BranntwMonG

Branntweinmonopolgesetz

Gesetz über das Branntweinmonopol

ERSTER TEIL
 Branntweinmonopol
  Erster Abschnitt 
   Gegenstand und Geltungsgebiet des Monopols
   Gegenstand des Monopols
     Gegenstand des Monopols§ 1
   Monopolgebiet
     § 2
   Einfuhrmonopol
     (weggefallen)§ 3
  Zweiter Abschnitt 
   Verwaltung des Monopols
   Erster Titel 
    Bundesmonopolverwaltung§§ 4 bis 16
   Allgemeine Vorschriften
     § 4
     § 5
     (weggefallen)§ 6
    Präsident oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung
     § 7
   Das Bundesmonopolamt
     § 8
     Die Verwertungsstelle§ 9
     (weggefallen)§ 10
    Der Beirat
     (weggefallen)§§ 11, 12
     (weggefallen)§ 13
     (weggefallen)§ 14
     (weggefallen)§ 15
   Der Gewerbeausschuß
     (weggefallen)§ 16
   Zweiter Titel 
    Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
     § 17
     § 18
     § 19
  Dritter Abschnitt 
   Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
   Erster Titel 
    Brennereien
     § 20
     § 21
     (weggefallen)§§ 22 u. 23
    Brennereiklassen
     § 24
   Landwirtschaftliche Brennereien
     § 25
     (weggefallen)§ 25a
     § 26
     (weggefallen)§ 26a
   Obstbrennereien
     § 27
   Gewerbliche Brennereien
     § 28
   Zweiter Titel 
    Reinigung des Branntweins
    § 29
  Vierter Abschnitt 
   Brennrecht
     § 30
     § 31
     (weggefallen)§§ 32 bis 33a
   Kleinbrennereien
     § 34
     (weggefallen)§ 35
   Stoffbesitzer
     § 36
   Obstgemeinschaftsbrennereien
     § 37
     (weggefallen)§ 37a
   Verlust des Brennrechts
     § 38
     § 39
     (weggefallen)§ 39a
   Jahresbrennrecht
     § 40
     § 41
     Zulassung der Zusammenlegung und der Übertragung§ 42
     § 42a
  Fünfter Abschnitt 
   Überwachung der Herstellung und Verwendung von Branntwein und Branntweinerzeugnissen
   Erster Titel 
    Amtliche Aufsicht
     § 43
     § 44
     § 45
     § 46
     § 48
     (weggefallen)§ 49 bis 51
     (weggefallen)§ 51a
     Sicherstellung im Aufsichtsweg und Überführung in das Eigentum des Bundes§ 51b
     (weggefallen)§ 51c
   Zweiter Titel 
    Verschlußbrennereien
     § 52
     § 53
     § 54
     (weggefallen)§ 55 u. 56
   Dritter Titel 
     Abfindungsbrennereien
     § 57
  Sechster Abschnitt 
   Ablieferung und Übernahme des Branntweins
     § 58
     § 58a
     § 59
     § 60
     § 61
     Anbietungspflicht§ 61a
  Siebenter Abschnitt 
   Branntweinübernahmepreise
     (weggefallen)§ 62
     § 63
     Übernahmegeld in den Fällen des § 61a§ 63a
     § 64
   Branntweingrundpreis
     § 65
   Betriebsabzüge
     § 66
     (weggefallen)§ 67
    Betriebszuschläge
     § 68
     § 69
     (weggefallen)§§ 70 u. 71
    Abzüge und Zuschläge bei besonderen Verhältnissen
     § 72
     (weggefallen)§ 72a
     § 72b
     § 73
    Erhöhter Übernahmepreis
     (weggefallen)§ 73a
    Übernahmebrand
     § 74
    Zahlung des Übernahmegeldes
     § 75
  Achter Abschnitt 
   Befreiung von der Ablieferung, Branntweinaufschlag
     § 76
     § 77
     (weggefallen)§§ 78 bis 82
     (weggefallen)§ 82a
  Neunter Abschnitt 
   Branntweinverwertung und Branntweinhandel
   Erster Titel 
    Branntweinverwertung durch die Bundesmonopolverwaltung§§ 83 bis 98
    I. Allgemeine Vorschriften
      (weggefallen)§ 83
      § 84
      (weggefallen)§§ 85 u. 86
    II. Verwertung des unverarbeiteten Branntweins
      (weggefallen)§ 87
      § 88
      (weggefallen)§§ 89 bis 98
   Zweiter Titel 
    Branntweinverwertung durch andere als die Bundesmonopolverwaltung und Branntweinhandel
     (weggefallen)§§ 99 bis 104
   Ausfuhr 
     (weggefallen)§ 105
   Brandweinhandel 
     § 106
     (weggefallen)§ 107
  Zehnter Abschnitt 
   Besondere Vorschriften
     Berechnung bei Verkürzung von Branntweinsteuer§ 108
     Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt§ 109
     § 110
     (weggefallen)§§ 110a u. 110b
     Verjährung, Verzinsung, Säumniszuschläge§ 111
     Kosten§ 112
     (weggefallen)§ 113
     Vollstreckung§ 114
   Methylalkohol 
     (weggefallen)§ 115
   Hefe 
     (weggefallen)§§ 116 u. 117
   Aufwendungen für Wohlfahrts- und Wirtschaftszwecke 
     (weggefallen)§ 118
     (weggefallen)§ 118a
  Elfter Abschnitt
   Straf- und Bußgeldvorschriften
     (weggefallen)§§ 119 bis 125
     Monopolordnungswidrigkeiten§ 126
     (weggefallen)§ 127
      § 128
     (weggefallen)§ 129
     (weggefallen)§ 129a
ZWEITER TEIL 
 Branntweinsteuer
  Abschnitt 1
   Allgemeine Bestimmungen
     Steuergebiet, Steuergegenstand§ 130
     Steuertarif§ 131
     Sonstige Begriffsbestimmungen§ 132
  Abschnitt 2
   Steueraussetzung und Besteuerung
     Steuerlager§ 133
     Steuerlagerinhaber§ 134
     Registrierte Empfänger§ 135
     Registrierte Versender§ 136
     Begünstigte§ 137
     Beförderungen (Allgemeines)§ 138
     Beförderungen im Steuergebiet§ 139
     Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten§ 140
     Ausfuhr§ 141
     Unregelmäßigkeiten während der Beförderung§ 142
     Steuerentstehung, Steuerschuldner§ 143
     Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit§ 144
  Abschnitt 3
   Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
     Einfuhr§ 145
     Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren§ 146
     Steuerentstehung, Steuerschuldner§ 147
  Abschnitt 4
   Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
     Erwerb durch Privatpersonen§ 148
     Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken§ 149
     Versandhandel§ 150
     Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten§ 151
  Abschnitt 5
   Steuervergünstigungen
     Steuerbefreiungen§ 152
     Verwender§ 153
     Steuerentlastung im Steuergebiet§ 154
     Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten§ 155
  Abschnitt 6
   Schlussbestimmungen zum Zweiten Teil
     Steueraufsicht§ 156
     Geschäftsstatistik§ 157
     Ordnungswidrigkeiten§ 158
     Besondere Ermächtigungen§ 159
DRITTER TEIL 
  Übergangs- und Schlussvorschriften
     Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil§ 160
  Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
     § 161
  Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes
     § 162
     § 163
     § 164
     § 165
     
     § 166

(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes nicht der Bundesmonopolverwaltung übertragen ist, liegt sie den mit der Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben beauftragten Bundesbehörden (Finanzbehörden) ob.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Verhältnis zwischen der Bundesmonopolverwaltung und den Finanzbehörden.

Für die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Bundesministerium der Finanzen näher zu bestimmende Vergütung gewährt.

Neben den Beamten der Bundesmonopolverwaltung und den in § 17 genannten Beamten haben alle Bundes- und Landesbeamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich alle Polizeibeamten zum Schutz des Monopols mitzuwirken. Sie haben Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt werden, sofort den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

(1) Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen.

(2) Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben worden sind, gelten auch fernerhin als landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 25 und 26 erfüllen.

Branntwein, der unter Abfindung (§ 57) hergestellt wurde, darf nur mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung gereinigt werden. Dies gilt nicht für den Feinbrand in der Abfindungsbrennerei.

Die Vorschriften über das Brennrecht finden auf Monopolbrennereien, soweit sie Branntwein aus den in § 21 Nr. 2 genannten Stoffen verarbeiten, keine Anwendung.

Soweit Eigenbrennereien nach dem bisherigen Gesetz ein Brennrecht hatten, bleibt es in Geltung.

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann unter Berücksichtigung des Bestandes und des voraussichtlichen Verbrauchs an Branntwein und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln festsetzen, um wieviel Hundertteile das Brennrecht der einzelnen Brennereigruppen für das Betriebsjahr zu erhöhen oder zu kürzen ist. Dabei können Brennereien, die ihr für die Verarbeitung bestimmter Stoffe geltendes Brennrecht durch Verarbeitung anderer Stoffe nutzen, nur dann als besondere Brennereigruppe behandelt werden, wenn die anderweite Nutzung zehn Hundertteile der Erzeugung im Jahresbrennrecht übersteigt. Das Brennrecht der einzelnen Brennerei darf nicht unter zehn Hektoliter Alkohol (hl A) gekürzt werden.

(2) Wenn in einem Betriebsjahr sich eine Kürzung des Gesamtbrennrechts als notwendig erweist, so werden die Brennrechte

von 10 bis 100 Hektoliter nur um 1/10,
von 100 bis 200 Hektoliter nur um 3/10,
von 200 bis 300 Hektoliter nur um 4/10
des Betrages gekürzt, um den die übrigen Brennrechte gekürzt werden.

(3) Die Bundesmonopolverwaltung kann bei drohendem Verderb der Rohstoffe oder bei überdurchschnittlich guten Ernteerträgen den Vorgriff auf das Jahresbrennrecht des folgenden Betriebsjahres sowie bei nichtverschuldeten Betriebsstörungen oder bei außergewöhnlichen Mißernten die nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts des ablaufenden Betriebsjahres gestatten, soweit dadurch monopolwirtschaftliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dabei dürfen 10 vom Hundert des regelmäßigen Brennrechts nicht überschritten werden. Der Antrag auf nachträgliche Ausnutzung des Jahresbrennrechts muß spätestens vor Ende des Betriebsjahres gestellt sein.

(4) Ab dem Betriebsjahr 2013/2014 werden keine Jahresbrennrechte mehr festgesetzt.

(5) (weggefallen)

(1) In Abschnitten von zehn zu zehn Jahren dürfen in beliebigen Jahren dieses Abschnitts

1.
Obstkleinbrennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, selbstgewonnenen Wein oder Most oder Rückstände davon verarbeiten, insgesamt 100 Hektoliter Weingeist,
2.
Obstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10 Hektoliter, aber nicht mehr als 50 Hektoliter, die ausschließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon verarbeiten, insgesamt das Zehnfache der dem jährlichen Brennrecht entsprechenden Weingeistmenge,
3.
Stoffbesitzer (§ 36) insgesamt fünf Hektoliter Weingeist,
4.
Obstgemeinschaftsbrennereien (§ 37) aus den Stoffen eines Mitglieds insgesamt 30 Hektoliter Weingeist
mit dem Anspruch herstellen, daß der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. Das gleiche Recht haben Brennereien, die ausschließlich die zu Nummer 2 bezeichneten Stoffe verarbeiten und ein Brennrecht von mehr als 50 Hektoliter haben, wenn sie auf den über 50 Hektoliter Weingeist hinausgehenden Teil ihres Brennrechts für den hier maßgebenden Zeitabschnitt oder für den Rest dieses Zeitabschnitts von Beginn des Jahres ab, in dem sie von dem Recht Gebrauch machen wollen, verzichten.

(2) Der erste Abschnitt umfaßt vierzehn Jahre und läuft vom 1. Oktober 1919 bis zum 30. September 1933. Die nach Absatz 1 im Jahresdurchschnitt herstellbare Weingeistmenge erhöht sich dementsprechend.

(3) Brennereien, die ihnen gelieferte Rohstoffe gegen Lohn verarbeiten (Lohnbrennereien), sind von der Vergünstigung des Absatzes 1 ausgeschlossen.

(4) Der letzte Abschnitt umfasst vier Jahre und drei Monate und läuft vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2017. Die nach Absatz 1 im Jahresdurchschnitt zugelassene Alkoholmenge verringert sich dementsprechend.

(1) Landwirtschaftliche Brennereien (§ 25 Abs. 2 und 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle zu einer Gemeinschaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3) zusammengelegt werden. Das Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei entspricht der Summe der Brennrechte der zusammengelegten Brennereien.

(2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der Zusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine Brennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht für die Betriebseinrichtung, mit der die Gemeinschaftsbrennerei betrieben wird.

(3) Brennrechte betriebsfähiger landwirtschaftlicher Brennereien können vom Bundesminister der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des folgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien gleicher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden. Die Übertragung ist ausgeschlossen, wenn sie für ein Brennrecht beantragt wird, das in den letzten drei Jahren vor dem beantragten Übertragungszeitpunkt übertragen worden ist. Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann zur Vermeidung von Härten aus der Abwicklung früherer Übertragungen für eine Übergangszeit von drei Betriebsjahren Ausnahmen zulassen.

(4) Brennrechte sollen nicht übertragen werden, wenn dies zu höheren Übernahmegeldzahlungen der Bundesmonopolverwaltung führt. Brennrechte von Brennereien, die nach § 58 Satz 2 aus dem Branntweinmonopol ausscheiden, werden nicht übertragen.

(1) Die Bundesmonopolverwaltung kann auf Antrag der Brennereibesitzer widerruflich zulassen, dass ein Brennrecht von einer Brennerei ganz oder teilweise an eine oder mehrere andere Brennereien gleicher Brennereiklasse für ein oder mehrere Betriebsjahre zur Nutzung überlassen werden kann. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass sich die Übernahmegeldzahlungen nicht erhöhen.

(2) Für die Dauer der Nutzung gilt das Jahresbrennrecht der anderen Brennerei als entsprechend erhöht.

Betriebe, Unternehmen oder Personen, die

1.
Branntwein oder Branntweinerzeugnisse oder Rohstoffe, die für die Herstellung von Branntwein geeignet sind, herstellen, befördern, lagern, weiterverarbeiten oder vertreiben,
2.
Brenn- oder Wiengeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte oder zur Reinigung von Branntwein geeignete Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, befördern oder abgeben,
3.
im weingeistigen Gärungsverfahren Hefe oder andere Stoffe ohne gleichzeitige Branntweingewinnung herstellen,
4.
ohne Verwendung von Branntwein Erzeugnisse herstellen, aus denen ohne Gärung aus den darin enthaltenen Äthylverbindungen Branntwein gewonnen werden kann, oder solche Erzeugnisse (z. B. Ester) weiterverarbeiten oder vertreiben,
unterliegen nach näherer Anordnung der Ausführungsbestimmungen der amtlichen Aufsicht.

(1) Wer sich zur Erfüllung steuerlicher oder monopolrechtlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten läßt, bedarf der Zustimmung des Hauptzollamts. Dies gilt nicht für die Vertretung bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der Zollbehandlung.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die steuer- oder monopolrechtlich erheblich sind, kann das Hauptzollamt Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen sind, als Hilfspersonen bestellen.

(1) Wer einen Betrieb, der die Herstellung oder die Reinigung von Branntwein oder den Handel mit Branntwein zum Gegenstand hat, eröffnet oder übernimmt, hat sich schriftlich bei der Finanzbehörde anzumelden. Dies hat spätestens bei der Eröffnung oder Übernahme zu geschehen. Dabei sind die Betriebs- und Lagerräume anzugeben.

(2) Wer Brenn- oder Wiengeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte an einen anderen abgibt, hat dies schriftlich der Finanzbehörde anzuzeigen. Dies hat spätestens bei der Abgabe zu geschehen. Dabei ist der Empfänger zu bezeichnen.

(1) Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:

1.
Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;
2.
Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;
3.
Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.

(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(1) Die Ausführungsbestimmungen ordnen an, welchen Bedingungen die Betriebe und Personen, die nach § 43 der amtlichen Aufsicht unterliegen, zur Sicherung des Monopolaufkommens zu genügen haben. Insbesondere können sie anordnen:

1.
daß und in welcher Weise unter amtlicher Aufsicht stehende Betriebe verschlußsicher einzurichten sind,
2.
daß Branntwein und Branntweinerzeugnisse in bestimmter Weise gelagert, verpackt, bezeichnet oder versandt werden müssen,
3.
daß Betriebe, in denen Trinkbranntwein hergestellt und in denen außerdem noch Trinkbranntwein im kleinen vertrieben oder Branntwein noch zu anderen Zwecken verwendet wird, besonders zu überwachen sind,
4.
daß über den Betrieb und über den hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Branntwein oder die Branntweinerzeugnisse Buch zu führen ist und die Bestände festzustellen sind,
5.
daß Vorgänge und Maßnahmen in den Betrieben, die für die amtliche Aufsicht wichtig sind, dem Hauptzollamt anzumelden sind.

(2) Die Ausführungsbestimmungen ordnen ferner an, wann ein Betrieb oder Unternehmen als erloschen zu gelten hat.

(1) Für die monopolrechtliche Prüfung von Betrieben und Unternehmen, die der amtlichen Aufsicht unterliegen, und für die Pflichten der Betroffenen gelten die §§ 193 bis 207 und 209 bis 212 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Für mittelbare Besitzer von Brennereien gelten die §§ 93 bis 97 der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kostenprüfungen zur Festsetzung der Branntweinübernahmepreise. Brennereibesitzer, die nach Handelsrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen, haben auf Verlangen der Bundesmonopolverwaltung eine Kostenaufstellung nach vorgeschriebenem Muster zu fertigen und vorzulegen.

(1) Wenn gegen jemand Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit bei der Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung dartun, so kann ihm das Hauptzollamt auf die Dauer bis zu fünf Jahren untersagen, ein Branntweingewerbe selbst auszuüben oder durch andere zu seinem Vorteil ausüben zu lassen oder in einem solchen Gewerbe als Vertreter oder Angestellter tätig zu sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn jemand wegen einer groben Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Rechtsverordnung bestraft oder gegen ihn wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Geldbuße von mindestens fünfhundert Euro festgesetzt ist.

(2) Für die Durchführung des Verbots gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Untersagungsbeschlusses kann das Hauptzollamt den Beschluss aufheben.

(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht für Zwecke des Branntweinmonopols können die Zollbehörden und ihre Aufsichtsbeamten in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung auch in folgenden Fällen sicherstellen:

1.
Branntwein, der zu anderen Zwecken, als er von der Bundesmonopolverwaltung abgegeben wurde, in Verkehr gebracht worden ist;
2.
Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht in Verkehr gebracht worden ist;
3.
Branntwein, der unerlaubt eingeführt worden ist;
4.
Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann;
5.
in den Fällen der Nummern 1 bis 4:
die Umschließungen des Branntweins;
6.
bewegliche Sachen, hinsichtlich deren gegen § 45 Abs. 2 oder gegen § 46 verstoßen worden ist. Geräte (zum Beispiel Maschinen), die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, stehen beweglichen Sachen gleich.

(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3)

Die Brennereien sind entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlußsicher einzurichten (Verschlußbrennereien), soweit nicht in § 57 Ausnahmen vorgesehen sind.

Die Finanzbehörde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen, solange die Brennerei nicht verschlußsicher eingerichtet ist und die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht nicht befolgt werden. Sie kann die vorübergehende Einstellung des Brennereibetriebs anordnen, wenn infolge Betriebsstörung oder Verletzung der Brennereieinrichtung das Monopolaufkommen gefährdet und dessen Sicherung auf andere Weise nicht zu erreichen ist.

Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten entsprechend den Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen verschlußsicher einzurichten und zu erhalten.

Brennereien können nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zur Abfindung zugelassen werden.

(1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern.

(2) (weggefallen)

(1) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für alle gewerblichen Brennereien ab dem Betriebsjahr 2006/2007.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Landwirtschaftliche Brennereien, die bis 30. September 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, erhalten für die nachfolgenden fünf Betriebsjahre für jedes Betriebsjahr einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 51,50 Euro je hl A des regelmäßigen Brennrechts. Der Ausgleichsbetrag wird von der Bundesmonopolverwaltung jeweils in den ersten vier Monaten eines Betriebsjahres gezahlt. Abweichend von Satz 2 erhalten landwirtschaftliche Brennereien, die im Betriebsjahr 2012/2013, das heißt im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013, einen Antrag auf Befreiung von der Ablieferungspflicht nach § 58 Absatz 1 Satz 2 in der bis 30. September 2013 geltenden Fassung gestellt haben, den Ausgleichsbetrag jeweils in den ersten drei Monaten des Betriebsjahres.

(5) Für landwirtschaftliche Brennereien, die vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu diesem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung) erzeugt haben, endet die Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach Absatz 4 mit Ablauf des 30. September 2006.

(6) Die Pflicht zur Ablieferung entfällt für landwirtschaftliche Verschlussbrennereien ab dem Betriebsjahr 2013/2014.

Der erzeugte Branntwein ist seiner Weingeistmenge nach festzustellen und abzufertigen (Branntweinabnahme).

Die mit der Branntweinabnahme (§ 59) beauftragten Beamten übernehmen den an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefernden Branntwein für deren Rechnung und nach deren Weisung. Die Bundesmonopolverwaltung stellt kostenlos die Versandgefäße.

(1) Der Brennereibesitzer hat den abgenommenen Branntwein aufzubewahren und ihn unverzüglich auf Kosten der Bundesmonopolverwaltung an den ihm bezeichneten Monopolbetrieb mit der Eisenbahn zu versenden. Es kann ihm auch aufgegeben oder gestattet werden, den Branntwein gegen Beförderungsentgelt anzuliefern.
Auf Verlangen hat der Brennereibesitzer den Branntwein auf der Güterstelle in Eisenbahnkesselwagen umzufüllen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu stellen.

(2) Die zur Beförderung des abgenommenen Branntweins bestimmten Versandgefäße werden dem Brennereibesitzer frachtfrei zugesandt. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 hat der Brennereibesitzer die Versandgefäße gegen Beförderungsentgelt beim Monopolbetrieb abzuholen.

(3) Der Brennereibesitzer haftet während der Dauer der Aufbewahrung für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Branntweins eintritt. Befördert er den Branntwein selbst, so endet seine Haftung mit der Übernahme des Branntweins durch den neuen Warenführer oder den Empfänger. Er wird von der Haftung frei, wenn durch von ihm nicht verschuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar geworden ist.

(4) Soweit der Brennereibesitzer Beförderungsleistungen erbringt, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die geltenden Frachttarife, insbesondere den Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, den Güterfernverkehrstarif (GFT) und den Güternahtarif, ein angemessenes Beförderungsentgelt festsetzen.

(1) Der Bundesmonopolverwaltung ist anzubieten und auf Verlangen abzuliefern:

1.
Branntwein, der in einem Strafverfahren eingezogen worden ist;
2.
Branntwein, der in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt gefunden worden ist, sofern die Voraussetzungen für die öffentliche Versteigerung (§§ 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegen;
3.
Branntwein, der bei Seenot (zum Beispiel aus einem gesunkenen, gestrandeten oder hilflos umhertreibenden Schiff) geborgen worden ist, sofern die Voraussetzungen für den öffentlichen Verkauf (§§ 18, 25 der Strandungsordnung) oder für die Überweisung an den Landesfiskus (§ 35 Abs. 1 der Strandungsordnung) vorliegen.

(2) Die Bundesmonopolverwaltung ist berechtigt, die Übernahme des in Absatz 1 bezeichneten Branntweins abzulehnen.

(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den Eigenbrennereien wird aus dem Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zuschlägen berechnet.

(2) Die Abzüge und Zuschläge werden, soweit nicht einzelne Vorschriften etwas anderes bestimmen, unabhängig voneinander in Ansatz gebracht.

(3) Entgelte für die Übertragung von Brennrecht werden bei der Berechnung der Übernahmepreise nicht berücksichtigt.

(4) Soweit für die Festsetzung der Übernahmepreise Selbstkosten oder Herstellungskosten zu ermitteln sind, sind nur diejenigen Kosten, die in einer gut geleiteten Brennerei entstehen, zu berücksichtigen.

Die Bundesmonopolverwaltung setzt das Übernahmegeld für Branntwein, den sie auf Grund des § 61a übernimmt, nach dem erzielbaren Nettoerlös fest.

Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Die Festsetzung kann rückwirkend erfolgen. Die Bundesmonopolverwaltung kann vorläufige Abschlagpreise festsetzen. Sie kann bei einer Änderung des Jahresbrennrechts im Laufe eines Betriebsjahres den Branntweingrundpreis, die Abzüge und Zuschläge und die besonderen Übernahmepreise nach § 72a rückwirkend ab Beginn des Betriebsjahres neu festsetzen. Übernahmegeld wird nur zurückgefordert, wenn das zu Beginn des Betriebsjahres festgesetzte Jahresbrennrecht überschritten wird. In diesen Fällen werden Übernahmegeldansprüche mit Rückforderungsansprüchen verrechnet.

Die Bundesmonopolverwaltung ist zur Zahlung des Branntweinübernahmegeldes verpflichtet, sobald festgestellt ist, daß der Brennereibesitzer den ihm nach § 61 Abs. 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Ergeben sich Anstände, für die der Brennereibesitzer nach § 61 Abs. 3 in Anspruch genommen werden kann, so kann bis zu deren Erledigung die Zahlung des Übernahmegeldes ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Das Übernahmegeld ist von Ablauf der zweiten Woche nach dem Tage der Abfertigung ab mit sechs vom Hundert zu verzinsen, sofern die Verladung des abgefertigten Branntweins nicht durch dem Brennereibesitzer nachzuweisende Schuld über den zweiten nach der Abfertigung folgenden Werktag hinaus verzögert ist. Im letzteren Fall beginnt die Verpflichtung zur Verzinsung des Übernahmegeldes erst mit Ablauf der zweiten Woche nach dem Tage der Verladung.

(1) Von der Ablieferungspflicht sind ausgenommen

1.
Branntwein, zu dessen Herstellung ausschließlich in § 27 bezeichnete Stoffe verwendet worden sind,
2.
Branntwein, der in einer Abfindungsbrennerei hergestellt worden ist,
3.
Branntwein, der aus den in § 21 Nr. 2 bezeichneten Stoffen hergestellt worden ist,
4.
Branntwein aus Bier und Rückständen der Bierbereitung,
5.
Branntwein, der nach § 58 Abs. 1 Satz 2 oder § 58a Abs. 1 von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist.

(2) Ablieferungsfreier Branntwein, ausgenommen solcher aus Wein, Steinobst, Beeren, Enzianwurzeln oder aus den in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Stoffen wird von der Bundesmonopolverwaltung übernommen, wenn er

1.
aus einer Abfindungsbrennerei (§ 57) innerhalb ihrer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze,
2.
(weggefallen)
3.
aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze stammt oder
4.
von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb seiner monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze hergestellt worden ist.
5.
(weggefallen)
Satz 1 gilt nicht für Branntwein aus einer Obstgemeinschaftsbrennerei, der aus Rückständen hergestellt wurde, die bei der Weinerzeugung oder der Verarbeitung von Obst anfallen. Die Übernahme setzt voraus, dass der Brennereibesitzer den Branntwein vor der Herstellung dem zuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61 gelten entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Erfüllung der durch die Europäische Kommission Deutschland auferlegten Pflichten nach Artikel 182 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe c und e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Abfindungsbrennereien, Obstgemeinschaftsbrennereien und Stoffbesitzer abweichend von Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 die ablieferungsfähigen Erzeugungsmengen degressiv im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 festzusetzen. Die ablieferungsfähigen Erzeugungsmengen sind vor Beginn eines jeden Betriebsjahres festzusetzen, erforderlichenfalls anzupassen und von der Bundesmonopolverwaltung jeweils im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Auf die Feststellung der Weingeistmenge findet § 59 Anwendung. Durch die Ausführungsbestimmungen können Ausnahmen zugelassen werden.

(weggefallen)

(weggefallen)

(weggefallen)

Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach § 130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich.

(weggefallen)

(aufgehoben)

Die Bundesmonopolverwaltung verwertet den übernommenen Alkohol nach kaufmännischen Grundsätzen.

(weggefallen)

(aufgehoben)

(weggefallen)

Branntwein zu Trinkzwecken und Trinkbranntwein dürfen nicht zu einem Preis angeboten, gehandelt oder erworben werden, der niedriger ist als der Regelsatz nach § 131 Abs. 1, der am Tage des Angebots, Handels oder Erwerbs gilt. Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden.

(1) Ist Branntweinsteuer dadurch verkürzt worden, daß eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, so wird die verkürzte Branntweinsteuer nach der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrichtung bei unausgesetztem Betrieb während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, daß die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem geringeren Umfang benutzt worden ist.

(2) Ist Branntweinsteuer dadurch verkürzt worden, daß branntweinhaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind oder daß der Gang der Meßvorrichtung vorsätzlich gestört oder eine unrichtig gehende, zu gering anzeigende Meßuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird die verkürzte Branntweinsteuer in der Weise berechnet, daß für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate der ununterbrochene Bestand der Ableitung, Entnahme, Störung oder Weiterbenutzung angenommen wird, sofern nicht festgestellt wird, daß die Verkürzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf eine andere Menge erstreckt hat.

Wenn das Gesetz die Gewährung von monopolrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichterungen zuläßt, kann die Bundesmonopolverwaltung besondere Nebenbestimmungen der in § 120 der Abgabenordnung bezeichneten Art treffen.

(1) Soweit mehrere Personen für die Monopoleinnahme haften, haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Rechte Dritter an Branntwein, der an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern ist oder wegen dessen noch Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung auf Bezahlung von Branntweinverkaufsgeld oder Branntweinaufschlag bestehen, können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung beeinträchtigt werden. Solcher Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die darauf ruhenden Ansprüche der Bundesmonopolverwaltung er kann, solange die Ansprüche nicht befriedigt sind, von der Bundesmonopolverwaltung oder den Finanzbehörden mit Beschlag belegt werden.

(1) Die für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen geltenden Vorschriften der §§ 169 bis 171, 228 bis 240 der Abgabenordnung werden für Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Branntweinübernahmegeld sinngemäß angewendet. Die Erstattungsansprüche verjähren in zehn Jahren, wenn das Branntweinübernahmegeld erschlichen wurde. Ansprüche auf Zahlung von Branntweinübernahmegeld werden ausschließlich nach § 75 Abs. 1 verzinst.

(2) Wer Branntweinübernahmegeld zugunsten Dritter erschlichen hat, haftet für die Rückzahlung.

(1) Die Bundesmonopolverwaltung und die mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Finanzbehörden und sonstigen Behörden können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.

(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei

1.
Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder des Amtsplatzes sowie außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt;
2.
Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen;
3.
Amtshandlungen, die durch mehr als drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats veranlaßt sind;
4.
Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen Antrag auf Gewährung einer Monopol- oder Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigung veranlaßt sind oder wenn sich bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben und Einwendungen des Verfügungsberechtigten als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen;
5.
amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren;
6.
Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführt werden.

(3) § 178 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(1) Forderungen der Bundesmonopolverwaltung, die sich aus dem Verkauf von Branntwein oder sonst aus diesem Gesetz herleiten, werden wie Steuern vollstreckt.

(2) Monopolrechtliche Anordnungen werden durch die Hauptzollämter vollstreckt. Die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Monopolpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Monopolpflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Branntwein außerhalb des Monopolbetriebs ohne die nach § 29 erforderliche Genehmigung reinigt,
2.
eine Anmeldung oder eine Anzeige nach § 45 nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 46 Vorrichtungen oder Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung von Branntwein oder Anleitungen zur Herstellung solcher Vorrichtungen anpreist, anbietet oder verkauft,
3a.
entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Branntwein an die Bundesmonopolverwaltung nicht oder nicht vollständig abliefert,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 99b Satz 1 Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen verwendet,
6.
gegen eine Vorschrift des § 106 über den Branntweinhandel verstößt,
7.
einen amtlichen Verschluß, eine sonstige amtliche Sicherheitsmaßnahme oder einen derjenigen Teile der Geräte, Gefäße, Rohre oder Meßvorrichtungen der Brennerei, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt oder
8.
Meßvorrichtungen, deren unrichtige Anzeige ihm bekannt ist, weiter benutzt oder Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die richtige Anzeige der Meßvorrichtungen zu stören,
9.
einer Auflage zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt nach § 109 oder einem Verwaltungsakt für Zwecke der amtlichen Aufsicht (§§ 43 bis 51b) beigefügt worden ist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Betriebsvorgänge, die nach einer Rechtsverordnung zu diesem Gesetz buchungspflichtig sind, nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen läßt und dadurch ermöglicht, ein überhöhtes Branntweinübernahmegeld zu erlangen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 der Abgabenordnung geahndet werden kann.

(1) Die für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten geltenden Vorschriften der Abgabenordnung, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei einer Straftat, die unter Vorspiegelung monopolrechtlich erheblicher Tatsachen auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.

(2) Für Bußgeldverfahren wegen Monopolordnungswidrigkeiten gelten die § 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Die Verfolgung von Monopolordnungswidrigkeiten nach § 126 Abs. 2 verjährt in fünf Jahren.

(1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Waren

1.
der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent,
2.
der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent.

(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.

(4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des Absatzes 1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist.

(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
den Zeitpunkt der nach Absatz 5 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
2.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, dass Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, bis zu seiner bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt wird.

(1) Die Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro.

(2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der

1.in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze gewonnen ist, auf1 022 Euro je hl A,
2.in einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf730 Euro je hl A.


Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
2.
Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auszuschließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen oder verbringen lassen,
3.
zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung oder in Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Branntwein bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Nummer 2 anzupassen.

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Erzeugnissen unversteuert erfolgen;
3.
steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2);
4.
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5.
andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
6.
Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
7.
Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
8.
Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;
9.
Ort der Einfuhr
a)
beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Erzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,
b)
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Erzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;
10.
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;
11.
Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.

(2) Branntwein darf nur in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,
2.
Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen.

(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge an reinem Alkohol abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 131 Absatz 1) bemessen. Bei unter amtlichem Mitverschluss stehenden Steuerlagern wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn diese verschlusssicher eingerichtet sind.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gilt für Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlussbrennerei waren und in ihr nur Branntwein unter Steueraussetzung gewinnen und reinigen, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a)
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben,
b)
eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,
c)
bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
d)
Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist,
e)
festzulegen, dass Erzeugnisse als im Steuerlager hergestellt gelten, wenn diese in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Erzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen (Zwangsanfall), und hierzu das Verfahren zu bestimmen,
2.
zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Obstverschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Branntwein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen.

(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung

1.
nicht nur gelegentlich oder
2.
im Einzelfall
in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen.

(1) Registrierte Versender sind Personen, die Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2 geleistet worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Begünstigte, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);
2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);
3.
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;
5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.

(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;
3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;
5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.

(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137) entsprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.

(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager,
2.
in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1) oder
3.
zu Begünstigten (§ 137)
im Steuergebiet.

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Die Erzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder
2.
vom Verwender (§ 153 Absatz 1) in seinen Betrieb
aufzunehmen oder
3.
vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen,
2.
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
a)
in Steuerlager,
b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
a)
in Steuerlager,
b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c)
zu Begünstigten (§ 137)
im Steuergebiet;
3.
durch das Steuergebiet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 137) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,
2.
vom registrierten Versender oder
3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder
5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
im Steuergebiet aufzunehmen oder
6.
vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es

1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;
2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.

(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.

(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, hat die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.

(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 139 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2 und 6 entsprechend.

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 143 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) Sind Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Erzeugnisse

1.
am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
2.
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 140 Absatz 2 und § 141 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass die Erzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.

(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 140 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Erzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
2.
die Herstellung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach § 134,
3.
die Reinigung von Erzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 152 Absatz 1 vorgesehen ist,
4.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
5.
eine Unregelmäßigkeit nach § 142 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Erzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Erzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.

(4) Die Steuer entsteht auch, wenn Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung.

(5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung.

(6) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Erzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
2.
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;
3.
des Absatzes 2 Nummer 3 der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;
4.
des Absatzes 2 Nummer 4 der registrierte Empfänger;
5.
des Absatzes 2 Nummer 5 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Erzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
6.
des Absatzes 4 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
7.
des Absatzes 5 die Person, die den Branntwein gewinnt.
Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Erzeugnisse die Personen nach Satz 2.

(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.

(1) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Bei der Entnahme von Erzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich.

(2) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(3) Die durch Steuerbescheid für unter Abfindung hergestellten Branntwein (§ 143 Absatz 5) festgesetzte Steuer ist binnen einer Woche nach Schluss des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu entrichten.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.

(1) Einfuhr ist

1.
der Eingang von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Erzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
2.
die Entnahme von Erzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

1.
beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
a)
die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
b)
die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
c)
die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
d)
alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
e)
das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
2.
beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Erzeugnisse befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Erzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.

(2) Steuerschuldner ist

1.
die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Erzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Erzeugnisse angemeldet werden,
2.
jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
§ 143 Absatz 7 gilt entsprechend.

(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Erzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 145 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.

(1) Erzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.

(2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:

1.
handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Erzeugnisse,
2.
Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder die Art der Beförderung,
3.
Unterlagen über die Erzeugnisse,
4.
Beschaffenheit oder Menge der Erzeugnisse.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.

(1) Werden Erzeugnisse in anderen als den in § 148 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

1.
die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2.
die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher.

(2) Gelangen Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass die Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Erzeugnisse

1.
für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder
2.
sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet.

(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 144 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 135 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.

(1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Werden Erzeugnisse durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.

(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Werden Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 144 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Erzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.

(1) Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach § 149 Absatz 1 und 2 oder nach § 150 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 149 Absatz 4 oder nach § 150 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 149 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Erzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.

(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden

1.
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
2.
unvergällt zur Herstellung von Essig,
3.
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,
4.
vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen,
5.
unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
a)
Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
b)
anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke,
6.
unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.

(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie

1.
als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,
2.
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Branntweinsteuer unterliegen,
3.
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,
4.
unter Steueraufsicht vernichtet werden,
5.
Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist,
6.
in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a)
Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,
b)
die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,
c)
anzuordnen, dass Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,
d)
anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;
2.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu werden;
3.
bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen;
4.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Branntwein dem Beförderungsverfahren nach § 138 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird.

(1) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
a)
das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,
b)
für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,
c)
für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,
d)
zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;
2.
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung
a)
Mindestmengen für die Verwendung von Erzeugnissen vorzuschreiben,
b)
die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.
c)
(weggefallen)

(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.

(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.

(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1.
den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
2.
a)
den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern der Erzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Erzeugnisse auf Verlangen vorführt,
b)
die Erzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und
c)
eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.

(3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Erzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1.
das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,
2.
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen.

(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 150 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass die Erzeugnisse

1.
sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden,
2.
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder
3.
nach § 149 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten werden.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die

1.
Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten oder verarbeiten,
2.
außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder
3.
Branntwein, der unter Abfindung gewonnen wurde, aufkaufen wollen,
sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben sowie hierzu die Einzelheiten festzulegen.

(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder § 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
2.
entgegen § 149 Absatz 4 oder § 150 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
a)
zum Zweck der Umsetzung der
aa)
einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,
bb)
nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
cc)
nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
b)
Erzeugnisse, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen,
c)
Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,
d)
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
2.
im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
3.
zur Durchführung
a)
von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,
b)
der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
4.
zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere
a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens,
b)
die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
e)
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,
f)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen
zu regeln sowie
g)
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und
h)
Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g
zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;
5.
den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;
6.
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass Trinkbranntwein, der in Fertigpackungen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muss, und Trinkbranntwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss. Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Branntweinsteuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Branntweinsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Trinkbranntwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Trinkbranntwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden.

(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie eröffnet worden.

(2) Unbeschadet § 134 Absatz 2 Satz 3 gelten die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.

Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, aus Billigkeitsgründen Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes zuzulassen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Reichsminister der Finanzen. Dabei kann verbindlich bestimmt werden, was im Sinne dieses Gesetzes als Branntwein anzusehen ist.

(1) Die in diesem Gesetz und in seinen Durchführungsbestimmungen enthaltenen nachfolgenden Bezeichnungen sind gleichbedeutend mit den jeweils folgenden:

"Weingeist" mit "Alkohol" (Äthylalkohol, Äthanol),
"Weingeistmenge" mit "Alkoholmenge",
"Weingeistgehalt" und "Weingeiststärke" mit "Alkoholgehalt",
"Weingeistspindel" mit "Alkoholometer",
"weingeisthaltig" mit "branntweinhaltig".

(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung anzuordnen, daß die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad C bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind.

(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner durch Rechtsverordnung anordnen, daß die in Branntwein und Branntweinerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.

Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Soweit nicht etwas anderes angeordnet ist, treten die Vorschriften dieses Gesetzes am 1. Oktober 1922 in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(2)

(3)

Jur. Bezeichnung
BranntwMonG
Pub. Bezeichnung
BranntwMonG
Veröffentlicht
08.04.1922
Fundstellen
1922, 335, 405: RGBl I
Standangaben
Aufh: G tritt gem. § 166 Abs. 1 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 10 G v. 21.6.2013 I 1650 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 238 V v. 31.8.2015 I 1474