
204Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe§ 30 Abs. 4
204.1durch gesonderten Anbau2 650
204.2durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung  330
204.3durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig

  540


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)
Gebühr
(Euro)
1234
Artengruppe
210Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung§ 37 Satz 21.11.21.3
2.12.22.3
3.13.23.3
4.164.2
58
9
210.11. Zulassungsjahr  290170 60
210.22. Zulassungsjahr  350230120
210.33. Zulassungsjahr  460290170
210.44. Zulassungsjahr  580350230
210.55. Zulassungsjahr  690400290
210.66. Zulassungsjahr  810460350
210.77. Zulassungsjahr  920580350
210.88. Zulassungsjahr
und folgende je

1 040

690

350


Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)
Gebühr
(Euro)
1234
220Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung§ 36 Abs. 2 und 3
221Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung  400
222Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1bei Sorten der Unterartengruppe 1.13 340
222.2bei Sorten der Unterartengruppe 1.22 190
222.3bei Sorten der Unterartengruppe 1.31 380
222.4bei Sorten der Unterartengruppe 2.13 340
222.5bei Sorten der Unterartengruppe 2.22 190
222.6bei Sorten der Unterartengruppe 2.31 380
222.7bei Sorten der Unterartengruppe 3.13 340
222.8bei Sorten der Unterartengruppe 3.22 190
222.9bei Sorten der Unterartengruppe 3.31 380
222.10bei Sorten der Unterartengruppe 4.15 290
222.11bei Sorten der Unterartengruppe 4.21 380
222.12bei Sorten der Artengruppe 5  260
222.13Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3
1 380
230Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters§ 46
231Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters  400
232Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6
  680
232.2Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6  430
240Sonstige Verfahren
241Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte§ 47 Abs. 4 Satz 1
  120
242Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8

  400
243Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters§ 52 Abs. 5
in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8



  400
244Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte§ 3 Abs. 2
  230
245Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
245.1bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen§ 14b Abs. 3
   70
245.2bei Sorten anderer Arten§ 55 Abs. 2 Satz 1  230
246Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte§ 36 Abs. 3 und
§ 52 Abs. 6

  370
247Widerspruchsentscheidung
247.1gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung§ 38 Abs. 3;
§ 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8


  400
247.2gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung§ 36 Abs. 2 und 3
  400
247.3gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters§ 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8



  400
247.4gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte§ 3 Abs. 2

  180
247.5gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der Anerkennungsfähigkeit§ 55 Abs. 2 Satz 1
  180
247.6gegen eine andere Entscheidung  180
248Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland§ 44 Abs. 5
  360
249Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen§ 3a Abs. 2 und 3

  180
250Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung§ 33 Abs. 8
SaatgutV

  140
251Nachprüfung von Saatgut
251.1Nachprüfung von anerkanntem Saatgut§ 16 SaatgutV  160
251.2Nachprüfung von Standardsaatgut§ 21 Abs. 4
SaatgutV

  160
3Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
300Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen Unterlagen, je Sorte§ 29 SortG
§ 49 SaatG


   20
310Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 24675 v. H. der Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung; Ermäßigung bis zu
25 v. H. der Gebühr für Leistungen
oder Absehen von der Gebührenerhebung, wenn dies der Billigkeit entspricht
(§ 15 Abs. 2 VwKostG vom 23. Juni 1970 in der am 14. August 2013 geltenden Fassung)
320Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebührennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246
330Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 231, 244, 245 und 246

Soweit nichts anderes angegeben.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 451 - 452; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)



Gebühren-
nummer
GebührentatbestandBezogene Vorschrift
(SaatG)
Gebühr
(Euro)
1234
4Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in Verbindung mit der
Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung (Erhaltungssorten-VO)
400Verfahren der Sortenzulassung§ 41
401Entscheidung über die Sortenzulassung§ 42
in Verbindung mit
§ 4 Erhaltungssorten-VO

30
402Registerprüfung§ 44 Abs. 1 bis 3
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 bis 4
Erhaltungssorten-VO
402.1bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten170
402.2bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig
30
410Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung
§ 37 Satz 2

30
420Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung§ 36 Abs. 2 und 3
421Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung30
430Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters§ 46
431Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters30
432Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung
§ 48

30
440Sonstige Verfahren
441Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte
§ 47 Abs. 4 Satz 1

30
442Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung§ 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 830
443Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters§ 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6
und 8



30
444Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
§ 3 Abs. 2

30
445Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte
§ 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6

30
446Widerspruchsentscheidung
446.1gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung§ 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4
Nr. 1 bis 8

30
446.2gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer Sortenzulassung
§ 36 Abs. 2 und 3

30
446.3gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters§ 46; § 52 Abs. 5
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6
und 8



30
446.4gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte

§ 3 Abs. 2


30
446.5gegen eine andere Entscheidung30

Soweit nichts anderes angegeben.

Jur. Bezeichnung
BSAVfV
Pub. Bezeichnung
BSAVfV
Veröffentlicht
30.12.1985
Fundstellen
1986, 23: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.9.2004 I 2552;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 83 G v. 18.7.2016 I 1666