BPräsAmtsbezAnO 1996
Anordnung des Bundespräsidenten über
die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
- "Präsident und Professor derBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin".
Der Bundespräsident