BPräsKldgBrdSchAnO

Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der Beamten des Brandschutzdienstes der Bundeswehr

Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister der Verteidigung die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten des Brandschutzdienstes der Bundeswehr zu erlassen.

Jur. Bezeichnung
BPräsKldgBrdSchAnO
Veröffentlicht
25.03.1964
Fundstellen
1964, 250: BGBl I