BPräsKldgBrdSchAnO
Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der Beamten des Brandschutzdienstes der Bundeswehr
Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister der Verteidigung die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten des Brandschutzdienstes der Bundeswehr zu erlassen.
Jur. Bezeichnung
      BPräsKldgBrdSchAnO
    Veröffentlicht
      25.03.1964
    Fundstellen
      1964, 250: BGBl I