BPräsAmtsbezAnO 1980-10-22
Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer
Amtsbezeichnung
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnung fest:
- Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung- als Leiter eines großen Fachbereichs -.