BPräsAmtsbezAnO 1987
Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer
Amtsbezeichnung
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle.
Der Bundespräsident
Der Bundesminister des Innern