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Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten

Auf Grund des § 20 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279) ordne ich an:

Die Amtstracht der Bundesrichter, des Bundesdisziplinaranwalts sowie der für ihn auftretenden Beamten, der Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern und der Urkundsbeamten bei den Bundesdisziplinargerichten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen die Bundesrichter, der Bundesdisziplinaranwalt sowie die für ihn auftretenden Beamten und die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.

Die Farbe der Amtstracht ist für die Richter und die Beamten bei dem Bundesdisziplinarhof und für den Bundesdisziplinaranwalt karmesinrot, für die Richter und die Beamten bei den Bundesdisziplinarkammern schwarz. Die für den Bundesdisziplinaranwalt auftretenden Beamten tragen die Amtstracht in der Farbe des Bundesdisziplinargerichts, vor dem sie tätig werden. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Bundesrichter und die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern aus Samt, für den Bundesdisziplinaranwalt und die für ihn auftretenden Beamten aus Seide, für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.

Am Barett tragen

a)
der Präsident des Bundesdisziplinarhofs drei Schnüre in Gold,
b)
die Senatspräsidenten des Bundesdisziplinarhofs zwei Schnüre in Gold,
c)
die Bundesrichter und der Bundesdisziplinaranwalt zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
d)
die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern eine Schnur in Silber,
e)
die für den Bundesdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spange
in Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,
in Silber, wenn sie vor den Bundesdisziplinarkammern
tätig werden.

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.

Jur. Bezeichnung
BPräsKldgBDiGAnO
Veröffentlicht
31.03.1953
Fundstellen
1953, 122: BGBl I